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Aargau Obergericht Zivilkammern 06.03.2026 ZSU.2026.20

6 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,259 mots·~6 min·13

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.20 (SG.2025.150) Art. 56

Entscheid vom 6. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin SVA Aargau, […]

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 8. September 2025 für eine Forderung von Fr. 1'484.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2025, Verzugszins vom 1. Juli bis 4. September 2025 von Fr. 13.15 sowie eine Akontorechnung vom 11. Juni 2025 von Fr. 30.00.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

1.3. Am 20. Oktober 2025 wurde der Beklagten die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Oktober 2025 zugestellt.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. November 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren.

2.2. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Wirkung ab 11:00 Uhr den Konkurs über die Beklagte und entschied über die Kostenfolge.

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2026 beim Bezirksgericht Rheinfelden, von diesem weitergeleitet an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2. 2.1. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie die offene Forderung im Betrag von Fr. 1'617.10 am 31. Dezember 2025 und damit vor Konkurseröffnung durch Zahlung an die Klägerin beglichen habe.

2.2. Vorliegend belief sich die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'617.10 (act. 4). Die Konkurseröffnung erfolgte am 13. Januar 2026, mit Wirkung ab 11:00 Uhr (vorinstanzlicher Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1). Für den Nachweis der Tilgung der Konkursforderung reicht die Beklagte einen Beleg der UBS AG ein. Dem zweiseitigen Beleg ist zu entnehmen, dass die Beklagte per 31. Dezember 2025 eine Zahlung über Fr. 1'617.10 auf das Konto der Klägerin bei der PostFinance vorgenommen hat. Zwar stimmt die unter der Rubrik "Zusätzliche Informationen" vermerkte Verfahrensnummer ("SG 2025.118/sc – Konkursverfahren") nicht mit der vorliegenden vorinstanzlichen Verfahrensnummer (SG.2025.150) überein. Nachdem jedoch der überwiesene Betrag exakt mit der hier massgeblichen Konkursforderung übereinstimmt, scheint es sich bei der angegebenen Verfahrensnummer augenscheinlich um ein Versehen zu handeln, zumal das vermerkte Verfahren im Zeitpunkt der Zahlung kaum mehr aktuell

- 4 gewesen sind dürfte und falls doch, es in diesem Verfahren kaum um den exakt gleichen Betrag wie vorliegend gegangen ist.

Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).

3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 13. Januar 2026 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden vorgeladen (act. 4). Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 5). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die am 31. Dezember 2025 vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht rechtzeitig mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Das Obergericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Januar 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6njrhextembrhe

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2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 6. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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