Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.46 (SF.2025.151 / VF.2025.20) Art. 26
Entscheid vom 21. April 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Kläger 1 A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch C._____
Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, [..] vertreten durch C._____, […]
Beklagter D._____, […]
Gegenstand Anweisung an den Arbeitgeber / Ausstandsgesuch
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Entscheid vom 7. April 2017 (VF.2015.24) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts R._____ den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Kläger 1 (abgestuft über sechs Phasen zwischen April 2016 und September 2032).
1.2. Mit Entscheid vom 23. August 2021 (VF.2020.37) änderte der Präsident des Bezirksgerichts R._____ diese Unterhaltsbeiträge ab, wobei er sie für die (aktuelle) Phase von Oktober 2024 bis August 2027 auf monatlich Fr. 1'816.00 (davon Fr. 825.45 Betreuungsunterhalt) festlegte.
1.3. Mit Klage vom 13. Januar 2026 beantragte der Beklagte beim Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ u.a. eine weitere Anpassung der mit Entscheid vom 23. August 2021 (VF.2020.37) abgeänderten bzw. festgelegten Unterhaltsbeiträge. Der Präsident des Bezirksgerichts R._____ eröffnete in der Folge das Verfahren VF.2025.20, wobei sein Endentscheid in diesem Verfahren noch ausstehend ist.
2. 2.1. Mit Gesuch vom 4. November 2024 an den Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ beantragten die Kläger:
" 1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die E._____ AG, […], S._____, sei gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB mit sofort vollstreckbarer Verfügung anzuweisen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners monatlich die jeweils indexangepassten Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Entscheid[s] des Bezirksgerichts R._____ vom 23. August 2021, in Rechtskraft seit 10.09.2021 derzeit CHF 1'932.00, zu Handen der Gesuchstellerin 1 und 2, direkt an die C._____, T._____ auf das Konto F._____ AG, U._____, IBAN Nr. aaa) zu bezahlen. 2. Der gegenwärtige Arbeitgeber sei bereits vor Anhörung des Gesuchsgegners superprovisorisch anzuweisen, sein monatliches Einkommen im oben erwähnten Umfang zurückzubehalten bzw. bis zum Erlass der Schuldneranweisung zu sperren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners."
- 3 -
2.2. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (SF.2024.146) erkannte der Präsident des Bezirksgerichts R._____:
" 1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die E._____ AG, […], S._____, bzw. der Schuldner einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung an den Gesuchsgegner (ALV, KTV, UTV, IV etc.) wird angewiesen, von dessen Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) monatlich ab sofort und bis zum 31. August 2027 in einer Höhe von Fr. 1'944.05 abzuziehen und auf das Konto der C._____, T._____, bei der F._____ AG, U._____, IBAN Nr. aaa, zu überweisen.
In diesem Umfang kann sich der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners bzw. der Schuldner einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung von seiner Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat den Betrag der Gerichtskasse nachzuzahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
2.3. Am 9. Juli 2025 (ZSU.2025.4) hob das Obergericht des Kantons Aargau diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung der vom Beklagten dagegen erhobenen Berufung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ zurück.
2.4. Mit Verfügung vom 12. November 2025 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts R._____ zur Neubeurteilung des klägerischen Gesuchs um Schuldneranweisung vom 4. November 2024 das Verfahren SF.2025.151 und zog die Akten des Verfahrens SF.2024.146 bei.
2.5. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 20. November 2025 (Kläger) und vom 24. November 2025 sowie 14. Dezember 2025 (Beklagter) Stellungnahmen ein.
2.6. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 (SF.2025.151) erkannte der Präsident des Bezirksgerichts R._____:
" 1. Die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, derzeit die G._____ AG, […], V._____, bzw. der Schuldner einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung an den Gesuchsgegner (ALV, KTV, UTV, IV etc.) wird angewiesen, von dessen Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen)
- 4 monatlich ab sofort und bis zum 31. August 2027 in einer Höhe von Fr. 1'539.35 abzuziehen und auf das Konto der C._____, T._____, bei der F._____ AG, U._____, IBAN Nr. aaa, zu überweisen. 2. 2.1 Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Gesuchsgegner hat den Betrag der Gerichtskasse nachzuzahlen. 2.2 Die Entscheidgebühr gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2025 (ZSU.2025.4) in Höhe von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Entscheidgebühr geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 fristgerecht Berufung und beantragte:
" 1. die sofortige vorsorgliche Aussetzung sämtlicher Vollstreckungs-, Inkassound Kostenfolgen, insbesondere der Betreibungen Nr. bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh: 2. die formelle Feststellung, dass der Rückweisungsentscheid vom 09.07.2025 nicht korrekt umgesetzt wurde; 3. den Ausstand von Gerichtspräsident H._____ aus sämtlichen meine Person betreffenden Verfahren; 4. die Zuweisung an eine andere, unbefangene Gerichtsperson; 5. die Sistierung bzw. Koordination der Verfahren SF.2025.151 / hm und VF.2025.20 / dk; 6. die Nichtverwertung der fehlerhaften Angaben des Alimenteninkassos Aargau; 7. die gerichtliche Gesamtberechnung der Schuld unter Einbezug; • aller Betreibungen, • aller Zahlungen,
- 5 -
• des Einkommens bzw. fiktiven Einkommens der Kindsmutter, • sowie einer allfälligen Rückabwicklung / Verrechnung von Überzahlungen.
