Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.70 (SG.2025.301) Art. 83
Entscheid vom 25. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin SVA Aargau, […]
Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona, […]
Gegenstand Konkurs
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 1'938.05 (nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025 auf Fr. 1'886.00).
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 20. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
1.3. Am 19. September 2025 wurde der Beklagten die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 18. August 2025 zugestellt.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren.
2.2. Mit Entscheid vom 10. Februar 2026 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Wirkung ab 14:15 Uhr den Konkurs über die Beklagte und entschied über die Kostenfolge.
3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets, die Abweisung des Konkursbegehrens sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.2. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert von zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunde beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schulder zu vermeiden (KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
2. 2.1. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die offene Forderung im Betrag von Fr. 2'306.55 (inkl. Zinsen und Kosten) noch vor Konkurseröffnung wie folgt bezahlt worden sei: Mit Valuta vom 27. Januar 2026 habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ der Klägerin den Betrag von Fr. 479.80 überwiesen. Die Restschuld in der Höhe von Fr. 1'826.75 habe die Beklagte mit Valuta vom 9. Februar 2026, folglich einen Tag vor der Konkurseröffnung, bezahlt.
2.2. Die Konkursforderung belief sich vorliegend inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'306.55 (act. 11 f.). Die Konkurseröffnung erfolgte am 10. Februar 2026, mit Wirkung ab 14:15 Uhr (vorinstanzlicher Entscheid, Dispositiv- Ziff. 1). Für den Nachweis der Tilgung der Konkursforderung reicht die Beklagte das Geschäftsprotokoll des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 16. Februar 2026, eine Verrechnungsanzeige der Klägerin vom 13. Februar 2026 sowie eine Belastungsanzeige eines Kontos der Beklagten bei der Aargauischen Kantonalbank vom 9. Februar 2026 ein. Diesen Belegen ist zu entnehmen, dass einerseits das Regionale Betreibungsamt Q._____ der Klägerin mit Valuta 27. Januar 2026 einen Betrag in der Höhe von Fr. 479.80 überwiesen, und andererseits die Beklagte den offenen
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Restbetrag von Fr. 1'826.75 am 9. Februar 2026 bezahlt hat. Dass die Klägerin diese Beträge zu den genannten Valutadaten tatsächlich erhalten und die Beklagte damit die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt hat, ergibt sich schliesslich aus der Verrechnungsanzeige der Klägerin vom 13. Februar 2026.
Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).
3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
3.2. Mit Vorladung vom 15. Januar 2026 wurde die Beklagte zur Konkursverhandlung vom 10. Februar 2026 vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg vorgeladen (act. 11). Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 12). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die am 27. Januar und 9. Februar 2026 vorgenommenen Zahlungen dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlungen nicht auszuweisen, das Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Das Obergericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Februar 2026 aufgehoben und es wird erkannt:
1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'500.00 wird der Beklagten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von der Obergerichtskasse des Kantons Aargau zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde
- 6 nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser