Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2026.12 (VZ.2024.56)
Entscheid vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Kläusler
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, […]
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard, […]
Gegenstand Forderung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der Kläger ist zufolge Erbgangs am 6. März 2018 Alleineigentümer der Liegenschaft "Q._____" geworden. C._____ (Erblasserin) hatte diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 30. Juni 2017 von D._____ erworben. Im Jahr 2011 lies dieser das Dach durch E._____, ehemaliger Inhaber des Einzelunternehmens "F._____" (am 16. Oktober 2025 zufolge Geschäftsaufgabe gelöscht), sanieren. Im Jahr 2019 begann sich die Dachbeschichtung der Liegenschaft zu lösen (angefochtener Entscheid E. 3.1).
1.2. Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert (Police-Nr. aaa). Weil sich E._____ (F._____) weigerte, das Dach erneut zu sanieren, meldete der Kläger der Beklagten am 31. Oktober 2019 einen Rechtsschutzfall. Die Beklagte holte bei G._____, Inhaber des Einzelunternehmens "H._____" (Konkurseröffnung am 4. September 2025) eine Einschätzung ein. Daraufhin beauftragte der Kläger die I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) mit der Sanierung des Dachs, welche damit am 4. August 2020 begann. Mit E-Mail vom 24. August 2020 teilte die I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) dem Kläger mit, dass die Arbeiten zufolge "Umherfliegens" der alten Dachbeschichtung nicht weitergeführt werden könnten. Gleichentags informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sein Garten mit asbesthaltigen Dachteilen übersäht sei und das Dach unfertig sei. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 erteilte die Beklagte Kostengutsprache für Rechtsanwalt J._____. Mehrere Auskaufsangebote der Beklagten lehnte der Kläger ab und forderte diese auf, gegen E._____ (F._____) sowie die I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) vorzugehen. Über die Schadensregulierung streiten sich die Parteien heute (angefochtener Entscheid E. 3.1).
2. 2.1. Mit Klage vom 13. November 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.— zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die mutmasslichen Kosten einer Nachbesserung/Neuherstellung im Umfange einer noch zu beauftragenden Expertise zu bevorschussen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
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2.2. Mit Klageantwort vom 25. Februar 2025 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klage kostenpflichtig abzuweisen, sofern und soweit auf diese einzutreten sei.
2.3. Mit Replik vom 24. März 2025 bzw. Duplik vom 16. Juni 2025 hielten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest.
2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 vor dem Bezirksgericht Zofingen konnten sich die Parteien je zweimal äussern.
2.5. Mit Entscheid vom 5. November 2025 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, was folgt:
" 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'100.00 (inkl. Begründung) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'270.75 (inkl. Fr. 619.75 MwSt.) zu bezahlen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Februar 2026 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Kläger am 16. März 2026 Berufung mit den folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid vom 5. November 2025 des Gerichtspräsidenten von Zofingen sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei an die erste Instanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."
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3.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Mai 2026 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, sofern und soweit darauf einzutreten sei.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Ferner ist die Berufung unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde fristgerecht geleistet.
1.2. 1.2.1. Fraglich ist, ob die Berufung genügende Rechtsmittelanträge enthält. Die Beklagte beantragt denn auch, es sei auf die Berufung mangels Anträge in der Sache nicht einzutreten (Berufungsantwort Rz. 1).
1.2.2. Eine Berufung hat neben der in Art. 311 Abs. 1 ZPO explizit erwähnten Begründung rechtsgenügende Rechtsmittelanträge zu enthalten. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1).
Soweit die Berufungsinstanz im Falle einer Gutheissung der Berufung die Streitsache nicht zwangsläufig zur erneuten oder weiteren Behandlung an die erste Instanz zurückweist, bestätigt sie den angefochtenen Entscheid, oder sie trifft einen neuen Entscheid in der Sache (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Wegen dieser reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache, das heisst ein (reformatorisches) Begehren im beschriebenen Sinne stellen (Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; 5A_342/2022 vom
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26. Oktober 2022 E. 2.1.1; 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Situation, in der das Berufungsgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn es die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin teilen würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2). Davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die erste Instanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist, die Klage somit materiell überhaupt nicht beurteilt hat (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 146 III 413]; 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3 und 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2 f.). Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber, ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid. Entscheidet sich das Berufungsgericht für ein neues Urteil in der Sache, kann es den Sachverhalt mit uneingeschränkter Kognition erstellen und namentlich selbst Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Entsprechend hat die Berufungsklägerin einen Antrag in der Sache zu stellen, und es ist nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwingen, indem einzig ein kassatorisches Begehren formuliert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2).
Ein ungenügendes Rechtsbegehren ist kein im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO verbesserbarer Mangel; daher ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Das Gesagte steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das an sich mangelhafte Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen. Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Ergibt sich aus der eingelegten Rechtsmittelschrift insgesamt mit der notwendigen Eindeutigkeit, was der Rechtsmittelkläger genau will, muss dies als Rechtsmittelantrag ausreichen (BGE 137 III 617 E. 6).
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1.2.3. Vorliegend beantragte der Kläger einzig, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei an die erste Instanz zurückzuweisen. Er stellte demnach ein rein kassatorisches und kein reformatorisches Berufungsbegehren. Eine andere Auslegung seiner Rechtsbegehren nach Treu und Glauben verbietet sich, zumal der Kläger in seiner Begründung ausführt, die Sache sei wegen Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage und unvollständiger Erstellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen (Berufung Rz. 7). Daraus ergibt sich der klare Wille des Klägers, einzig ein kassatorisches Berufungsbegehren zu stellen.
Die Vorinstanz ist indessen auf die Klage eingetreten und hat diese materiell behandelt. Insbesondere hat sie sich vertieft mit der Anspruchsgrundlage und den Haftungsvoraussetzungen der Vertragsverletzung sowie der Kausalität auseinandergesetzt. Zwar äusserte sich die Vorinstanz zufolge Verneinens einer Kausalität nicht zum Schaden (und Verschulden). Das ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz die Klage materiell beurteilt hat und auch das Berufungsgericht den Schaden (und das Verschulden) noch hätte beurteilen können, hätte sich dies als notwendig erwiesen. Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt nämlich mit uneingeschränkter Kognition erstellen und namentlich selbst Beweise abnehmen können (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Der Kläger legt angesichts dieser Möglichkeiten auch nicht dar, weshalb das Berufungsgericht nicht hätte reformatorisch entscheiden können, wenn es die Rechtsauffassung des Klägers teilen würde. Vor diesem Hintergrund ist das rein kassatorische Berufungsbegehren des Klägers unzulässig. Er hätte ein reformatorisches Berufungsbegehren stellen müssen, womit auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
2. Erwägungen zur Sache Ergänzungshalber sind folgende Überlegungen zur Sache angebracht:
2.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe im Rahmen der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungen die Pflicht gehabt, rechtliche Beratung zu erbringen und – bei Notwendigkeit – Expertisen einzuholen. Nicht nachgewiesen sei demgegenüber, dass die Beklagte auch die rechtlich notwendigen Schritte (bspw. die Erhebung von Mängelrügen) hätte einleiten bzw. Kostenabklärungen hätte einholen müssen (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.1.3). Dennoch habe die Beklagte mit der Information des Klägers, wonach sie hinsichtlich des Falls E._____ (F._____) keine Fristen verpassen werde, den Eindruck erweckt, dass sie sich um die entsprechenden Schritte kümmern werde. Gewissenhaft wäre aber gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass er selber eine Mängelrüge erheben müsse. Damit habe die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt und eine
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Sorgfaltswidrigkeit begangen (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.2.2). Weiter habe die Beklagte den Kläger im Fall I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) nicht auf ihre fehlende Leistungspflicht hingewiesen und sei gleichzeitig untätig geblieben. Damit habe sie den Kläger im Glauben gelassen, dass er nichts zu unternehmen habe. Gewissenhaft wäre aber gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass er selber eine Mängelrüge erheben müsse. Für allfällige Sorgfaltswidrigkeiten des Rechtsanwalts J._____, für den die Beklagte Kostengutsprache erteilt habe, habe sie gestützt auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht einzustehen (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.2.3).
