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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.08.2018 XBE.2017.99

20 août 2018·Deutsch·Argovie·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·906 mots·~5 min·10

Résumé

§55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichtermitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen.

Texte intégral

356 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99). Aus den Erwägungen 4. 4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familiengericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fachrichterin zusammengesetzt habe. […] 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-

2018 Zivilrecht 357 liche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 312). Art. 30 Abs. 1 BV will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, welches nachfolgend darzulegen ist. 4.3. Die Besetzung des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Aargau und deren Stellvertretung sind in §§ 55 und 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG, SAR 155.200) geregelt. Sie haben folgenden Wortlaut: § 55 Familiengericht a) Zusammensetzung 1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident anstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, einsetzen. 2 Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident, Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes. § 56 b) Stellvertretung

358 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig. 2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden. 3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindesund Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Bezirksgerichte im Kanton eingesetzt werden. 4.4. Für die Familiengerichte im Kanton Aargau bestehen demnach detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörperbildung zu richten hat. Sinn und Zweck des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, welches seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, war unter anderem die Schaffung einer interdisziplinären Kindesund Erwachsenenschutzbehörde. Von einer solch interdisziplinär zusammengesetzten Behörde wird erwartet, dass sie den Sachverhalt aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilt und ihre Entscheidungen gestützt auf eine umfassende Situationsanalyse abstützt. Mit der Regelung in § 55 Abs. 2 GOG wurde die interdisziplinäre Zusammensetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sichergestellt, indem neben einer Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einem Bezirksgerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mit teilweise verschiedenen Fachkompetenzen und Disziplinen am Entscheid mitwirken müssen. 4.5. Der vorinstanzliche Entscheid wurde von zwei Gerichtspräsidenten und lediglich einer Fachrichterin gefällt. Diese vom Familiengericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zusammensetzung vorsieht, vereinbar. Die Beachtung derselben ist keineswegs in das Belieben des Familiengerichts gestellt. Vielmehr haben die Prozessparteien, wie unter E. 4.2. dargelegt, einen bundesrechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

2018 Zivilrecht 359 EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsregelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Bezirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss § 55 Abs. 2 GOG gleich. 40 Art. 450 Abs. 2 ZGB Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindesund Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8). Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zudem legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht und daher geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte, da diesfalls ihre Beschwerdelegitimation sich nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB richtet (vgl.

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