8. eventualiter festzustellen, dass ohne vollständige Abklärung der Einkommens- und Bedarfssituation beider Elternteile sowie ohne konsolidierte gerichtliche Gesamtberechnung der Unterhaltsschuld keine Vollstreckungsoder Kostenfolgen zulässig sind (vgl. BGer 5A_340/2021 vom 16.11.2021, E. 5.3.1 und E. 8.2)."
3.2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
3.3. Am 26. und 28. Februar 2026 reichte der Beklagte weitere Eingaben ein.
3.4. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2026 beantragten die Kläger sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten.
3.5. Am 6. März 2026 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
3.6. Mit Eingabe vom 6. März 2026 nahm der Präsident des Bezirksgerichts R._____ zum mit Berufung vom 29. Januar 2026 gegen ihn erhobenen Ausstandsgesuch Stellung und beantragte, dass darauf unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten nicht einzutreten sei.
3.7. Am 9. März 2026 (Postaufgabe: 11. März 2026) und am 26. März 2026 (Postaufgabe: 28. März 2026) reichte der Beklagte weitere Eingaben ein.
3.8. Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache spruchreif ist und nunmehr zur Urteilsberatung übergegangen wird.
3.9. Am 2. April 2026 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
- 6 -
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung (teilweise) gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist beim gegebenen Streitwert das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) gegeben (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6).
2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76; HUNGER- BÜHLER/BUCHER, in: ZPO Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
- 7 -
2.2. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2 und 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht (BGE 138 III 252 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3), gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Eine Nachbesserung kommt grundsätzlich nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2).
Ohnehin ist das Einreichen neuer Eingaben unzulässig, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber – wie vorliegend mit Verfügung vom 1. April 2026 – mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1).
3. 3.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren ist der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Januar 2026, mit welchem über das klägerische Gesuch vom 4. November 2024 um Schuldneranweisung entschieden wurde. Soweit der Beklagte mit Berufung und seinen weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Eingaben die Aussetzung anderweitiger Vollstreckungsverfahren (bspw. Berufungsantrag 1 betr. Aussetzung von Betreibungsverfahren) beantragt, Beanstandungen gegen anderweitige Entscheide (bspw. Antrag in der Eingabe des Beklagten vom 6. März 2026 betr. Revision sämtlicher Urteile des Bezirksgerichts R._____ seit 2015) sowie prozessleitende Verfügungen vorbringt (bspw. Antrag in der Eingabe des Beklagten vom 26. Februar 2026 betr. Verschiebung eines Verhandlungstermins; Antrag in der Eingabe des Beklagten vom 6. März 2026 betr. Protokollführung) und Beweis- sowie Sistierungsanträge (bspw. Antrag in der Eingabe des Beklagten vom 6. März 2026 betr. Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter; Berufungsantrag 5 betr. Sistierung der Verfahren SF.2025.151 und VF.2025.20) für bei der Vorinstanz anderweitige hängige
- 8 oder bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren stellt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2026 ist. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig.
Zudem ist auf die vom Kläger erstmals mit seinen Eingaben vom 19., 26. und 28. Februar 2026, 6., 9. und 26. März 2026 sowie vom 1. April 2026 gestellten Rechtsbegehren auch nicht einzutreten, da diese Begehren erst nach Ablauf der Berufungsfrist und somit ohnehin verspätet gestellt wurden (E. 2.1 f. oben). Die Eingabe vom 1. April 2026 (Postaufgabe: 2. April 2026) ist zudem von Vorherein unbeachtlich, da diese erst eingereicht wurde, nachdem der Beklagte vom Obergericht mit Verfügung vom 1. April 2026 über die Spruchreife des Berufungsverfahrens orientiert wurde.
3.2. 3.2.1. Die Berufungsanträge 2, 6, 7 und 8 sowie teilweise der Berufungsantrag 1 (Antrag um Aussetzung des Schuldneranweisungsverfahrens) richten sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Januar 2026, mit welchem über das klägerische Gesuch um Schuldneranweisung befunden wurde. Der Begründung der Berufung ist zu entnehmen, dass der Beklagte mit diesen Anträgen im Ergebnis in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Abweisung des klägerischen Schuldneranweisungsgesuchs verlangt.
3.2.2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldneranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis sei. Der im gerichtlichen Unterhaltstitel zugesprochene Betrag unterliege im summarischen Verfahren betr. Schuldneranweisung keiner weiteren Prüfung, sondern werde im gesprochenen Umfang angewiesen, es sei denn, die Lage des Unterhaltsschuldners habe sich seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass mit der Anweisung in sein Existenzminimum eingegriffen werde (angefochtener Entscheid E. 8.1). Der Beklagte sei mit Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 23. August 2021 (VF.2020.37) zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger 1 im Umfang von Fr. 2'126.00 von Januar 2017 bis Juli 2019, Fr. 1'115.00 von August 2019 bis August 2021, Fr. 1'115.00 für September und Oktober 2021, Fr. 1'816.00 von November 2021 bis September 2024 und Fr. 1'816.00 von Oktober 2024 bis August 2027 verpflichtet worden. Die Behauptung der Kläger, wonach der Beklagte dieser Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nicht vollständig nachgekommen sei, sei unbestritten geblieben bzw. gar im Umfang von Fr. 41'097.86 bestätigt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auch zukünftig nicht begleichen werde, weshalb von einer dauerhaften, mindestens teilweisen Nichterfüllung der
- 9 -
Unterhaltspflicht auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 8.4). In der Folge berechnete die Vorinstanz das aktuelle Einkommen und das aktuelle Existenzminimum des Beklagten. Sie bezifferte gestützt auf die eingereichten Belege das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten für ein 80 %- Erwerbspensum auf Fr. 4'421.50 (inkl. 13. Monatslohn und Quellensteuerabzug) und dessen Existenzminimum auf Fr. 2'882.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 845.24; Krankenkasse KVG Fr. 491.95, auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg Fr. 344.96). Dem Beklagten verbleibe somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'539.35. In diesem Umfang hiess die Vorinstanz das klägerische Begehren um Schuldneranweisung gut (angefochtener Entscheid E. 8.5).
3.2.3. Mit seiner – offensichtlich unter Zuhilfenahme einer künstlichen Intelligenz generierten – Berufung bringt der Beklagte dagegen pauschal vor, dass es an einer rechtskonformen gerichtlichen Gesamtberechnung der Unterhaltsschuld fehle, zumal im Bereich des Kinderunterhalts die Leistungsfähigkeit beider Elternteile geprüft werden müsse und die Vorinstanz keine Abklärungen zum Einkommen der Kindsmutter getätigt habe. Zudem sei keine "konsolidierte Betrachtung" aller laufenden Betreibungen und keine vollständige Existenzminimumprüfung unter Einbezug sämtlicher Vollstreckungsmassnahmen durchgeführt worden. Sein Existenzminimum betrage Fr. 5'080.00 und seine Einnahmen Fr. 4'100.00. Weiter macht der Kläger wiederum pauschal geltend, die Vorinstanz habe sich nicht an den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 9. Juli 2025 gehalten, er habe bereits erhebliche finanzielle Nachteile erlitten und das C._____ habe ihm gegenüber unterschiedliche Forderungssummen (z.B. ca. Fr. 53'000.00 vs. ca. Fr. 33'097.36) geltend gemacht.
Damit setzt sich der Beklagte weder mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, wonach der mit gerichtlichem Urteil zugesprochene Unterhaltsbeitrag im Schuldneranweisungsverfahren als Vollstreckungsverfahren eigener Art nicht zu überprüfen ist, noch mit der von der Vorinstanz vorgenommenen detaillierten Berechnungen seines Existenzminimums und seines Einkommens auseinander. Insbesondere bringt der Beklagte nicht vor, aus welchen Positionen sich sein mit Berufung pauschal auf Fr. 5'080.00 beziffertes Existenzminimum zusammensetzen soll. Er begründet auch mit keinem Wort, weshalb er entgegen dem angefochtenen Entscheid nur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.00 anstatt Fr. 4'421.50 erzielen soll. Ebenfalls unterlässt es der Beklagte in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – wonach er seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nicht vollständig nachgekommen sei – aufzuzeigen, inwiefern die von ihm propagierten unterschiedlichen Forderungen der Kläger für die bisher aufgelaufenen Unterhaltsausstände einen Einfluss auf die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs, insbesondere auf die Frage der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten,
- 10 haben könnten. Ebenso fehlt es in der Berufung an einer konkreten Darlegung, inwiefern die Vorinstanz sich nicht an den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 9. Juli 2025 gehalten haben soll. Beispiele dazu bringt der Beklagte nicht vor. Die gesamte Berufungsbegründung erweist sich als oberflächlich. Insgesamt stellen die rein schlagwortartigen Vorbringen des Beklagten keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der einlässlichen Begründung des angefochtenen Entscheids dar, weshalb auf die Berufung, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Januar 2026 richtet, ebenfalls nicht einzutreten ist.
Daran vermögen auch die weiteren Stellungnahmen des Beklagten vom 19., 26. und 28. Februar 2026 sowie vom 6., 9. und 26 März 2026 nichts zu ändern, da eine den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO genügende Begründung nicht im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme nachgeholt werden kann (E. 2.1 f. oben).
3.3. Zusammenfassend ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten.
4. 4.1. Der Kläger beantragt mit seinen Berufungsanträgen 3 und 4 weiter den Ausstand des vorinstanzlichen Richters "aus sämtlichen" seine Person betreffenden Verfahren. Zur Begründung bringt er vor, dass der vorinstanzliche Richter die Verfahren VF.2025.20 und SF.2025.151, obwohl diese den gleichen wirtschaftlichen Endzweck hätten, nämlich die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen mittels Zwangsvollstreckung, unzulässigerweise parallel führe. Zudem habe der Gerichtpräsident die obergerichtlichen Weisungen nicht umgesetzt, offenkundige rechnerische und rechtliche Widersprüche nicht korrigiert und einen rechtswidrigen Vollstreckungszustand aufrechterhalten. Ein Entscheid, der ihm bei Einnahmen von unter Fr. 4'100.00 eine Zahlung von Fr. 1'539.35 auferlege, obwohl sein Existenzminimum bei Fr. 5'080.00 liege, sei rechnerisch unmöglich (Berufung Ziff. IV und VII). Trotz der von ihm erhobenen Berufung und des Umstands, dass das Obergericht ein Ausstandsgesuch im Berufungsverfahren thematisiere, habe Gerichtspräsident H._____ zudem im Verfahren VF.2025.20 den Verhandlungstermin vom 5. März 2026 nicht abgesetzt (Eingabe des Beklagten vom 28. Februar 2026).
4.2. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen einen Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4). Wird ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist
- 11 gestellt, so ist dieses Gesuch im Rechtsmittelverfahren zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.2).
4.3. 4.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (vgl. statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht ausgehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 47 ZPO). Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 47 ZPO).
4.3.2. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO sind Ausstandsgründe unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. WULLSCHLEGER, ZPO-Komm., N. 6 ff. zu Art. 49 ZPO). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung – je nach Ausgang des Verfahrens – zuzuwarten. Das Bundesgericht verlangt die
- 12 -
Geltendmachung der Ablehnung innert Tagen (Urteil des Bundesgerichts 1B_320/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3 f.). Das Ausstandsgesuch hat sodann begründet zu erfolgen. Das dem Ausstandsgesuch zugrunde liegende Tatsachenfundament muss substantiiert werden. Während es genügen muss, die vom Gericht direkt abklärbare Vorbefassung oder persönliche Beziehung gemäss Art. 49 lit. b bis e ZPO zu behaupten, müssen das persönliche Interesse gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a ZPO und die anderen Gründe gemäss lit. f desselben Artikels sowie die daraus fliessende fehlende Neutralität substanziiert und soweit möglich belegt werden (WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO).
4.4. Soweit der Beklagte sein Ausstandsgesuch damit begründet, dass Gerichtspräsident H._____ die Verfahren VF.2025.20 und SF.2025.151 (vor dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts = SF.2024.146) unberechtigterweise parallel führe, erfolgt sein diesbezügliches Gesuch offensichtlich zu spät. So werden diese Verfahren betr. "Abänderung Unterhalt Kinderbelange und weitere Kinderbelange" (VF.2025.20) und betr. "Anweisung an den Arbeitgeber" (SF.2024.146 bzw. SF.2025.151) seit Frühling 2025 (Verfahren VF.2025.20: act. 1 ff.; Verfahren SF.2024.146: act. 11 ff.) parallel geführt. Ohnehin gibt es nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren VF.20255.20 und SF.2025.151 nebeneinander führt. So handelt es sich um Verfahren mit unterschiedlichem Inhalt. Das Verfahren SF.2025.151 hat die Beurteilung eines Gesuchs um Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen zum Inhalt. Dagegen wird im Verfahren VF.2025.20 gerade nicht die Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen, sondern deren Festsetzung bzw. Abänderung beurteilt. Die beiden Verfahren unterliegen sodann unterschiedlichen Verfahrensarten (summarisches und vereinfachtes Verfahren) und müssen bereits aus diesem Grund separat geführt werden.
