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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.08.2019 XBE.2019.38

31 août 2019·Deutsch·Argovie·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·1,149 mots·~6 min·10

Résumé

Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB Zur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein betreutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen

Texte intégral

234 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch den Gemeinderat als sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Erwägung 2.3.2 und 2.3.3 vorstehend), stellt einen schweren Mangel dar. Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil lediglich im Rahmen der Unterhaltspflicht zurückgefordert werden, wobei weder der Klägerin noch dem Gemeinderat allgemeine Entscheidungsgewalt für die hoheitliche Unterhaltsfestsetzung zukommt, sondern diese dem Zivilrichter vorbehalten ist (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. vorstehend). Auch wird die Rechtssicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen sind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtigkeit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert worden ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte. Der Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist demnach nichtig.

35 Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB Zur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein betreutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2019, i.S. B.I. (XBE.2019.38)

2019 Zivilrecht 235 Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies sind lediglich Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236). 2.2.2. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder der Aufenthalt zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1). Wer in diesem Sinn freiwillig und selbstbestimmt seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet dort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB

236 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 seinen bisherigen Wohnsitz als fiktiven bei (vgl. zum Ganzen: DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 19d zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 V 23 E. 3.1.2; URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 zu Art. 442 ZGB). (…) 2.4 Von einer autoritativen Einweisung bzw. Unterbringung in das begleitete Wohnheim kann vorliegend nicht gesprochen werden. So wird als "Unterbringung" in einer Anstalt die Einweisung durch Dritte gegen den eigenen Willen der betroffenen Person betrachtet. Trotz der Empfehlung der Mutter des Betroffenen, er solle lernen selbständiger zu leben, und der Hilfe der Psychiaterin bei der Wohnungssuche, ist vorliegend von einem freiwilligen und selbstbestimmten Eintritt in das begleitete Wohnheim auszugehen mit dem Zweck, auf unbestimmte Zeit dort zu leben. Gemäss der Aussage des Betroffenen wollte er sich sogar bei der Gemeinde X. anmelden und seine Schriften dort hinterlegen, was als Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens gewertet werden kann, doch erlaubte ihm die Gemeinde lediglich die Anmeldung als Wochenaufenthalter. Die Aussage der Beiständin, sie traue dem Betroffenen zu, wieder selbständig zu wohnen, aber nicht in den nächsten zwei Jahren, vermag am Ergebnis des dauernden Verbleibens in X. nichts zu ändern. Selbst wenn der Betroffene die Absicht hat, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst dies eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Schliesslich ist auch der Einwand des Familiengerichts A., das soziale Leben des Betroffenen spiele sich im Umkreis von B. ab, zu relativieren. Es ist zwar richtig, dass der Betroffene in W. bei der Stiftung Z. arbeitet und seine Eltern nach wie vor in B. wohnen. Doch hat er ausgeführt, dass er seine Eltern am Wochenende lediglich besuche und nicht bei ihnen übernachte. Er habe bei seinen Eltern kein eigenes Zimmer mehr. Er unternehme am Wochenende selber etwas in A. oder in X. Mit seinen Kollegen aus dem Umkreis B. treffe er sich nur selten. Der Lebensmittelpunkt einer Person liegt in

2019 Zivilrecht 237 der Regel dort, wo sie abends regelmässig heimkehrt, übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und sich ihre persönlichen Effekten befinden. Der Betroffene hat unter den gegebenen und auch für Aussenstehende erkennbaren Umständen – nach mittlerweile über einjährigem Aufenthalt im begleiteten Wohnheim – seinen Lebensmittelpunkt in X. (…) 3. Im Übrigen erweist sich auch der in der Stellungnahme der Gemeinde X. vom 8. April 2019 vorgebrachte Einwand, die Gemeinde würde auf Kosten im Sozialhilferecht sitzen bleiben, als unbegründet. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 und 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG] i.V.m. Art. 5 Zuständigkeitsgesetz [ZUG]). Damit wird verhindert, dass die Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden. Vom vorliegenden Entscheid betroffen sind einzig die moderaten Kosten für die Führung der Beistandschaft (vgl. zum Ganzen: URS VOGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 442 ZGB).

36 Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand-

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