Demgegenüber verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Kausalität. Hinsichtlich des Falls E._____ (F._____) erwog sie, der Kläger habe gegenüber E._____ (F._____) nie einen Garantieanspruch gehabt, da ein solcher nie auf ihn übergegangen sei. Der Grundstückkaufvertrag regle den Übergang eines Garantieanspruchs nicht, sondern bloss den Besitzesantritt nach gängiger Beurkundungspraxis. Ein allfälliges Nachbesserungsrecht wäre im Zeitpunkt der Schadensmeldung zufolge zu später Mängelrüge sodann bereits verwirkt gewesen, sodass eine allfällige Aufklärung der Beklagten daran nichts mehr geändert hätte. Schliesslich bliebe auch unbewiesen, dass das Abblättern einen Mangel darstellen würde. Eine mangelhafte Ausführung werde in der Einschätzung bloss als eventuell mögliche Ursache bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 4.2.3.2.2). Hinsichtlich des Falls I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) erwog die Vorinstanz, der Kläger zeige nicht auf, inwiefern sein allfälliger Anspruch gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten verwirkt worden wäre. Ab dem 21. Oktober 2020 habe sich zudem Rechtsanwalt J._____, für den die Beklagte Kostengutsprache erteilt habe, der Sache angenommen. Für seine Verfehlungen habe die Beklagte nicht einzustehen und mit dessen Einsetzung habe sich die Pflicht der Beklagten nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag auf reine Geldleistungen beschränkt. Im Übrigen scheitere der Kläger bereits deshalb, weil er die vertragliche Grundlage mit der I._____ GmbH in Liquidation (heute gelöscht) nicht dargelegt habe (angefochtener Entscheid E. 4.2.3.3.2).
2.2. Kausalität 2.2.1. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe hinsichtlich der zu prüfenden Kausalität zwischen dem behaupteten Schaden und der Sorgfaltspflichtverletzung den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Berufung Rz. 35 ff. und 48 ff.). Diesbezüglich verhält es sich wie folgt:
2.2.1.1. E._____ (F._____) Der Kläger behauptet, er habe in den Klagebeilagen lediglich erwähnt, dass ihm bereits im Frühjahr 2019 aufgefallen sei, dass regelmässig eine
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Verschmutzung im Aussenbereich der Liegenschaft aufgetreten sei. Die Ursache hierfür habe er aber noch nicht hinreichend erkannt, um einen Mangel geltend zu machen. Erst im August 2019 habe der Kläger den Mangel entdeckt, was er umgehend E._____ (F._____) mitgeteilt habe (Berufung Rz. 36). Diesbezüglich unterlässt der Kläger aber jeglichen Aktenhinweis. Es ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten auf entsprechende Behauptungen hin zu untersuchen. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass die Vorinstanz diesbezüglich von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 4.2.3.2.1), sodass der Inhalt der Klagebeilagen grundsätzlich irrelevant ist. Sollte sich der Kläger auf Klagebeilage 7 beziehen, so geht im Übrigen aus seiner Schadensmeldung hervor, dass ihm im Frühling 2019 aufgefallen sei, dass die Dachbeschichtung nicht mehr halte und viele Firstschindeln lose seien. D.h. er kannte die Ursache der "Verschmutzung im Aussenbereich der Liegenschaft" durchaus bereits im Frühjahr 2019 und nicht erst im August 2019.
Hinsichtlich seiner Behauptung zum Wissen von E._____ (F._____) (Berufung Rz. 37) handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich nichts fest und der Kläger zeigt nicht auf, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren er bereits entsprechende Behauptungen vorbrachte. Zudem zeigt der hierfür substantiierungs- und beweisbelastete Kläger nicht auf, dass er dieses Novum ohne Verzug und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1).
Die Behauptung, E._____ (F._____) hätte seine Garantieleistung auch dann noch erbringen können, wenn er von der zu späten Mängelrüge Kenntnis gehabt hätte (Berufung Rz. 38), ist reine Spekulation. Im Übrigen hat die Vorinstanz als Schaden den Untergang eines allfälligen Anspruchs gegenüber E._____ (F._____) geprüft. Kulante Handlungen des E._____ (F._____) haben damit nichts zu tun, sodass auch irrelevant ist, ob der Kläger mit E._____ (F._____) eine aussergerichtliche Lösung hätte anstreben können (Berufung Rz. 43). Zudem wären diesfalls die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen irrelevant, zumal ein Unternehmer nach Untergang eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruchs stets – auch heute noch – aus Kulanz handeln kann. Der Kläger behauptete indessen selbst, E._____ (F._____) habe sich seiner Verantwortung entziehen können (act. 51), sodass von einer möglichen Kulanz seinerseits nicht ausgegangen werden kann. Inwiefern vor diesem Hintergrund relevant sein sollte, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren behauptet habe, E._____ (F._____) zeige Zahlungsbereitschaft (Berufung Rz. 40), wird in der Berufung nicht ausgeführt.