Auch soweit der Beklagte den Ausstand des vorinstanzlichen Richters mit der Nichtumsetzung von obergerichtlichen Weisungen und rechnerischer sowie rechtlicher Widersprüche (er könne bei einem Einkommen von Fr. 4'100.00 und einem Existenzminimum von Fr. 5'080.00 entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Unterhaltsbeiträge bezahlen) und der angeblich daraus fliessenden "faktischen Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands" zu begründen versucht, ist er damit nicht zu hören. So bringt der Beklagte diese Vorbringen nicht substantiiert vor bzw. legt er nicht konkret dar, inwiefern der vorinstanzliche Richter Weisungen des Obergerichts missachtet und falsch entschieden haben soll (E. 3.2.3 oben). Auch hat der vorinstanzliche Richter seinen Entscheid vom 16. Januar
- 13 -
2026 einlässlich begründet. Rechtsfehler sind primär auf dem Rechtsmittelweg zu rügen und vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie besonders krass oder ungewöhnlich häufig auftreten (E. 4.3.1 oben). Ein solch krasser Fehler ist vorliegend weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.
Letztlich ist dem vorinstanzlichen Richter auch nicht vorzuwerfen, dass er im Verfahren VF.2025.20 vorerst die auf den 5. März 2026 angesetzte Verhandlung trotz hängigem Ausstandsgesuch des Beklagten nicht absetzte. So besteht weder eine Pflicht noch eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein laufendes Verfahren bis zur Beurteilung eines im selben Verfahren gestellten Ausstandsgesuchs zu sistieren ist.
Insgesamt vermag der Beklagte somit keine Verletzungen von richterlichen Pflichten durch den vorinstanzlichen Richter darzutun, geschweige denn solch krasse Fehler, die einen Ausstandsgrund bilden könnten. Folglich ist der angefochtene Entscheid entgegen den Beschwerdebegehren des Beklagten nicht aufzuheben und die Verfahren VF.2025.20 sowie (das vor Vorinstanz ohnehin bereits abgeschlossene Verfahren) SF.2025.151 nicht einem anderen Richter zuzuweisen oder zu sistieren.
4.5. Soweit der Beklagte mit seinen Eingaben vom 26. und 28. Februar 2026 Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident H._____ in Verfahren vor dem Familiengericht des Bezirksgerichts R._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegen anderweitige Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt, ist darauf nicht einzutreten. Einerseits handelt es sich dabei um ausserhalb der Berufung gestellte und somit um von Vorhinein nicht beachtliche Anträge (E. 2.1 f. oben). Anderseits wären entsprechende Gesuche ohnehin vorerst bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selbst zu stellen, zumal das zuständige Gericht über Ausstandsgesuche erst entscheidet, wenn diese von den entsprechenden Behörde bzw. Behördenmitglieder bestritten werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO). Anzumerken bleibt, dass – entgegen anderslautenden Vorbringen des Beklagten – einzige Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts ist (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). Das Familiengericht des Bezirksgerichts R._____ ist hingegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im entsprechenden Bezirk (§ 21 Abs. 1 EG ZGB).
5. Zusammenfassend ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. Die Ausstandsbegehren des Beklagten gegen Gerichtspräsident H._____
- 14 in den Verfahren SF.2025.151 und VF.2025.20 sind abzuweisen und auf die weiteren Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten.
6. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2).
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Berufung des Klägers als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Den Klägern sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), zumal sie eine solche Entschädigung nicht begründen.
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. 2.1. Die Ausstandsgesuche des Beklagten gegen Gerichtspräsident H._____ in den Verfahren SF.2025.151 und VF.2025.2 werden abgewiesen.
2.2. Auf die weiteren Ausstandsgesuche des Beklagten wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
- 15 -
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3 bis 5 dieses Entscheids:
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids:
Dispositiv-Ziff. 2 dieses Entscheids kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
- 16 -
Aarau, 21. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess