Skip to content

Aargau Obergericht Zivilkammern 14.04.2026 ZVE.2024.30

14 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,828 mots·~1h 4min·7

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZVE.2024.30 (VF.2023.4)

Urteil vom 14. April 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Wächli

Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1985, von Sissach, […] unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel, […]

Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1983, von Iran, […] vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, […]

Gegenstand Kindesunterhalt und Kinderbelange

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. C._____, geboren am tt. Mai 2022, ist der gemeinsame Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A._____ (Klägerin) und B._____ (Beklagter).

2. Mit Urteil vom 25. März 2024 erkannte der Präsident des Familiengerichts Baden:

1. Es wird Vormerk genommen, dass der Beklagte (Vater) den Sohn C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], gegenüber dem Zivilstandsamt Fribourg am 28. November 2022 als sein Kind anerkannt hat. 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], wird gestützt auf Art. 298b ZGB unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin (Mutter) und des Beklagten (Vater) gestellt. 3. 3.1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], wird unter die Obhut der Klägerin (Mutter) gestellt. 3.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte (Vater) zustimmen muss, falls die Klägerin (Mutter) den Aufenthaltsort des gemeinsamen Sohnes, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat. 4. 4.1. In einer ersten Phase von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides wird der Beklagte (Vater) für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], zweimal im Monat unter Fachaufsicht (beispielsweise im Rahmen des BBT Aargau) zu besuchen. 4.2. In einer zweiten Phase wird der Beklagte (Vater) für sechs Monate berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.3. In einer dritten Phase wird der Beklagte (Vater) für sechs Monate berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], jedes zweite Wochenende von Samstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 3 -

4.4. In einer vierten Phase wird der Beklagte (Vater) für sechs Monate berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während den Schulferien mit ihm zu verbringen. 4.5. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohles und in Absprache mit der Beistandsperson im gegenseitigen Einvernehmen. 5. [Beistandschaft] […] 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ rückwirkend ab dem tt. Mai 2022 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'145.00 bis und mit 31. Dezember 2022 Fr. 1'425.00 bis und mit 31. März 2024 Fr. 1'220.00 bis und mit 31. August 2034 Fr. 1'400.00 bis und mit 31. Juli 2037 Fr. 980.00 bis zur Volljährigkeit 6.2. Es wird festgehalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 6.3. Absolviert der Sohn im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Klägerin zu leisten, bis der Sohn eine andere Zahlstelle bezeichnet. 6.4. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 6.5. Mit dem festgesetzten Unterhalt ist der gebührende Unterhalt des Sohnes C._____ gedeckt. 7. [Indexklausel] […] 8. [Erziehungsgutschriften] […] 9. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: bis und mit 31. Dezember 2022 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'360.00 - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'490.00

- 4 -

- monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 3'050.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 1'665.00 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 760.00 bis und mit 31. März 2024: - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'220.00 - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'105.00 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 3'785.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 1'800.00 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'125.00 bis und mit 31. August 2034: - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'500.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'870.00 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 4'210.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 3'570.00 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 880.00 bis und mit 31. Juli 2037: - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'500.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'160.00 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 4'160.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 3'740.00 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'125.00 bis und mit Volljährigkeit: - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'500.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'450.00 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- 5 -

- monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 4'1500.00 [richtig: 4'150.00] - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 3'930.00 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'180.00 […]

3. 3.1. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2024 reichte die Klägerin eine als «Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO» bezeichnete Rechtschrift mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und C._____ sei unter die alleinige Obhut [richtig: Sorge] der Kindsmutter zu stellen. 2. Es seien die Ziffern 4.2-4.5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei auf die Festlegung eines Kontaktrechtes zwischen dem Kindsvater und C._____ zu verzichten, eventualiter sei das begleitete Besuchsrecht des Kindsvaters auf unbestimmte Zeit auszudehnen. 3. Es sei Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Kindsvater zu verpflichten, dem gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt. Mai 2022 bis zu seiner Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung mindestens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 4. Es sei Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids in Bezug auf das Einkommen der Verfahrensbeteiligten aufzuheben und es sei das aktuelle Einkommen der Verfahrensbeteiligten aufzunehmen. 5. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung des unterzeichneten Anwalts, gemäss separatem Gesuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. August 2024 wurde die Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2024 als Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO entgegengenommen und der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Fürsprecher Urs Fasel als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

- 6 -

3.3. Mit Verfügung vom 9. August 2024 stellte die Vorinstanz dem Obergericht einen Beistandsbericht der Beiständin von C._____ vom 8. Juli 2024 zu.

3.4. Mit Berufungsantwort vom 5. September 2024 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung vom 29. Juli 2024 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 25. Mai 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei die vorzeitige Vollstreckung von Ziff. 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 25. März 2024 zu bewilligen. 3. Über den Antrag der Berufungsklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege sei von Amtes wegen zu befinden. 4. Dem Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Isabelle Frey, MLaw, als amtliche Anwältin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

3.5. Mit Schreiben vom 11. November 2025 stellte die Vorinstanz dem Obergericht ein als «Antrag auf Änderung des Besuchsrechts» bezeichnetes Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 zu.

3.6. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 ein.

3.7. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte die Klägerin diverse Unterlagen zu den Akten.

3.8. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (elektronische Einreichung am 8. Januar 2026) beantragte der Beklagte:

1. In einer ersten Phase von zwei Monaten sei der Vater für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], einmal pro Woche von 9 Uhr bis 18 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

2. In einer zweiten Phase von drei Monaten sei der Vater für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], jedes zweite

- 7 -

Wochenende von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

3. In einer dritten Phase sei der Vater für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt. Mai 2022 [richtig: tt. Mai 2022], jedes zweite Wochenende von Freitag, 16 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während der Schulferien mit ihm zu verbringen.

4. Ziff. 1 bis 3 seien vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. 5. Es sei eine Mediation zwischen den Kindeseltern anzuordnen oder die Eltern zum Besuch des Kurses «Kinder im Blick» oder einer (anderen) kindorientierten Elternberatung zu verpflichten. Die Aufgaben der Beiständin zwecks Koordination, Überwachung und Evaluation des Ergebnisses seien nötigenfalls anzupassen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

3.9. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 8. Januar 2026 ein.

3.10. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 verzichtete der Beklagte auf eine weitere Stellungnahme.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Klägerin richtet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Regelung des Sorgerechts, des persönlichen Verkehrs und des Kindesunterhalts. Ansonsten ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

1.2. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Damit können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 147 III 301 E. 2.2) und das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2024 vom 26. November 2024 E. 4.3.1).

2. Sorgerecht 2.1. Die Vorinstanz hat C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin und des Beklagten gestellt (angefochtener Entscheid Dispositiv-

- 8 -

Ziff. 2); die alleinige Obhut hat sie der Klägerin belassen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 3.1). Die Klägerin beantragt, es sei «Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und C._____ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen» (Berufung Rechtsbegehren Ziff. 1). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass eine Abänderung der Sorgerechtsregelung nur dann in Betracht falle, wenn die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden drohe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge bestehe. Zudem beruft sich die Klägerin auf einen schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt, der die zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendige Kommunikation verunmögliche. Aufgrund der davon ausgehenden Gefährdung des Kindeswohls sei der Klägerin als hauptbetreuender Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

Nachdem sich aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ergibt, dass sich die Klägerin – entgegen dem Wortlaut ihres Rechtsbegehrens – nicht gegen die von der Vorinstanz getroffene Obhutsregelung, sondern gegen die gemeinsame elterliche Sorge richtet, läuft der Einwand des Beklagten, wonach die Klägerin hinsichtlich der Obhutsregelung nicht beschwert und auf das entsprechende Rechtsbegehren der Klägerin daher nicht einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Rz. 9), ins Leere. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet hat.

2.2. Die gemeinsame elterliche Sorge ist auch bei unverheirateten Eltern der Regelfall, sofern sie eine gemeinsame Erklärung abgeben (Art. 296 ff. ZGB). Fehlt diese Erklärung, hat die Kindsmutter zunächst das alleinige Sorgerecht (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Hat das Familiengericht in der Folge die Kinderbelange zu regeln, verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB). Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge fällt etwa dann in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_173/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 150 III 97 E. 4.2).

- 9 -

2.3. 2.3.1. Mit der Vorinstanz sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Berufung Rz. 16) geht es bei der Zuteilung der elterlichen Sorge nicht darum, frei zu überprüfen, ob dem Kindeswohl mit gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge besser gedient ist. Vielmehr ist aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose zu prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und die Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Lage verspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).

2.3.2. Der geltend gemachte Elternkonflikt steht der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, zumal es nicht die Meinung des Gesetzgebers war, dass ein Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt verweisen soll und daraus einen Anspruch auf Alleinsorge ableiten kann (BGE 142 III 1 E. 3.4).

Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Entscheidfindung über Fragen der Erziehung, der Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes. Zwar geht aus den Eingaben der Beiständin von C._____ hervor, dass die Kommunikation zwischen den Eltern teilweise konfliktgeladen ist. So äusserte sie sich im Juli 2024 etwa dahingehend, dass ein Gespräch ohne Vorwürfe und Eskalation nicht möglich gewesen sei (Beistandsbericht vom 8. Juli 2024 S. 2). Die Konflikte beträfen Themen rund um C._____ Entwicklung und Erziehung sowie Finanzielles. Auch Gummibärchen oder zu grosse Apfelstücke seien zum Konfliktthema unter den Eltern geworden, was jedoch übliche Konfliktthemen sind. Ferner seien zwar begleitete Besuche im Rahmen des Angebots des Vereins Begleitete Besuchstage Aargau (BBT) sowie einige Kontakte ausserhalb des BBT umgesetzt worden, eine Einigung im weiteren Vorgehen bezüglich des Besuchsrechts sei jedoch nicht zustande gekommen. Die Klägerin zeige ein stark protektives Verhalten und habe die Steuerung der Besuchskontakte zwischen dem Beklagten und C._____ übernommen. Die Terminfindung und Kommunikation mit der Klägerin sei jeweils eher schwierig (Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 S. 2).

2.3.3. Nachdem die Beiständin den Parteien mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 ein wechselhaftes Verhältnis attestiert hat, wobei es neben Konflikten zwischenzeitlich Phasen besserer Verständigung gegeben habe und im Sommer 2025 gar gemeinsame Ferien geplant und gebucht, indessen nicht gemeinsam wahrgenommen worden seien (Schreiben der Beiständin vom

- 10 -

30. Oktober 2025 S. 2), scheint sich der Elternkonflikt mittlerweile etwas entschärft zu haben. Ferner dürfte der Konflikt um das Besuchsrecht und die Unterhaltsansprüche von C._____ vor allem darauf zurückzuführen sein, dass diesbezüglich bislang kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft der Regelung des persönlichen Verkehrs und des Kindesunterhalts (vgl. dazu hiernach E. 3 und E. 4) eine erhebliche Reduktion des Konfliktpotentials einhergehen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.5). Mit der Vorinstanz bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte in Kinderbelangen den Entscheidungen der Klägerin entgegenstellen und dadurch ein Handeln verunmöglichen würde (vgl. Entscheid der Vorinstanz E. 6.3).

2.3.4. Im Ergebnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteien auf die Dauer nicht in der Lage sein sollen, sich in grundsätzlichen Kinderbelangen zu einigen und wenigstens ansatzweise einvernehmlich zu handeln. Mit der Vorinstanz ist deshalb nicht zu erwarten, dass das gemeinsame Sorgerecht zu einer Verschleppung wichtiger Entscheidungen führt oder das Kindeswohl in anderer Weise erheblich beeinträchtigen wird (vgl. Entscheid der Vorinstanz E. 6.3). Dies umso weniger, als C._____ eine Beiständin zur Seite steht, welche insbesondere die Kommunikation zwischen den Parteien zu fördern und das Besuchs- und Ferienrecht zu begleiten sowie zu überwachen hat (vgl. unangefochten gebliebene Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Unterstellung von C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge ist folglich nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.

3. Persönlicher Verkehr 3.1. Mit Berufung beantragt die Klägerin, es sei auf die Festlegung eines Kontaktrechts zwischen dem Kindsvater und C._____ zu verzichten, eventuell sei das begleitete Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit auszudehnen (Berufung, Rechtsbegehren Ziff. 2).

Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 beantragt der Beklagte, er sei in einer ersten Phase von zwei Monaten einmal pro Woche von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und in einer zweiten Phase von drei Monaten jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, für berechtigt zu erklären, C._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In einer dritten Phase sei er für berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während der Schulferien mit C._____ zu verbringen.

- 11 -

3.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr als ultima ratio gänzlich verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch auf einen Missbrauch des Besuchsrechts zurückzuführen sein, etwa wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, um es zu entführen. Eine bloss abstrakte Entführungsgefahr genügt indessen nicht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit dem Entzug des Besuchsrecht gilt zu beachten, dass das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs, eine gänzliche Unterbindung des Besuchsrechts verbieten, soweit allfällige negative Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung desselben nicht begrenzt werden können (Verfügung des Bundesgerichts 5A_44/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen (sog. begleitetes Besuchsrecht). Auch das begleitete Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es einer konkreten Gefährdung bedarf oder ob auch eine abstrakte Gefährdung genügt. Auch eine bloss abstrakte Gefährdung muss mit konkreten Anhaltspunkten untermauert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

- 12 -

3.3. Es sind zum heutigen Zeitpunkt keine massgeblichen Gründe für den Entzug oder die Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr ersichtlich.

Gemäss der Beiständin haben im Rahmen des Angebots des Vereins Begleitete Besuchstage Aargau (BBT) ab Februar 2024 nach Absprache mit den Eltern abwechslungsweise einmal monatlich in Baden und einmal monatlich in Aarau begleitete Besuche stattgefunden (Beistandsbericht vom 8. Juli 2024 S. 1). Mangels Rechtskraft des angefochtenen Entscheids sei die Aufbauphase im Rahmen des unbegleiteten Besuchsrechts unter Fachaufsicht immer wieder verlängert worden. Die begleiteten Besuche in Aarau seien ab April 2025 nicht mehr wahrgenommen worden. Ab Oktober 2025 hätten gar keine begleiteten Besuche mehr stattgefunden (Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 S. 1 f.). Die Rückmeldung des BBT zu den bisher erfolgten begleiteten Besuchen sei stets positiv gewesen. Der Beklagte habe es sehr gut gemacht, sei um das Wohl von C._____ bemüht und habe einen herzlichen Umgang mit ihm. C._____ freue sich jeweils über den Beklagten und fühle sich sichtlich wohl (Beistandsbericht vom 8. Juli 2024 S. 2). Trotz seines Wohnorts im Kanton Freiburg habe der Beklagte seine Pflichten bis anhin wahrgenommen und sei stets zu Treffen und Terminen erschienen. Zu seinem Sohn habe er eine vertrauensvolle Beziehung und in den kurzen Treffen im BBT kümmere er sich stets mit liebevoller Führsorge um ihn. Er zeige dabei Freude und Stolz. C._____ reagiere stets positiv auf den Beklagten und zeige bei Verabschiedungen entsprechende Emotionen. Der Beklagte zeige in den beobachteten Kontakten ein adäquates, kindgerechtes Verhalten, wirke dem Sohn emotional zugewandt und es bestehe zwischen Vater und Sohn eine vertrauensvolle Beziehung (Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 S. 2). Nachdem der Beziehungsaufbau zwischen C._____ bisher positiv verlaufen ist, erscheint nunmehr der unbegleitete Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten angezeigt.

Entgegen der Klägerin (Berufung Rz. 29) erweist sich auch eine Reisezeit von 90 Minuten zwischen ihrem Wohnort in Q._____ und dem Wohnort des Beklagten in R._____ alle zwei Wochen nicht als unzumutbar für den mittlerweile fast vierjährigen C._____. Dass der Beklagte in R._____ wohnt, steht dem unbegleiteten persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ folglich nicht entgegen, zumal ein Besuchstag ohne Übernachtung auch ohne Weiteres in der Umgebung des Wohnorts der Klägerin in S._____ wahrgenommen werden kann. Zu denken ist etwa an Ausflüge in die hiesigen Tierpärke, Besuche der örtlichen Spielplätze in S._____ und vergleichbare kindgerechte Aktivitäten.

Soweit die Klägerin eine drohende Entführungsgefahr geltend macht (vgl. Berufung Rz. 24, 26 und 28), stützt sie sich auf angebliche Aussagen

- 13 des Beklagten ihr gegenüber (Berufung Rz. 28). Diese sind indessen nicht dokumentiert und werden vom Beklagten bestritten (Berufungsantwort Rz. 31), weshalb darauf im Ergebnis nicht abgestellt werden kann. Mangels anderweitiger Hinweise bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Entführungsgefahr schliessen liessen. Auch vermag die pauschale Behauptung der Klägerin, wonach der Beklagte nicht in der Lage sei, Kleinkinder zu ernähren und sich bislang nicht dafür interessiert habe, wie C._____ im Alltag zu behandeln und zu pflegen sei (Berufung Rz. 29a), keine ernsthaften Zweifel an der Betreuungsfähigkeit des Beklagten zu wecken, zumal C._____ inzwischen knapp vier Jahre alt ist und es nicht mehr um die Betreuung eines Kleinkindes, sondern vielmehr eines Vorschulkindes (C._____ kommt im August 2026 in den Kindergarten) geht. Im Übrigen wären eine mangelnde Erfahrung mit dem Umgang eines Kleinkindes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin kein Grund für die Einschränkung des persönlichen Kontakts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.2).

Insgesamt sind für das Obergericht keine Gründe ersichtlich, die dem unbegleiteten persönlichen Verkehr des Beklagten und C._____ entgegenstünden. Der Antrag der Klägerin auf Entzug bzw. Einschränkung des Besuchsrechts des Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist daher ebenfalls abzuweisen.

3.4. In Bezug auf das phasenweise aufzubauende unbegleitete Besuchsrecht erweist sich die Regelung der Vorinstanz als angemessen und bedarf deshalb keiner Änderung.

Die bisherigen Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ haben nach Angabe der Beiständin mit wenigen Ausnahmen im Rahmen der begleiteten Besuche unter Fachaufsicht stattgefunden (Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 S. 2). Da Kontakte unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht den gleichen Wert haben wie der unbegleitete persönliche Verkehr (vgl. hiervor E. 3.2), ist der Übergang zum unbegleiteten Besuchsrecht mit einer erheblichen Intensivierung der Vater- Kind-Beziehung verbunden, an die sich C._____ erst noch zu gewöhnen haben wird. Dies gilt umso mehr, nachdem die begleiteten Besuche nach (im Berufungsverfahren unbestritten gebliebener) Angabe der Beiständin jüngst nicht mehr wahrgenommen worden sind (Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 S. 2), was unweigerlich zu einer gewissen Entfremdung zwischen dem Beklagten und C._____ geführt haben dürfte. Vor diesem Hintergrund könnte ein abrupter Übergang zu wöchentlichen unbegleiteten Besuchen den dreijährigen C._____ überfordern und den Beziehungsaufbau zum Beklagten unnötig erschweren. Im Ergebnis erweist sich die Regelung der Vorinstanz, wonach dem Beklagten und C._____ zunächst zweimal monatlich am Samstag oder Sonntag von 10:00

- 14 -

Uhr bis 18:00 Uhr ein unbegleitetes Kontaktrecht eingeräumt wird, als angemessen. Dass sich die Beiständin von C._____ für die Einräumung eines wöchentlichen Besuchsrechts ausgesprochen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie selbst davon ausgeht, dass eine zu abrupte oder intensive Kontaktaufnahme zu Überforderung oder Verunsicherung führen und damit den Bindungsaufbau erschweren könne (Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025 S. 2).

Entgegen der Klägerin (Berufung Rz. 30) ist eine gefestigte Vater-Sohn- Beziehung, die eine Übernachtung zulässt, bei ordnungsgemässer Durchführung des Besuchsrechts ohne Übernachtung absehbar, zumal ein positiver Verlauf des weiteren Beziehungsaufbaus zwischen C._____ und dem Beklagten aufgrund der Ausführungen der Beiständin zu den bisherigen Kontakten (vgl. hiervor E. 3.3) zu erwarten ist. Auch die Ausweitung des Besuchsrechts mit Übernachtung auf ein ganzes Wochenende sowie die Einräumung eines Ferienrechts nach Ablauf von weiteren sechs Monaten erscheint angemessen.

Die von der Vorinstanz ermessensweise festgelegten Aufbauphasen des unbegleiteten Besuchsrechts erweisen sich im Ergebnis nach wie vor als angemessen, womit es mit der vorinstanzlichen Regelung des unbegleiteten Besuchsrechts sein Bewenden hat. Nachdem das begleitete Besuchsrecht entfällt (vgl. hiervor E. 3.3), ist folglich in einer ersten Phase von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids jeden zweiten Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in einer zweiten Phase von sechs Monaten jedes zweite Wochenende von Samstag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, und in einer dritten Phase von sechs Monaten jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien während der Schulferien auf ein unbegleitetes Kontaktrecht zwischen dem Beklagten und C._____ zu erkennen und die einvernehmliche Regelung eines weitergehenden oder abweichenden Kontaktrechts unter Wahrung des Kindeswohles und in Absprache mit der Beiständin den Parteien zu überlassen.

Mit diesem Entscheid erübrigt sich der vom Beklagten mit Berufungsantwort beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend die vorinstanzliche Regelung des Kontaktrechts bzw. die mit Eingabe vom 8. Januar 2026 beantragte vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Beklagten.

3.5. 3.5.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 beantragte der Beklagte, es sei eine Mediation zwischen den Kindeseltern anzuordnen oder die Eltern zum Besuch des Kurses «Kinder im Blick» oder einer anderen kindorientierten Elternberatung zu verpflichten und die Aufgaben der Beiständin zwecks

- 15 -

Koordination, Überwachung und Evaluation des Ergebnisses nötigenfalls anzupassen. Zur Begründung entsprechender Massnahmen bringt er im Wesentlichen vor, die Klägerin zeige seit Beginn des Verfahrens eine ablehnende Haltung. Es liege eine klassische Entfremdungssituation vor. Die Kindsmutter gefährde mit ihrem Verhalten den Kontakt von C._____ zu seinem Vater und damit den Aufbau einer guten und stabilen Vater-Kind- Bindung (Eingabe des Beklagten vom 8. Januar 2026 S. 2).

3.5.2. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben die Kindseltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann das Familiengericht die Eltern ermahnen und ihnen – allenfalls unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB – Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt und wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. So kann der obhutsberechtigte Elternteil etwa dazu angehalten werden, sich zur Vermeidung einer Entfremdung des Kindes vom besuchsberechtigten Elternteil einer Therapie zu unterziehen. Sodann können die Eltern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu Beratungsgesprächen oder zu einer Gesprächstherapie (Mediation) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit verpflichtet werden (BGE 150 III 49 E. 3.3.2). Als staatliche Eingriffe setzen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB jedoch eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und müssen verhältnismässig sein (BGE 150 III 49 E. 3.3.3).

3.5.3. Zwar scheint die Klägerin den Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten gemäss den Ausführungen der Beiständin bislang nur beschränkt ermöglicht zu haben (vgl. Schreiben der Beiständin vom 30. Oktober 2025). Die fehlende Kooperationsbereitschaft seitens der Klägerin dürfte indessen vor allem darauf zurückzuführen sein, dass bislang kein rechtskräftiger Entscheid über die Regelung des Besuchsrechts ergangen ist. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist daher eine Erhöhung der Kooperationsbereitschaft seitens der Klägerin zu erwarten. Zusätzliche Weisungen erscheinen derzeit nicht angebracht, zumal sich die Pflicht der Klägerin zur Ermöglichung bzw. Duldung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Beklagten bereits aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergibt. Selbstredend bleibt es dem Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unbenommen, den Eltern zu einem späteren Zeitpunkt Weisungen wie die Anordnung einer Mediation zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zu erteilen oder die Klägerin zum Besuch einer Therapie betreffend Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik zu verpflichten, sofern der weitere Verlauf der Besuchskontakte und allfällige Rückmeldungen der Beiständin dazu Anlass bieten.

- 16 -

4. Kindesunterhalt 4.1. Die Vorinstanz hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen (Barunterhalt) für C._____ an die Klägerin verpflichtet (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 6.1). Die Klägerin verlangt mit Berufung eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf mindestens Fr. 2'000.00.

4.2. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu bemessen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nach der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen (ausführlich BGE 147 III 265 E. 7).

Bei der Festsetzung der angemessenen Unterhaltsbeiträge ist zu beachten, dass verschiedene Bedarfspositionen Pauschalisierungen, Schätzungen und Anteile nach Ermessen beinhalten und Aufgabe des Gerichts nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf eine insgesamt angemessene Unterhaltsregelung ist (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 4.8 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017, welches seinerseits auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und BGE 116 V 307 E. 2 verweist). Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl bei den festzustellenden Einzelbeträgen als auch insgesamt Rundungen bis auf Fr. 10.00 genau vorzunehmen (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.70).

4.3. 4.3.1. Gestützt auf das Schulstufenmodel (vgl. BGE 144 III 481) und unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung des Beklagten ab dem 1. Januar 2023 sowie dem damals geplanten Ausbildungsabschluss der Klägerin per 31. März 2024 hat die Vorinstanz folgende Unterhaltsphasen gebildet (Entscheid der Vorinstanz E. 10.4.1):

Phase 1: rückwirkend ab dem tt. Mai 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 (ab Geburt von C._____ bis zur Lohnerhöhung des Beklagten)

Phase 2: bis und mit 31. März 2024 (bis zum Studienabschluss der Klägerin)

- 17 -

Phase 3: bis und mit 31. August 2034 (bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe)

Phase 4: bis und mit 31. Juli 2037 (bis zum Austritt von C._____ aus der Oberstufe)

Phase 5: bis zur Volljährigkeit (bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung)

4.3.2. Gemäss der aktuellen Studienbescheinigung der Klägerin hat sie ihr Studium nicht wie geplant am 31. März 2024 abgeschlossen, sondern wird dieses voraussichtlich erst am 31. Juli 2026 abschliessen (Berufungsbeilage [BB] 38 [nachgereicht am 22. Dezember 2025]). Mit der Klägerin (vgl. Berufung Rz. 34 und 38 ff.) erweist sich die Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens als Physiotherapeutin bei einem Pensum von 50 % ab dem 31. März 2024 vor diesem Hintergrund als nicht (mehr) angemessen, womit sich auch die Bildung einer Unterhaltsphase ab diesem Zeitpunkt erübrigt. Indessen ist in einer zusätzlichen Unterhaltsphase zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2025 ein deutlich höheres Einkommen als das ausweislich der Steuererklärungen 2023 und 2024 erzielte Einkommen erzielt (BB 6, 7 und 10 [alle nachgereicht am 16. Dezember 2025]) und damit einhergehend die bei der Bedarfsberechnung der Klägerin und C._____ zu berücksichtigende Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2025 entfällt (vgl. hiernach E. 4.5.1 und E. 4.5.3). Sodann entfallen die bei der Bedarfsberechnung von C._____ zu berücksichtigenden Fremdbetreuungskosten mit dessen Eintritt in den Kindergarten per August 2026 (vgl. hiernach E. 4.5.3), was in einer zusätzlichen Unterhaltsphase ab dem 1. August 2026 zu berücksichtigen ist.

Mit der Klägerin (vgl. Berufung Rz. 35) erhöht sich der bei der Bedarfsberechnung von C._____ zu berücksichtigende Grundbetrag ab dem 10. Lebensjahr von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff. [nachfolgend «SchKG-Richtlinien»] Ziff. I), was es, nachdem C._____ am tt. Mai 2032 zehn Jahre alt wird, in einer zusätzlichen Unterhaltsphase ab dem 1. Juni 2032 zu berücksichtigen gilt.

Da die Klägerin im Kanton Zürich arbeitet, erhöht sich die Kinderzulage für C._____ ab dem 12. Altersjahr von Fr. 215.00 auf Fr. 268.00 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH) und entspricht damit der ab Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung bzw. ab dem 16. Altersjahr

- 18 auszurichtenden Familienzulage in Höhe von Fr. 268.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FamZG i.V.m. § 4 Abs. 2 EG FamZG ZH). Dies hat jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, womit auf die Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase verzichtet und stattdessen auf die durchschnittlichen Kinderzulagen abgestellt werden kann, zumal sich angesichts der diversen Pauschalisierungen eine rein mathematische Rechnung nicht aufdrängt (vgl. hiervor E. 4.2). Sodann wäre der Klägerin ab dem Eintritt von C._____ in die Oberstufe sowie ab dem 16. Lebensjahr von C._____ ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen (Schulstufenmodell; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nachdem – wie zu zeigen sein wird – kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, hätte die Erhöhung des Einkommens der Klägerin jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, sodass auf die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens und die damit einhergehende Phasenbildung verzichtet werden kann.

Schliesslich wird C._____ am tt. Mai 2040 volljährig. Da die Ausbildungspläne des aktuell dreijährigen C._____ noch ungewiss sind und dementsprechend auch seine Bedarfs- und Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Volljährigkeit noch nicht feststeht, erscheint die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus nicht angezeigt. Naheliegend ist in dieser Konstellation vielmehr, dass sich die Klägerin, der Beklagte und C._____ bei dessen Volljährigkeit entsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und absehbaren Wohn- und Arbeitssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5 und Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2, wonach keine gesetzliche Pflicht zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags über die Volljährigkeit hinaus besteht).

4.3.3. Im Ergebnis sind damit die folgenden Unterhaltsphasen festzusetzen:

Phase 1: vom 1. Juni 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 (ab Geburt von C._____ bis zur Lohnerhöhung des Beklagten)

Phase 2: vom 1. Januar 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 (bis zur Erhöhung des Einkommens der Klägerin)

Phase 3: vom 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2026 (bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten)

Phase 4: vom 1. August 2026 bis und mit 31. Mai 2032 (bis zum 10. Altersjahr von C._____)

Phase 5: vom 1. Juni 2032 bis und mit 31. Mai 2040 (bis zur Volljährigkeit von C._____)

- 19 -

4.3.4. Nach dem Dargelegten verändert sich sowohl die Anzahl als auch die Dauer der einzelnen Unterhaltsphasen ab der zweiten Phase, während es in der ersten Phase bei der von der Vorinstanz festgesetzten Dauer bleibt. Soweit die Klägerin bei der Bedarfsberechnung in der ersten Phase die Berücksichtigung von Arbeitswegkosten verlangt (Berufung Rz. 47a), kann ihr nicht gefolgt werden, da diese gemäss dem Lohnausweis 2022 der Klägerin – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.4.3) – von deren Arbeitsgeberin übernommen worden sind (Klagebeilage [KB] 8). Im Übrigen bleibt die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz in Bezug auf die erste Phase von den Rügen der Klägerin unberührt und es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen, womit es beim von der Vorinstanz für die erste Phase festgesetzten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden hat. Im Folgenden ist daher die Unterhaltsberechnung ab der zweiten Phase neu vorzunehmen.

4.4. 4.4.1. Die Klägerin hat ausweislich der eingereichten Steuererklärungen ein Nettojahreseinkommen (inkl. 13. Monatsanteil) von Fr. 24'830.00 im Jahr 2023 und Fr. 24'927.00 im Jahr 2024 erzielt (BB 6 und 7 [nachgereicht am 16. Dezember 2025], jeweils S. 5). Damit beläuft sich das durchschnittliche Nettomonatseinkommen der Klägerin in der zweiten Phase auf rund Fr. 2'073.00 ([Fr. 24'830.00 + Fr. 24'927.00] / 24 Monate). Abzüglich der von der Klägerin erhaltenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 pro Monat (vgl. Beilage 4 ff. zum URP-Gesuch der Klägerin vom 13. Januar 2023; KB 39a – 39h [nachgereicht am 13. September 2023] und Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 FamZG i.V.m. § 4 Abs. 1 EG FamZG ZH [jeweils in der bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung]), ergibt sich für die zweite Phase ein Nettomonatseinkommen von Fr. 1'873.00.

Sodann hat das Nettoeinkommen der Klägerin ausweislich der als «Jahresrekapitulation» bezeichneten Vergütungsübersicht der D._____ GmbH vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 gerundet Fr. 45'963.00 betragen (BB 10 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Das durchschnittliche Nettomonatseinkommen der Klägerin belief sich damit auf rund Fr. 4'178.00 (Fr. 45'963.00 / 11 Monate). Nach Abzug der Kinderzulage von Fr. 215.00 pro Monat (vgl. BB 10 [nachgereicht am 16. Dezember 2025] und Art. 3 Abs. 2 FamZG i.V.m. § 4 Abs. 1 EG FamZG ZH) ergibt sich unter Anrechnung des anteilsmässigen 13. Monatsanteils (vgl. KB 14 S. 2 Ziff. 5) ein Nettomonatseinkommen von Fr. 4'293.00. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin über ein entsprechendes Einkommen verfügt, womit ihr ab der vierten Phase ein Nettomonatseinkommen von Fr. 4'293.00 anzurechnen ist. Daran ändert nichts, dass sie gemäss dem Schulstufenmodell bis zur

- 20 -

Einschulung von C._____ nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre (Effektivitätsprinzip; BGE 150 III 153 E. 5.3.2; BGE 147 III 265 E. 7.1).

Ab dem Eintritt von C._____ in den (obligatorischen) Kindergarten wäre der Klägerin gemäss dem Schulstufenmodell die Ausübung einer Arbeitstätigkeit in einem 50 % Pensum zumutbar. Da die Klägerin ihr Studium voraussichtlich per 31. Juli 2026 und damit noch vor der Einschulung von C._____ per August 2026 abschliessen wird (vgl. BB 38 [nachgereicht am 22. Dezember 2025]), wäre ihr somit das hypothetische Einkommen anzurechnen, das sie bei einem 50 % Pensum als Physiotherapeutin erzielen könnte. Das mittlere monatliche Bruttoeinkommen als Physiotherapeutin in der Region Nordwestschweiz für eine 40-jährige Frau mit abgeschlossener höheren Berufsausbildung ohne Berufserfahrung beträgt rund Fr. 7'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Familienzulage) (vgl. Statistischer Lohnrechner «Salarium» des Bundesamts für Statistik [BFS]). Damit ergäbe sich bei einem 50 % Pensum unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 13 % ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'263.00. Dieser Betrag fällt indessen geringer aus als das aktuelle Einkommen der Klägerin von rund Fr. 4'293.00. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre aktuelle Arbeitstätigkeit nach der Einschulung von C._____ im gleichen Umfang fortsetzen wird. Zufolge ihres im Zeitpunkt der Einschulung von C._____ bereits abgeschlossenen Studiums ist davon auszugehen, dass sie dabei mindestens gleich viel verdienen wird, womit ihr auch nach der Einschulung von C._____ ein Nettomonatseinkommen von Fr. 4'293.00 anzurechnen ist.

4.4.2. Das Nettojahreseinkommen des Beklagten belief sich gemäss den eingereichten Steuererklärungen auf Fr. 77'050.00 im Jahr 2023 (Berufungsantwortbeilage [BAB] 11 S. 4) bzw. Fr. 61'703.00 im Jahr 2024 (BAB 23 S. 4 [nachgereicht am 8. Januar 2026]). Das durchschnittliche Nettomonatseinkommen des Beklagten belief sich in der zweiten Phase somit auf rund Fr. 5'781.00 ([Fr. 77'050.00 + Fr. 61'703.00] / 24 Monate). Ausweislich der Lohnabrechnungen 2025 des Beklagten erzielte er vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 ein Nettomonatseinkommen von rund Fr. 6'106.00 (BAB 17 [nachgereicht am 8. Januar 2026] S. 1 – 6). Nachdem sich der Grundlohn des Beklagten ab dem 1. Juli 2025 um Fr. 250.00 pro Monat erhöht hat (vgl. BAB 17 [nachgereicht am 8. Januar 2026]), belief sich sein durchschnittliches Nettomonatseinkommen in der zweiten Jahreshälfte auf rund Fr. 6'536.00 ([Fr. 6'554.00 + Fr. 6'494.00 + Fr. 6'323.00 + Fr. 6'785.00 + Fr. 6'508.00 + Fr. 6'554.00] / 6 Monate). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass er dieses Einkommen auch weiterhin erzielen wird. Entsprechend rechtfertigt sich die Anrechnung des durchschnittlichen Einkommens von Fr. 6'400.00 in der dritten Phase [Fr. 6'106.00 x 6 Monate + Fr. 6'536.00 x 13 Monate] / 19

- 21 -

Monate) und des aktuellen Einkommens von Fr. 6'536.00 ab der vierten Phase. Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beklagten erfolgt die Auszahlung des Lohnes in 12 monatlichen Beträgen (BAB 4 S. 2), weshalb ihm kein 13. Monatsanteil anzurechnen ist.

4.4.3. Die Kinderzulage für C._____ belief sich seit dessen Geburt bis zum 31. Dezember 2024 auf Fr. 200.00 pro Monat bzw. auf Fr. 215.00 pro Monat ab dem 1. Januar 2025 (vgl. hiervor E. 4.4.1), womit ihm in der zweiten Phase Fr. 200.00 und ab der dritten Phase Fr. 215.00 als Einkommen anzurechnen sind. Sodann erhöht sich die Kinderzulage ab dem 12. Altersjahr von C._____ auf Fr. 268.00 (vgl. hiervor E. 4.3.2), womit sich die Anrechnung der durchschnittlichen Kinderzulage in Höhe von Fr. 255.00 in der fünften Phase ([Fr. 215.00 x 24 Monate + Fr. 268 x 72 Monate] / 96 Monate) rechtfertigt.

4.4.4. Im Ergebnis gestaltet sich die Einkommenssituation der Parteien und C._____ ab der zweiten Phase – jeweils auf zehn Franken gerundet – wie folgt:

Klägerin Beklagter C._____ Phase 2 Fr. 1'870.00 Fr. 5'780.00 Fr. 200.00 Phase 3 Fr. 4'290.00 Fr. 6'400.00 Fr. 220.00 Phase 4 Fr. 4'290.00 Fr. 6'540.00 Fr. 220.00 Phase 5 Fr. 4'290.00 Fr. 6'540.00 Fr. 260.00

4.5. Ausgangpunkt für die Bedarfsermittlung bzw. die Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die SchKG-Richtlinien. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, allenfalls angemessene Schuldentilgung und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265).

4.5.1. 4.5.1.1. C._____ steht unter der alleinigen Obhut der Klägerin, womit ihr der Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.00 anzurechnen ist (SchKG- Richtlinien Ziff. I). Die Vorinstanz hat der Klägerin für die Unterkunft bei ihrem Bruder ab der ersten Phase ermessensweise Fr. 600.00 abzüglich

- 22 des Wohnkostenanteils von C._____ im Umfang von Fr. 250.00 pro Monat als Wohnkosten angerechnet (Entscheid der Vorinstanz E. 10.4.3). Dies erscheint angemessen und wurde von den Parteien auch nicht beanstandet. Gemäss dem kantonalen Einwohnerregister ist die Klägerin im April 2025 umgezogen (vgl. auch BB 21 – 24, 33 und 34 [jeweils nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Eine Erhöhung der Wohnkosten hat sie jedoch weder geltend gemacht noch belegt. Die Berücksichtigung höherer Wohnkosten hätte bei gleichbleibendem Wohnkostenanteil von C._____ auch keinen Einfluss auf den vom Beklagten zu bezahlenden Kindesunterhalt, soweit die Klägerin den entsprechenden Mehrbetrag ihm Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von – wie zu zeigen sein wird – über Fr. 1'700.00 ab der dritten Phase (vgl. hiernach E. 4.6.1) selbst tragen kann. Da die Berücksichtigung eines darüberhinausgehenden Wohnkostenanteils nicht angemessen wäre, kann auf die Einsetzung der aktuellen Wohnkosten bei der Bedarfsberechnung der Klägerin verzichtet werden.

4.5.1.2. Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, weshalb ihr kein Zuschlag für die auswärtige Verpflegung anzurechnen ist (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.b). Jedoch verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Kosten für ein Generalabonnement in Höhe von Fr. 350.00 pro Monat als Arbeitswegkosten (Berufung Rz. 47a). Allerdings wurden die Kosten für das Generalabonnement ausweislich der eingereichten Lohnabrechnungen der 2023 und 2024 – wie bereits in der ersten Phase (vgl. hiervor E. 4.3.2) – von der Arbeitgeberin der Klägerin übernommen (vgl. BB 8a und 9a [nachgereicht am 16. Dezember 2025]), womit ihr für die zweite Phase keine Arbeitswegkosten anzurechnen sind. Nachdem die Klägerin vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass sie vor der Geburt von C._____ zum letzten Mal nach T._____ gefahren sei und bis zum Abschluss ihres Studiums nicht mehr nach T._____ fahren müsse (Protokoll der Vorinstanz act. 133 f.), kann auch dem Vorbringen, wonach sie nach wie vor nach T._____ zur Schule fahren müsse und daher auf ein Generalabonnement angewiesen sei (vgl. Berufung Rz. 47a), nicht gefolgt werden. Indessen rechtfertigt sich ab der dritten Phase ausgehend vom aktuellen Arbeitsweg der Klägerin von S._____ nach U._____ die Anrechnung der Arbeitswegkosten von rund Fr. 100.00 für ein Monatsabonnement Z-Pass A-Welle für die entsprechenden Zonen (vgl. sbb.ch) als Berufskosten.

4.5.1.3. Gemäss den eingereichten Prämienübersichten 2023 (KB 4 und KB 20 [nachgereicht am 22. Juni 2023]) und der Verfügung der SVA Aargau vom 22. April 2023 (BB 15 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]) überstieg die Prämienverbilligung von rund Fr. 403.00 die Krankenkassenprämien der Klägerin von rund Fr. 381.00 im Jahr 2023, weshalb ihr keine Krankenkassenkosten anzurechnen sind. Im Jahr 2024 betrugen die Kranken-

- 23 kassenprämien der Klägerin ausweislich der eingereichten Versicherungspolice 2024 rund Fr. 404.00 pro Monat (BB 12 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Gemäss der Verfügung der SVA Aargau vom 8. Oktober 2023 wurde der Klägerin für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von rund Fr. 386.00 pro Monat gewährt (BB 16 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]), womit ihr die Differenz von rund Fr. 18.00 pro Monat als Krankenkassenkosten anzurechnen ist. Damit belaufen sich die durchschnittlichen Krankenkassenkosten der Klägerin in der zweiten Phase auf Fr. 9.00 pro Monat (Fr. 18.00 x 12 / 24 Monate). Sodann betrugen die Krankenkassenprämien der Klägerin gemäss der eingereichten Versicherungspolice 2025 Fr. 427.00 pro Monat für das Jahr 2025 (BB 17 [nachgereicht am 16. Dezember 2026]); für das Jahr 2026 fallen ausweislich der eingereichten Prämienübersicht 2026 monatliche Krankenkassenprämien in Höhe von rund Fr. 450.00 an (BB 21 [nachgereicht am 16. Dezember 2026]). Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin die durchschnittlichen Krankenkassenprämien von rund Fr. 435.00 pro Monat in der dritten Phase ([Fr. 427.00 x 12 Monate + Fr. 450.00 x 7 Monate] / 19 Monate) und die aktuellen Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 pro Monat ab der vierten Phase als Krankenkassenkosten anzurechnen. Angesichts des durchschnittlichen Nettomonatseinkommens der Klägerin von mindestens Fr. 4'290.00 zuzüglich der vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie der Kinder- und Familienzulagen ist davon auszugehen, dass die Klägerin ab der dritten Phase keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, womit ihr die Krankenkassenprämien vollumfänglich als Krankenkassenkosten anzurechnen sind. Ferner ist der Klägerin die im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigende Kommunikations- und Versicherungspauschale im Umfang von monatlich Fr. 100.00 anzurechnen (vgl. Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 «Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» [nachfolgend: Unterhaltsempfehlungen] Ziff. 2.4).

4.5.1.4. Gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2023 der Klägerin (BB 11 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]) belief sich ihre Steuerlast im Jahr 2023 auf insgesamt Fr. 30.00. Im Jahr 2024 verfügte die Klägerin gemäss ihrer Steuererklärung über ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'972.00 für die kantonale Einkommenssteuer und Fr. 20'172.00 für die direkte Bundessteuer (BB 7 [nachgereicht am 16. Dezember 2025] S. 6 und 8). Ausgehend von einem Gemeindesteuerfuss von 105 % für S._____, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, dem anwendbaren Tarif für Alleinstehende mit Kindern gemäss § 43 Abs. 2 StG und keinem steuerbaren Vermögen resultiert für das Jahr 2024 eine Steuerlast von rund Fr. 108.00 (vgl. Steuerrechner 2024 des Kantons Aargau), womit sich die Gesamtsteuerlast der Klägerin in der zweiten Phase auf Fr. 138.00 bzw. durchschnittlich rund Fr. 6.00 pro Monat beläuft ([Fr. 30.00 + Fr. 108.00] / 24

- 24 -

Monate). Das steuerbare Einkommen der Klägerin in den restlichen Unterhaltsphasen berechnet sich ausgehend vom ihr anzurechnenden Nettojahreseinkommen von Fr. 51'480.00 (Fr. 4'290.00 x 12) ab der dritten Phase zuzüglich der Kinder- bzw. Familienzulagen von Fr. 2'640.00 (Fr. 220.00 x 12) in der dritten und vierten Phase bzw. 3'120.00 in der fünften Phase (Fr. 260.00 x 12) sowie der Unterhaltszahlungen von – wie zu zeigen sein wird – jährlich Fr. 16'920.00 in der dritten Phase (Fr. 1'410.00 x 12), Fr. 15'480.00 in der vierten Phase (Fr. 1'290.00 x 12) und Fr. 16'920.00 in der fünften Phase (Fr. 1'410.00 x 12). Davon abzuziehen sind die Berufskosten der Klägerin, bestehend aus den vorerwähnten Arbeitswegkosten von jährlich Fr. 1'200.00 (Fr. 100.00 x 12) und einem Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten von Fr. 2'000.00, der Pauschalabzug für Versicherungsprämien von Fr. 3'600.00 sowie der Kinderabzug von Fr. 9'300.00 ab der dritten Phase und Fr. 10'300 in der fünften Phase (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2025 des Kantons Aargau). Damit beläuft sich das steuerbare Einkommen der Klägerin auf rund Fr. 54'940.00 in der dritten Phase, Fr. 53'500.00 in der vierten Phase und Fr. 54'420.00 in der fünften Phase. Ausgehend von einem Gemeindesteuerfuss von 105 % für S._____, dem anwendbaren Tarif für Alleinstehende mit Kindern gemäss § 43 Abs. 2 StG und keinem steuerbaren Vermögen resultiert eine Steuerlast von monatlich rund Fr. 279.00 für die dritte Phase, Fr. 264.00 für die vierte Phase und Fr. 274.00 für die fünfte Phase (vgl. Steuerrechner 2026 der des Kantons Aargau).

Davon ist jeweils der Steueranteil von C._____ in Abzug zu bringen. Dazu sind der ihm zuzurechnende Barunterhaltsbeitrag und die Kinder-/Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Klägerin insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen und so der Anteil an der gesamten Steuerschuld der Klägerin zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Der Anteil von C._____ am steuerbaren Einkommen der Klägerin beläuft sich auf rund 28 % in der dritten Phase ([Fr. 16'920.00 + Fr. 2'640.00] / Fr. 71'040.00 x 100), 26 % in der vierten Phase ([Fr. 15'480.00 + Fr. 2'640.00] / Fr. 69'600.00 x 100) und 28 % in der fünften Phase ([Fr. 16'920.00 + Fr. 3'120.00] / Fr. 71'520.00 x 100). Nach Abzug der Steueranteile von C._____ sind der Klägerin folglich monatlich rund Fr. 201.00 in der dritten Phase (Fr. 279.00 x [1 – 28 %]), Fr. 195.00 in der vierten Phase (Fr. 264.00 x [1 – 26 %]) und Fr. 197.00 in der fünften Phase (Fr. 274.00 x [1 – 28 %]) als Steuern anzurechnen. Aufgrund der geringen Steuerbelastung von rund Fr. 6.00 pro Monat in der zweiten Phase wird ermessensweise auf die Berechnung und Ausscheidung des Steueranteils von C._____ für die zweite Phase verzichtet.

4.5.1.5. Zusammengefasst beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin in den einzelnen Unterhaltsphasen – jeweils auf zehn Franken gerundet – wie folgt:

- 25 -

Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 350.00 Fr. 350.00 Fr. 350.00 Fr. 350.00 Berufskosten - Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Krankenkasse Fr. 10.00 Fr. 440.00 Fr. 450.00 Fr. 450.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Steuern Fr. 10.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Familienrechtliches Existenzminimum Fr. 1'820.00 Fr. 2'540.00 Fr. 2'550.00 Fr. 2'550.00

4.5.2. 4.5.2.1. Der Beklagte ist alleinstehend, womit ihm der Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.00 anzurechnen ist (SchKG-Richtlinien Ziff. I). Seine Wohnkosten betragen ausweislich des auf ihn lautenden Mietvertrags Fr. 1'375.00 (Klageantwortbeilage [KAB] 6 und BAB 14). Die Arbeitgeberin bezahlt dem Beklagten Auto- und Verpflegungsspesen und er macht darüber hinaus keine Arbeitswegs- oder Verpflegungskosten geltend, weshalb diese Kostenpunkte bei der Bedarfsrechnung des Beklagten entfallen.

4.5.2.2. Seine Krankenkassenprämien beliefen sich ausweislich der eingereichten Versicherungspolice 2023 sowie der Steuerbescheinigung 2024 auf monatlich Fr. 282.00 im Jahr 2023 (KAB 8 und 9) und insgesamt rund Fr. 3'623.00 im Jahr 2024 (BAB 22 [nachgereicht am 8. Januar 2026]). Die durchschnittlichen Krankenkassenkosten des Beklagten betrugen damit rund Fr. 292.00 pro Monat in der zweiten Phase ([Fr. 282.00 x 12 + Fr. 3'623.00] / 24 Monate). Sodann betrugen die Krankenkassenprämien des Beklagten ausweislich des eingereichten Versicherungsausweises 2025 monatlich Fr. 352.00 für das Jahr 2025 (BAB 20 S. 2 [nachgereicht am 8. Januar 2026]). Für das Jahr 2026 fallen gemäss der eingereichten Versicherungspolice 2026 Krankenkassenprämien in Höhe von monatlich Fr. 320.00 an (BAB 21 [nachgereicht am 8. Januar 2026]). Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten die durchschnittlichen Krankenprämien von gerundet Fr. 340.00 pro Monat in der dritten Phase ([Fr. 352.00 x 12 Monate + Fr. 320.00 x 7 Monate] / 19 Monate) und die aktuellen Krankenkassenprämien von Fr. 320.00 pro Monat ab der vierten Phase anzurechnen. Im Grundbetrag sind gemäss den SchKG-Richtlinien auch die Körper- und Gesundheitspflege enthalten. Zwar kann grösseren (Gesundheits-)Auslagen wie für Arzt, Arzneien, Franchise usw. in billiger Weise durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung getragen werden (SchKG- Richtlinien Ziff. II). Bei den ungedeckten Gesundheitskosten des Beklagten

- 26 von gerundet Fr. 582.00 (vgl. BAB 22 [nachgereicht am 8. Januar 2026]) handelt es sich indes nicht um grössere Auslagen, die bei Bedarfsberechnung zu berücksichtigen wären. Indessen ist ihm die monatliche Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 anzurechnen (Unterhaltsempfehlungen Ziff. 2.4).

4.5.2.3. Aufgrund des Wohnorts des Beklagten in R._____ rechtfertigt sich zudem die Anrechnung der Fahrtkosten zur Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Unterhaltsempfehlungen Ziff. 2.4). Nachdem gemäss der Beiständin seit Februar 2024 begleitete Besuche stattgefunden haben (Schreiben der Beiständin vom 24. Juli 2024 S. 1), rechtfertigt sich die Anrechnung der Kosten des Besuchsrechts ab der zweiten Phase. Die Fahrt zwischen dem Wohnort des Beklagten und demjenigen der Klägerin dauert mit dem Auto rund 1h 30 min, wohingegen bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs mit einer Fahrtzeit zwischen 2h 15 min und 2h 45 min gerechnet werden muss (vgl. Google Maps). Aufgrund der wesentlichen Zeitersparnis, die angesichts der ohnehin langen Fahrtzeit besonders ins Gewicht fällt, sowie der vorliegenden finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich die Berücksichtigung der Kosten für die Fahrt mit dem Auto. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die begleiteten Besuche seit dem April 2025 nur noch beschränkt bzw. gar nicht mehr wahrgenommen wurden, erscheinen – ausgehend von einer Distanz zwischen V._____ und S._____ von 126 Kilometer, einer Hin- und Rückfahrt zweimal im Monat und einem Kilometerpreis von praxisgemäss Fr. 0.70 – Fahrtkosten zur Ausübung des Besuchsrechts von Fr. 300.00 ab der zweiten Phase angemessen.

4.5.2.4. Aufgrund der provisorischen Steuerlast von rund Fr. 11'079.00 im Jahr 2023 und Fr. 2'927.00 im Jahr 2024 gemäss den Steuererklärungen 2023 und 2024 des Beklagten (BAB 11 S. 2 und BAB 23 [nachgereicht am 8. Januar 2023] S. 2) sind ihm in der zweiten Phase rund Fr. 584.00 pro Monat als Steuern anzurechnen ([Fr. 11'079.00 + Fr. 2'927.00] / 24 Monate). Zur Berechnung der monatlichen Steuerbelastung des Beklagten ab der dritten Phase sind von seinem Nettojahreseinkommen von Fr. 76'800.00 in der dritten Phase (Fr. 6'400.00 x 12) und Fr. 78'480.00 ab der vierten Phase (Fr. 6'540.00 x 12) zunächst die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge von – wie zu zeigen sein wird – jährlich Fr. 16'920.00 in der dritten Phase (Fr. 1'410.00 x 12), Fr. 15'480.00 in der vierten Phase (Fr. 1'290.00 x 12) und Fr. 16'920.00 in der fünften Phase (Fr. 1'410.00 x 12) abzuziehen. Abzuziehen ist ferner der Pauschalabzug von Fr. 2'000.00 für die Berufskosten sowie der Abzug für Versicherungsprämien von Fr. 4'800.00 (vgl. Allgemeine Wegleitung zur Steuererklärung 2025 des Kantons W._____). Im Ergebnis beläuft sich das steuerbare Einkommen des Beklagten auf Fr. 53'080.00 in der dritten Phase, Fr. 56'200.00 in der vierten Phase und Fr. 54'760.00 in der fünften Phase. Ausgehend von

- 27 einem Gemeindesteuerfuss von 77 % für R._____, dem anwendbaren Tarif für Alleinstehende und keinem steuerbaren Vermögen resultiert eine Steuerlast von monatlich rund Fr. 679.00 in der dritten Phase, Fr. 742.00 in der vierten Phase und Fr. 712.00 in der fünften Phase (vgl. Steuerrechner 2026 des Kantons W._____).

4.5.2.5. Zusammengefasst beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten in den einzelnen Unterhaltsphasen – jeweils auf zehn Franken gerundet – wie folgt:

Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'380.00 Fr. 1'380.00 Fr. 1'380.00 Fr. 1'380.00 Krankenkasse Fr. 290.00 Fr. 340.00 Fr. 320.00 Fr. 320.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Kosten des Besuchsrechts Fr. 300.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Steuern Fr. 580.00 Fr. 680.00 Fr. 740.00 Fr. 710.00 Familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'850.00 Fr. 4'000.00 Fr. 4'040.00 Fr. 4'010.00

4.5.3. 4.5.3.1. Im Rahmen der Bedarfsermittlung von Kindern ist in Abweichung von den SchKG-Richtlinien der bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehende Wohnkostenanteil einzusetzen. Zudem sind allfällige Fremdbetreuungskosten bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Zum familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder gehören sodann die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

4.5.3.2. Nebst dem Grundbetrag von Fr. 400.00 bis zum 10. Altersjahr bzw. Fr. 600.00 ab dem 10. Altersjahr von C._____ (vgl. hiervor E. 4.3.2) sind ihm die anteilsmässigen Wohnkosten der Klägerin im Umfang von Fr. 250.00 (vgl. hiervor E. 4.5.1) anzurechnen. Gemäss den Versicherungspolicen 2023 betrugen die Krankenkassenprämien von C._____ ab dem 1. Januar 2023 rund Fr. 181.00 (KB 4). Dieser Betrag reduzierte sich gemäss den Prämienübersichten 2023 ab dem 1. April 2023 auf rund Fr. 174.00 pro Monat (KB 2, 4 und 21-23 [nachgereicht am 22. Juni 2023]). Abzüglich der mit Verfügung der SVA Aargau vom 22. April 2023

- 28 gewährten Prämienverbilligung von rund Fr. 94.00 pro Monat (BB 15 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]) beliefen sich die monatlichen Krankenkassenkosten von C._____ auf durchschnittlich rund Fr. 82.00 im Jahr 2023 ([Fr. 181.00 x 3 + Fr. 174.00 x 9 – Fr. 94.00 x 12] / 12 Monate). Im Jahr 2024 beliefen sich die Krankenkassenprämien von C._____ ausweislich der Versicherungspolicen 2024 auf rund Fr. 179.00 pro Monat (BB 13 und 14 [beide nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Davon abzuziehen ist die ausweislich der Verfügung der SVA Aargau vom 8. Oktober 2023 gewährte Prämienverbilligung von Fr. 101.00 (BB 16), womit sich monatliche Krankenkassenkosten von Fr. 78.00 für das Jahr 2024 ergeben. Damit sind C._____ in der zweiten Phase durchschnittliche Krankenkassenkosten von monatlich Fr. 80.00 anzurechnen ([Fr. 78.00 x 12 Monate + Fr. 82.00 x 12 Monate] / 24 Monate). Sodann betrugen die Krankenkassenprämien von C._____ ausweislich der eingereichten Prämienübersicht 2025 rund Fr. 177.00 pro Monat für das Jahr 2025 (BB 17 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]); für das Jahr 2026 fallen gemäss der Prämienübersicht 2026 Krankenkassenprämien in Höhe von monatlich Fr. 184.00 an (BB 21 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Nachdem davon auszugehen ist, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung per Januar 2025 entfallen ist (vgl. hiervor E. 4.5.1), sind ihm ab der dritten Phase die durchschnittlichen Krankenkassenprämien von rund Fr. 180.00 als Krankenkassenkosten anzurechnen ([Fr. 177.00 x 12 + Fr. 184.00 x 7] / 19 Monate).

4.5.3.3. Gemäss der Abrechnung der E._____ GmbH vom 3. März 2025 fielen für die Fremdbetreuung von C._____ Kosten von monatlich rund Fr. 1'560.00 vom 1. März 2023 bis zum 31. Januar 2024, Fr. 1'352.00 vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2024, Fr. 902.00 vom 1. Juni 2024 bis zum 28. Februar 2025, Fr. 1'205.00 vom 1. März 2025 bis zum 31. Mai 2025, Fr. 1'053.00 vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Juli 2025 und Fr. 1'170.00 ab dem 1. August 2025 an (BB 27 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Davon abzuziehen sind die von der Klägerin erhaltenen Betreuungsgutscheine der Gemeinde S._____ in Höhe von Fr. 980.00 ab dem 1. März 2023, Fr. 1'180.00 ab dem 1. August 2023 und Fr. 826.00 ab dem 1. August 2025 (vgl. BB 31 – 33 [nachgereicht am 16. Dezember 2025]). Damit belaufen sich die ungedeckten Betreuungskosten von C._____ auf monatlich Fr. 580.00 vom 1. März bis zum 31. Juli 2023 (Fr. 1'560.00 – Fr. 980.00), Fr. 380.00 vom 1. August 2023 bis zum 31. Januar 2024 (Fr. 1'560.00 – Fr. 1'180.00), Fr. 172.00 vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2024 (Fr. 1'352.00 – Fr. 1'180.00), Fr. 25.00 vom 1. März 2025 bis zum 31. Mai 2025 (Fr. 1'205.00 – Fr. 1'180.00) und Fr. 344.00 vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 (Fr. 1'170.00 – Fr. 826.00). Vom 1. Juni 2024 bis zum 28. Februar 2025 und vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Juli 2025 decken die Betreuungsgutscheine die Fremdbetreuungskosten vollumfänglich, womit dieser Kostenpunkt entfällt. Im Ergebnis

- 29 belaufen sich die durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten auf rund Fr. 245.00 pro Monat in der zweiten Phase ([Fr. 580.00 x 5 Monate + Fr. 380.00 x 6 Monate + Fr. 172.00 x 4 Monate] / 24 Monate) und Fr. 221.00 pro Monat in der dritten Phase ([Fr. 25.00 x 3 Monate + Fr. 344.00 x 12 Monate] / 19 Monate). Mit dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten verringert sich der Fremdbetreuungsaufwand erheblich. Ferner ist davon auszugehen, dass sich die Eigenbetreuungskapazität der Klägerin nach dem Abschluss ihres Studiums per 31. Juli 2026 erhöhen wird, sodass die Fremdbetreuung von C._____ im Umfang von aktuell drei Tagen pro Woche (vgl. BB 27 [nachgereicht am 16. Dezember 2026]) bei gleichbleibendem Arbeitspensum der Mutter nicht mehr erforderlich ist. Entsprechend entfallen die Fremdbetreuungskosten ab der vierten Phase.

4.5.3.4. Ausgehend von der Gesamtsteuerbelastung der Klägerin von rund Fr. 279.00 in der dritten Phase, Fr. 264.00 in der vierten Phase und Fr. 274.00 in der fünften Phase ist C._____ bei einem prozentualen Steueranteil von 28 % in der dritten Phase, 26 % in der vierten Phase und 28 % in der fünften Phase (vgl. hiervor E. 4.5.1) der betragsmässige Steueranteil von Fr. 78.00 in der dritten Phase, Fr. 69.00 in der vierten Phase und Fr. 77.00 in der fünften Phase zu veranschlagen.

4.5.3.5. Im Ergebnis beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ in den einzelnen Unterhaltsphasen damit – jeweils auf zehn Franken gerundet – wie folgt:

Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 600.00 Wohnkosten Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 80.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 250.00 Fr. 220.00 - - Steuern - Fr. 80.00 Fr. 70.00 Fr. 80.00 Familienrechtliches Existenzminimum Fr. 980.00 Fr. 1'130.00 Fr. 900.00 Fr. 1'110.00

4.6. 4.6.1. Die Gegenüberstellung des Einkommens und des familienrechtlichen Existenzminimums ergibt beim Beklagten einen Überschuss von Fr. 1'930.00 in der zweiten Phase (Fr. 5'780.00 – Fr. 3'850.00), Fr. 2'400.00 in der dritten Phase (Fr. 6'400.00 – Fr. 4'000.00), Fr. 2'500.00 in der vierten Phase (Fr. 6'540.00 – Fr. 4'040.00) und Fr. 2'530.00 in der fünften Phase (Fr. 6'540.00 – Fr. 4'010.00). Bei der Klägerin resultiert ein Überschuss von Fr. 50.00 in der zweiten Phase (Fr. 1'870.00 – Fr. 1'820.00), Fr. 1'750.00 in

- 30 der dritten Phase (Fr. 4'290.00 – Fr. 2'540.00) und Fr. 1'740.00 in der vierten sowie in der fünften Phase (jeweils Fr. 4'290.00 – Fr. 2'550.00). Bei C._____ resultiert ein ungedeckter Barbedarf (Manko) von Fr. 780.00 in der zweiten Phase (Fr. 200.00 – Fr. 980.00), Fr. 910.00 in der dritten Phase (Fr. 220.00 – Fr. 1'130.00), Fr. 680.00 in der vierten Phase (Fr. 220.00 – Fr. 900.00) und Fr. 850.00 in der fünften Phase (Fr. 260.00 – Fr. 1'110.00).

4.6.2. 4.6.2.1. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom anderen Elternteil zu leisten (BGE 147 III 265 E. 5.5). Nachdem C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin steht, hat der Beklagte folglich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen. Dieser setzt sich aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Nachdem die Klägerin ihr familienrechtliches Existenzminimum selbst decken kann (vgl. E. 4.6.1 hiervor), ist indes kein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

4.6.2.2. Der Barunterhalt umfasst zunächst den ungedeckten Barbedarf des Unterhaltsberechtigten. Ein allfälliger Überschuss beim Unterhaltsschuldner ist sodann nach «grossen und kleinen Köpfen» zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem unterhaltsberechtigten Kind zu verteilen (BGE 149 III 411 E. 2.7). Nach Abzug des Barbedarfs von C._____ verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'150.00 in der zweiten Phase (Fr. 1'930.00 – Fr. 780.00), Fr. 1'490.00 in der dritten Phase (Fr. 2'400.00 – Fr. 910.00), Fr. 1'820.00 in der vierten Phase (Fr. 2'500.00 – Fr. 680.00) und Fr. 1'680.00 in der fünften Phase (Fr. 2'530.00 – Fr. 850.00). Verteilt man den verbleibenden Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf C._____ (1/3) und den Beklagten (2/3), ergibt sich ein Überschussanteil von C._____ von – jeweils auf zehn Franken gerundet – Fr. 380.00 in der zweiten Phase, Fr. 500.00 in der dritten Phase, Fr. 610.00 in der vierten Phase und Fr. 560.00 in der fünften Phase. Die vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge belaufen sich damit auf Fr. 1'160.00 in der zweiten Phase (Barbedarf Fr. 780.00 + Überschussanteil Fr. 380.00), Fr. 1'410.00 in der dritten Phase (Barbedarf Fr. 910.00 + Überschussanteil Fr. 500.00), Fr. 1'290.00 in der vierten Phase (Barbedarf Fr. 680.00 + Überschussanteil Fr. 610.00) und Fr. 1'410.00 in der fünften Phase (Barbedarf Fr. 850.00 + Überschussanteil Fr. 560.00).

4.6.3. Zusammengefasst ist der Beklagte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Leistung der folgenden Unterhaltsbeiträge zu verpflichten:

- 31 -

Fr. 1'145.00 vom 1. Juni 2022 bis und mit 31. Dezember 2022

Fr. 1'160.00 vom 1. Januar 2023 bis und mit 31. Dezember 2024

Fr. 1'410.00 vom 1. Januar 2025 bis zur Rechtskraft des Urteils und ab Rechtskraft des Urteils bis und mit 31. Juli 2026

Fr. 1'290.00 vom 1. August 2026 bis und mit 31. Mai 2032

Fr. 1'410.00 vom 1. Juni 2032 bis und mit 31. Mai 2040

Die Indexierung ist von Amtes wegen anzupassen. Der Beklagte ist für berechtigt zu erklären, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen sämtliche bisher geleisteten Zahlungen an den Unterhalt von C._____ in Abzug zu bringen.

5. 5.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist abzuweisen.

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahren, zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

Nach Abzug der Kindesunterhaltsbeiträge verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von monatlich rund Fr. 990.00 bis zum 31. Juli 2026 bzw. Fr. 1'210.00 ab dem 1. August 2026, wobei es sich um den Überschuss über das familienrechtliche Existenzminimum und nicht das vorliegend relevante tiefere betreibungsrechtliche Existenzminimum handelt. Im Ergebnis vermöchte der Beklagte seine Parteikosten von – wie zu zeigen sein wird – Fr. 3'300.00 sowie den auf ihn entfallenden Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 875.00 auch nach Abzug des zivilprozessualen Zuschlags von Fr. 300.00 (25 % des Grundbetrags von Fr. 1'200.00) ohne Weiteres innert Jahresfrist zu tilgen, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessbedürftigkeit abzuweisen ist.

- 32 -

5.2. Die Klägerin obsiegt im Berufungsverfahren insoweit, als die Kindesunterhaltsbeiträge teilweise, jedoch nicht im von ihr beantragten Umfang erhöht werden. Soweit sich die Klägerin gegen das gemeinsame Sorgerecht und den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beklagten wendet, unterliegt sie vollumfänglich. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Anträge der Parteien und ihrem Durchdringen mit den Berufungsbegehren rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) zu ¾ mit Fr. 2'625.00 der Klägerin und zu ¼ mit Fr. 875.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Nachdem der Klägerin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist der ihr mit Fr. 2'625.00 zu veranschlagende Anteil an der obergerichtlichen Entscheidgebühr einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Betrag ist von der Klägerin zurückzufordern, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

5.3. 5.3.1. Die der Klägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beklagten (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

Die Parteikosten des Beklagten bemessen sich ausgehend von einer Grundentschädigung für die anwaltliche Vertretung von praxisgemäss Fr. 4'500.00 für familienrechtliche Unterhaltsklagen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) und eines Zuschlags für die Stellungnahme des Beklagten zur Eingabe der Beiständin vom 30. Oktober 2025 von 15 % sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % sind seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren auf gerundet Fr. 3'300.00 festzusetzen. Nachdem der Beklagte keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, ist ein solcher nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Die Klägerin hat dem Beklagten ausgangsgemäss nach Verrechnung der Obsiegensquoten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Parteikosten (¾ - ¼; AGVE 2000 Nr. 11 S. 51 f.; AGVE 2012 Nr. 33 S. 223 ff.; HOF- MANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 106 ZPO mit Hinweisen) und somit Fr. 1'650.00 zu ersetzen.

- 33 -

5.3.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433). Seine Entschädigung bemisst sich ausgehend von der Grundentschädigung für die anwaltliche Vertretung von praxisgemäss Fr. 4'500.00 für familienrechtliche Unterhaltsklagen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) und eines Zuschlags für die Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der Beiständin vom 30. Oktober 2025 von 15 % sowie der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Klägerin auf Fr. 3'460.00 festzusetzen. Diese Entschädigung ist von der Klägerin zurückzufordern, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 4, 6, 7 und 9 des Urteils des Präsidenten des Familiengerichts Badens vom 25. März 2024 aufgehoben und wie folgt neugefasst:

[…] 4. 4.1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____, geb. tt. Mai 2022, in einer ersten Phase von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4.2 Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ in einer zweiten Phase von sechs Monaten jedes zweite Wochenende von Samstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4.3 Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ in einer dritten Phase von sechs Monaten jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während den Schulferien mit ihm zu verbringen. 4.4 [entfällt] 4.5 [unverändert]

- 34 -

[…] 6. 6.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'145.00 rückwirkend ab dem 1. Juni 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 (Phase 1) Fr. 1'160.00 rückwirkend vom 1. Januar 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 (Phase 2) Fr. 1'410.00 rückwirkend vom 1. Januar 2025 bis zur Rechtskraft des Urteils und ab Rechtskraft des Urteils bis und mit 31. Juli 2026 (Phase 3)

Fr. 1'290.00 vom 1. August 2026 bis und mit 31. Mai 2032 (Phase 4) Fr. 1'410.00 vom 1. Juni 2032 bis und mit 31. Mai 2040 (Phase 5) Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die von ihm bis zur Rechtskraft des Urteils geleisteten Zahlungen an den Unterhalt von C._____ abzuziehen. 6.2 [unverändert] 6.3 [entfällt] 6.4 [unverändert] 6.5 [unverändert] 7. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 100.8 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand März 2026; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres 100.8

Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der oder die Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. […] 9.

- 35 -

Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgte ausgehend von den folgenden monatlichen Nettoeinkommen, bestehend aus den Kinder-/Familienzulagen bei C._____ und dem jeweiligen Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Familienzulagen) bei den Parteien:

Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 - Klägerin: Fr. 3'490.00 Fr. 1'870.00 Fr. 4'290.00 Fr. 4'290.00 Fr. 4'290.00 - Beklagter: Fr. 5'360.00 Fr. 5'780.00 Fr. 6'400.00 Fr. 6'540.00 Fr. 6'540.00 - C._____: Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 260.00

[…]

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden zu ¼ mit Fr. 875.00 dem Beklagten und zu ¾ mit Fr. 2'625.00 der Klägerin auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.00 zu bezahlen.

6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'460.00 auszurichten. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

- 36 -

Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Six Wächli

ZVE.2024.30 — Aargau Obergericht Zivilkammern 14.04.2026 ZVE.2024.30 — Swissrulings