Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2026.4 / ft (SR.2025.166) Art. 23
Entscheid vom 24. März 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser Rechtspraktikantin Everett
Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Aarau, Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ AG, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. April 2025)
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für Forderungen von Fr. 1'080.00 (1) nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2022 und von Fr. 35.00 (2). Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:
" (1) Rechnung Nr. bbb, Proz. Nr. ccc – Entscheid vom 19.05.2022
(2) ohne Zins"
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Juli 2025 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'080.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2022, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
2.2. Mit Stellungnahme vom 25. September 2025 beantragte die Beklagte die Feststellung, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 im mietrechtlichen Verfahren OZ.2020.9 nichtig sei, sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
2.3. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 erteilte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. April 2025) für den Betrag von Fr. 1'080.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung. Zudem wurde die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 der Beklagten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgesprochen.
3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 22. Dezember 2025 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 11. Dezember 2025 aufzuheben, festzustellen, dass der Entscheid der Justizleitung der
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Gerichte des Kantons Aargau vom 2. September 2020 und das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 nichtig ist, und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons."
3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gemäss dem vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 im mietrechtlichen Verfahren OZ.2020.9 schulde die Beklagte dem Bezirksgericht Aarau Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'080.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Aus diesem Entscheid ergebe sich, dass es sich beim Verfahren OZ.2020.9 um eine mietrechtliche Streitigkeit betreffend eine in R._____ gelegene Liegenschaft gehandelt habe und der Sitz der Beklagten in R._____ liege, womit grundsätzlich die Gerichte des Bezirks Lenzburg örtlich zuständig gewesen wären. Das Bezirksgericht Aarau sei dennoch zur Beurteilung der mietrechtlichen Streitigkeit im Verfahren OZ.2020.9 örtlich zuständig gewesen, da das Verfahren aufgrund eines Ausstandsbegehrens gegen die Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit Entscheid des Präsidiums der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau vom 2. September 2020 an das Bezirksgericht Aarau überwiesen worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Nachdem der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 seit dem 19. Oktober 2023 vollstreckbar sei, sei die definitive Rechtsöffnung im vom Kläger beantragten Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.4).
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2.2. Die Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, aus der nunmehr eingereichten unpublizierten Geschäftsordnung der Justizleitung vom 26. November 2012 ergebe sich, dass der Präsidentin der Justizleitung keine Entscheidungskompetenz zukomme, Verfahren vom örtlich zuständigen Gericht an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu überweisen. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksgerichten hängigen Verfahren sei gemäss § 34 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vielmehr die Aufsichtskommission des Obergerichts als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte. Die Justizleitung bzw. deren Präsidentin sei daher nicht befugt gewesen, das mietrechtliche Verfahren aus eigener Initiative an sich zu ziehen und vom örtlich zuständigen erstinstanzlichen Bezirksgericht Lenzburg an das Bezirksgericht Aarau zu überweisen. Aus diesem Grund seien die Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 und des Präsidiums der Justizleitung vom 2. September 2020 nichtig und es liege kein Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde, S. 1 f.).
3. 3.1. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3).
3.2. Ein Entscheid, welcher von einem örtlich unzuständigen Gericht gefällt wurde, ist, vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 99 II 246 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2024 vom 19. November 2025 E. 2.2; SCHWANDER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 9 ZPO). Es ist daher durchaus möglich, dass trotz Verletzung einer zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstandsnorm ein Urteil in Rechtskraft erwachsen und alsdann auch vollstreckt werden kann. Bei der Vollstreckung entfällt die Zuständigkeitseinrede zudem ausnahmslos, also unabhängig davon, ob zwingende, teilzwingende oder dispositive Gerichtsstände betroffen sind (INFANGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 34 zu Art. 9 ZPO; DROESE, BSK ZPO,
- 5 a.a.O., N. 25 zu Art. 341 ZPO; D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 341 ZPO). Selbst wenn die Darstellung der Beklagten, wonach die Justizleitung für die Überweisung des Verfahrens an das Gerichtspräsidium Aarau sachlich nicht zuständig gewesen wäre, zutreffen würde, was gestützt auf den hierfür massgebenden § 51 Abs. 2 GOG allerdings nicht der Fall ist, würde dies nach dem Gesagten nichts daran ändern, dass der in der Folge vom Gerichtspräsidium Aarau erlassene Entscheid vom 19. Mai 2022 rechtskräftig und damit vollstreckbar wurde. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits seit Zustellung des Entscheids der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau LDI.2020.172 vom 2. September 2020 über den Grund für die abweichende örtliche Zuständigkeit Bescheid wusste, weshalb sie die Unzuständigkeitseinrede im Verfahren OZ.2020.9 hätte vorbringen können und müssen. Die erst im Vollstreckungsverfahren vorgebrachte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtspräsidiums Aarau erweist sich mit Blick darauf als grob rechtsmissbräuchlich und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verstossend.
3.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'080.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 24. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser