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Aargau Obergericht Zivilkammern 22.04.2026 ZSU.2026.62

22 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,385 mots·~12 min·9

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.62 (SG.2025.275) Art. 108

Entscheid vom 22. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, […]

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von insgesamt Fr. 5'005.55 (nebst Zins zu 4.5 % seit dem 1. März 2025 auf Fr. 5'000.00).

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 25. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 30. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 5. Februar 2026 wie folgt:

" 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 5. Februar 2026, 08:35 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden. 4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

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3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets, die Abweisung des Konkursbegehrens sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3.2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2026 beantragte die Klägerin das Folgende:

" 1. Sofern die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen. 2. Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens seien die Kosten der A._____ GmbH aufzuerlegen."

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2. 2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG).

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Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2.2. Die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen belief sich auf Fr. 5'708.55 (act. 12). Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass die Konkursforderung teilweise getilgt worden sei und nur noch die Gerichtskosten in der Höhe von Fr 350.00 offen seien (act. 14). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde festgestellt, dass der offene Restbetrag noch Fr. 350.00 betrage (act. 16). Diesbezüglich ist dem von der Beklagten eingereichten Bankbeleg der B._____ vom 22. Januar 2026 (BB) zu entnehmen, dass die Beklagte gleichentags eine Zahlung an das Regionale Betreibungsamt Q._____ in der Höhe von Fr. 350.00 vorgenommen hat. Am 30. Januar 2026 erfolgte eine Rücküberweisung dieses Betrags durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ an die Beklagte (vgl. Gutschriftenanzeige der B._____ vom 30. Januar 2026 [BB]).

Grundsätzlich ist es möglich, die ausstehende Konkursforderung mit befreiender Wirkung an das Betreibungsamt zu bezahlen (Art. 12 Abs. 2 SchKG), was denn auch der vorinstanzlichen Vorladung entnommen werden kann (act. 8 und 13). Im vorliegenden Fall wurde der Betrag von Fr. 350.00 am 30. Januar 2026 durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ an die Beklagte zurücküberwiesen. Die Gründe hierfür lassen sich den aktenkundigen Dokumenten nicht abschliessend entnehmen, können vorliegend aber offenbleiben. So war die vorinstanzliche Konkursverhandlung auf den 5. Februar 2026 um 08:35 Uhr angesetzt, was der Beklagten unbestrittenermassen bekannt war (act. 18). Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, die Zahlung über Fr. 350.00 noch einmal mittels Banküberweisung an die Klägerin vorzunehmen oder aber die noch ausstehende Forderung unmittelbar vor der Konkursverhandlung am 5. Februar 2026 bar bei der Vorinstanz vor Ort einzubezahlen. Auf diese Möglichkeit wurde sowohl in der "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" vom 19. Dezember 2025 (act. 7 f.) wie auch in der Vorladung vom 5. Januar 2026 hingewiesen (act. 12 f.). Dass die Beklagte in die Ferien verreist war und daher die Rücküberweisung durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 30. Januar 2026 nicht bemerkt hat, vermag daran nichts zu ändern. Es ist die Aufgabe der Beklagten, ihre finanziellen Angelegenheiten auch während der Ferienabwesenheit zu organisieren.

Schlussendlich überwies die Beklagte am 5. Februar 2026 einen Betrag von Fr. 350.00 an die Klägerin. Dem Bankbeleg der B._____ vom 5. Februar 2026 (BB) ist nicht zu entnehmen, um welche Uhrzeit die Überweisung erfolgt ist. Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie den

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Restbetrag der Konkursforderung in der Höhe von Fr. 350.00 vor der Konkurseröffnung am 5. Februar 2026 um 08:35 Uhr beglichen hat.

3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung ausserdem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Wie in E. 2.2. hiervor dargelegt, hat die Beklagte den Restbetrag der Konkursforderung am 5. Februar 2026 und damit noch während der Rechtsmittelfrist bezahlt.

3.2. 3.2.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit

- 6 abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Allerdings genügen blosse Behauptungen des Schuldners nicht; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

3.2.2. 3.2.2.1. Der Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Februar 2026 umfasst insgesamt drei Einträge, wobei alle durch Zahlung an das Betreibungsamt oder an die Gläubiger erledigt sind. Alle drei Forderungen betrafen öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten, was als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).

3.2.2.2. Dem E-Steuerauszug der B._____ vom 12. Januar 2026 (BB) ist per 31. Dezember 2025 ein Saldo von Fr. 3'900.25 zu entnehmen. Wie hoch der Saldo zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war, ist nicht bekannt.

3.2.2.3. Weiter reicht die Beklagte eine Jahresrechnung aus dem Jahr 2024 ein, welche nichts über die aktuelle finanzielle Lage der Beklagten aussagt und zu deren Beurteilung folglich nicht herangezogen werden kann. Der Jahresabschluss wurde zudem (wohl) durch die Beklagte erstellt, durch diese aber nicht unterzeichnet, und stellt damit grundsätzlich eine reine Parteibehauptung dar. Dessen ungeachtet ist der Bilanz zu entnehmen, dass die

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Beklagte per Ende 2024 über keine liquiden Mittel verfügt hat und die Gesellschafter der Beklagten wohl ein Darlehen in der Höhe von Fr. 8'928.25 ("Kontokorrent Gesellschafter") gewähren mussten. Ebenso hat sie einen Verlust in der Höhe von Fr. 19'410.25 erlitten.

Auch die provisorische Jahresrechnung 2025 wurde durch die Beklagte nicht unterzeichnet und ist damit nicht aussagekräftig. Unabhängig davon ist der Bilanz zu entnehmen, dass die Beklagte über liquide Mittel in der Höhe von lediglich Fr. 3'900.25 verfügt (vgl. E. 3.2.2.2. hiervor). Das Darlehen der Gesellschafter an die Beklagte wurde gar um Fr. 5'080.60 erhöht, was ebenfalls für eine schlechte finanzielle Lage spricht. Hinzukommend scheint der Jahresabschluss nicht vollständig zu sein, womit auch deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So werden per 31. Dezember 2025 (mit Ausnahme des "Kontokorrent Gesellschafter") keine Darlehen (bzw. Kreditoren) aufgeführt, während dem E-Steuerauszug der B._____ vom 12. Januar 2026 (BB) entnommen werden kann, dass die Beklagte per 31. Dezember 2025 noch einen offenen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 7'894.04 aufgewiesen hat.

Im Weiteren lässt sich die Richtigkeit der Angaben in der Jahresrechnung nicht überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre abschliessend und korrekt beurteilt werden. Regelmässige Einnahmen hat die Beklagte ebenfalls nicht belegt. Über die Geschäftslage der Beklagten, insbesondere ob und in welchem Umfang Aufträge bestehen, ist nichts bekannt.

3.3. Nachdem in den Akten wesentliche und aussagekräftige Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist der Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden (und wohl nicht abschliessend bekannten) Schulden abzutragen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin hat keine Entschädigung geltend gemacht.

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Februar 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 22. April 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 22. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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