Anders als es der Kläger darlegt (Berufung Rz. 39), hat er in act. 51 zwar ausgeführt, dass E._____ (F._____) eine Garantieverpflichtung begründet
- 9 habe, die abtretbar sei und nicht mit einem Eigentümerwechsel untergehe. Diese Ausführungen haben aber nichts mit der vom Kläger an dieser Stelle gerügten Erwägung der Vorinstanz zu tun, wonach der Kläger nicht bestritten habe, dass ihm der Schaden am Dach bereits im Frühling 2019 aufgefallen sei und ein allfälliges Nachbesserungsrecht im Zeitpunkt der Schadensmeldung an die Beklagte (November 2019) daher bereits verwirkt gewesen sei.
Soweit der Kläger ausführt, der Mangel am Dach sei durch die Einschätzung von G._____ (H._____) (Klagebeilage 13) bereits bewiesen, weil darin festgehalten werde, dass schlechtes und billiges Material verwendet oder unsauber gereinigt oder die Haftsubstanz schlecht aufgetragen worden sei (Berufung Rz. 41), so übersieht er, dass diese Einschätzung einzig auf der Analyse dreier Bilder folgte. G._____ (H._____) hat das Dach nie vor Ort besichtigt und analysiert, sodass aus seiner Einschätzung der Beweis eines Mangels nicht hervorgeht. Dass auch die I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) festgehalten habe, noch nie ein Dach mit einer solch schlechten Oberfläche gereinigt zu haben (Berufung Rz. 41), ändert daran nichts, zumal daraus nicht hervorgeht, dass die "schlechte Oberfläche" von E._____ (F._____) verursacht wurde. Unklar bleibt, was die "schlechte Oberfläche" sein soll. Dies wird vom Kläger auch in seiner Berufung nicht erläutert.
Blosse Spekulation des Klägers ist auch, dass der Garantieanspruch nachträglich noch auf ihn hätte übertragen werden können (Berufung Rz. 42). Jedenfalls behauptet der Kläger bis heute nicht, dass ihm ein entsprechender Garantieanspruch abgetreten wurde oder entsprechende Pläne hierfür bestanden. Die 10-jährige Garantie wäre heute auch längst abgelaufen.
2.2.1.2. I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) Der Kläger führt aus, die Vorinstanz hätte in ihrer Erwägung 4.2.3.3.2 von einem Sachverhalt ausgehen müssen, wonach die Beklagte die Mängelrüge gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) zu spät versandt hätte (Berufung Rz. 49). Dieser Umstand war für die Vorinstanz indessen nicht entscheidend. Vielmehr liess die Vorinstanz den Anspruch gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) bereits deshalb scheitern, weil der Kläger seinen Anspruch gar nicht schlüssig dargelegt habe. Auch in seiner Berufung äussert sich der Kläger nicht zu seinem Vertragsverhältnis mit der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht). Entgegen den Ausführungen des Klägers stellen herumfliegende asbesthaltige Dachteile im Aussenbereich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) jedenfalls nicht notorisch einen Mangel dar. Ein Werkmangel ist immer relativ zum geschuldeten Werk zu betrachten, wozu vorliegend gemäss nicht gerügter Erwägung der Vorinstanz gerade konkrete Behauptungen seitens des Klägers gefehlt haben.
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Es ist auch nicht weiter relevant, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) seiner Gewährleistungsrechte verlustig ging, weil die Beklagte die verspätete Mängelrüge zu verantworten habe. Denn es blieb gemäss den nicht gerügten Erwägungen der Vorinstanz gerade unklar, welche Gewährleistungsrechte dem Kläger gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) überhaupt zustanden, da er das Vertragsverhältnis nicht beleuchtet hat.
Soweit der Kläger weiter ausführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit unvollständig erstellt, als sie nicht festgestellt habe, der Kläger sei aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten nicht in direkten Kontakt mit der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) getreten und habe deshalb mit dieser keine Lösung finden können, so handelt es sich hierbei um ein unzulässiges Novum. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich nichts fest und der Kläger zeigt nicht auf, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren er bereits entsprechende Behauptungen vorbrachte. Zudem zeigt der hierfür substantiierungs- und beweisbelastete Kläger nicht auf, dass er dieses Novum ohne Verzug und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1).
2.2.1.3. Fazit Zusammenfassend kann der Vorinstanz hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung Kausalität keine falsche Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden.
2.2.2. Unrichtige Rechtsanwendung Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe hinsichtlich der zu prüfenden Kausalität zwischen dem behaupteten Schaden und der Sorgfaltspflichtverletzung das Recht falsch angewendet (Berufung Rz. 45 f. und 54 f.). Indessen basiert seine Argumentation auf dem vom Kläger in seiner Berufung unzulässigerweise ergänzten Sachverhalt (Berufung Rz. 46 und 55), auf den nicht abzustellen ist. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung trifft daher ins Leere.
2.3. Vertrauenshaftung Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die Anspruchsgrundlage der Vertrauenshaftung nicht geprüft (Berufung Rz. 8 ff.). Nachdem die Vorinstanz indessen die Kausalität zwischen den Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten, die gerade mit dem Erwecken von Vertrauen beim Kläger begründet wurden (vgl. E. 2.1), und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden verneinte und diese Erwägungen im vorliegenden Berufungsverfahren einer Überprüfung Stand halten (vgl. E. 2.2), kann der Kläger auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlage der
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Vertrauenshaftung keinen adäquat kausalen Schaden vorbringen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Kläger hierfür die Begründung der Kausalität erneut ausführt, Gewährleistungsansprüche gegenüber E._____ (F._____) und der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) zu haben (vgl. Berufung Rz. 20), was nicht zutrifft (vgl. E. 2.2 hiervor). Die weiteren vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Schadenspositionen: Verlust einer Chance, Absehen von weiteren Sanierungen der Liegenschaft, Ablehnung von Angeboten der Rechtsschutzversicherungen etc. (Berufung Rz. 20), stellen unzulässige Noven dar. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich nichts fest. Zudem zeigt der hierfür substantiierungsund beweisbelastete Kläger nicht auf, dass er diese Noven ohne Verzug und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen scheiterten alle diese Schadenspositionen auch am Umstand, dass der Kläger weder die Höhe seiner Schadenspositionen behauptet noch dafür taugliche Beweismittel vorbringt. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich Schadenshöhen jedenfalls nicht entnehmen und es ist auch nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach entsprechenden Ausführungen zu suchen. Mangels Relevanz brauchte sich die Vorinstanz – entgegen den klägerischen Ausführungen (Berufung Rz. 27) – daher zur Vertrauenshaftung auch nicht zu äussern.
2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Kläger rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_43/2026 vom 5. Mai 2026 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör des Klägers ist daher nicht bereits deshalb verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zu den einzelnen Rügen gilt folgendes:
2.4.1. Widersprüchliche Erwägungen Gemäss dem Kläger erwäge die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführe, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, weil
- 12 sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er allfällige Mängelrügen selber erheben müsse (Berufung Rz. 23) und gleichzeitig ausführe, die klägerische Behauptung, wonach die Beklagte die verspätete Mängelrüge zugestanden habe, sei beweislos (Berufung Rz. 24), weshalb auch keine Ansprüche des Klägers gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) verwirkt seien (Berufung Rz. 25). Tatsächlich erscheint es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ausführt, die Beklagte sei untätig geblieben (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.2.3) – habe also keine Mängelrüge erhoben – und gleichzeitig festhält, der Kläger habe nicht nachweisbar ausführen können, weshalb seine Ansprüche gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) verwirkt sein sollen. Wird keine Mängelrüge erhoben, so verwirken Gewährleistungsrechte grundsätzlich von Gesetzes wegen. Der Widerspruch ist indessen nicht entscheidrelevant, zumal die Vorinstanz die klägerische Forderung bereits an einem fehlenden schlüssigen Tatsachenvortrag zu seinem behaupteten Anspruch gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) – scheitern liess: "Entsprechend wäre die Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten nur dann kausal für den behaupteten Schaden, wenn ein […] Anspruch gegenüber der I._____ GmbH […] untergegangen wäre. Hierzu hätte der Kläger […] darlegen müssen, welche Ansprüche er gegenüber der I._____ GmbH gehabt hätte […]. […] wären hierzu die mit der I._____ GmbH abgeschlossenen vertraglichen Grundlagen darzustellen gewesen." (Vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.3.3.2), was der Kläger nicht als falsch rügt.
2.4.2. Haftpflichtversicherung der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe seine Ausführungen nicht berücksichtigt, wonach neben der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) auch deren Haftpflichtversicherung haften würde (Berufung Rz. 28). Nachdem die Vorinstanz mangels entsprechender Ausführungen indessen kein Anspruch des Klägers gegenüber der I._____ GmbH in Liquidation (heute: gelöscht) und dementsprechend auch keine Kausalität zur Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten feststellen konnte, erübrigten sich auch Ausführungen zu deren allfälliger Haftpflichtversicherung. Jedenfalls zeigt der Kläger nicht auf, weshalb sich solche aufgedrängt hätten.
2.4.3. Eventualantrag Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm eventualiter die mutmasslichen Kosten einer Nachbesserung / Neuherstellung im Umfange einer noch zu beauftragenden Expertise zu bevorschussen. In seiner Berufung versteht der Kläger sein Rechtsbegehren falsch, wenn er ausführt, er habe die Bevorschussung der Kosten einer Expertise beantragt (Berufung Rz. 29). Beantragt hat er einzig die Bevorschussung der Nachbesserungskosten für sein Dach, wobei die Höhe des Vorschusses zunächst durch eine Expertise zu bestimmen sei.
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Insoweit geht die Berufung bereits deshalb fehl. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte als Rechtsschutzversicherung verpflichtet sein soll, die Nachbesserungskosten zu bevorschussen. Sollte der Kläger mit seinem Eventualantrag auch eine Schadensposition geltend gemacht haben, so würde diese abermals an der fehlenden Kausalität scheitern.
2.4.4. Abtretung des Garantieanspruchs Der Kläger zitiert zunächst seine Klageschrift falsch, wenn er in seiner Berufung ausführt, er habe gestützt auf einen Aufsatz von GAUCH gesagt, das Nachbesserungsrecht betreffend E._____ (F._____) sei abgetreten worden (Berufung Rz. 30). An besagter Stelle (act. 14) führte der Kläger einzig aus, dass ein Nachbesserungsrecht abgetreten werden könne. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, führte er indessen nicht aus. Auch in seiner Replik (act. 51 und 53) führte der Kläger nirgends aus, dass allfällige Nachbesserungsansprüche tatsächlich an ihn bzw. seine Vorgängerin abgetreten worden wären, sodass auch der Hinweis auf S. 5, Absatz 5 seiner Replik (vgl. Berufung Rz. 30) falsch ist. Im Übrigen äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Thematik der Abtretung von Gewährleistungsrechten und begründete auch, weshalb seine Rechtsvorgängerin keine Gewährleistungsrechte abgetreten erhielt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.3.2.2). Es trifft daher nicht zu, wenn der Kläger der Vorinstanz in seiner Berufung vorwirft, sich mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt zu haben.
2.4.5. Fristansetzung / Mängelrüge Der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe sich mit der gewichtigen Unterscheidung zwischen einer Fristansetzung zur Fertigstellung des Werks nach Art. 366 OR und der Mängelrüge nach Art. 367 OR nicht auseinandergesetzt (Berufung Rz. 31) ohne aber die Relevanz für das vorliegende Verfahren aufzuzeigen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen einer Berufung nicht, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.
2.4.6. Fazit Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers auszumachen, weshalb der angefochtene Entscheid auch nicht aufzuheben gewesen wäre, wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können.
3. Kosten Da auf die Berufung des Klägers nicht eingetreten wird, gilt er als unterliegende Partei und es sind ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 30'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 3'090.00 festzusetzen (§§ 10 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).
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Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Grundbetrag für die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 6'190.00. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 3'825.40 (= Fr. 6'190.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig ([…]) und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011 S. 465 f.). Jedenfalls tut sie nicht dar, inwiefern die ihrem Rechtsanwalt zu bezahlende Mehrwertsteuer für sie trotz Mehrwertsteuerpflicht ein zusätzlicher Kostenfaktor sein soll.
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'090.00 wird dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'825.40 zu bezahlen.
Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00.
Aarau, 14. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Kläusler