Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.188 (SG.2026.191) Art. 143
Entscheid vom 19. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 27. Mai 2026 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihm angehobenen Verfahrens betreffend Insolvenzerklärung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Juni 2026 ab.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juni 2026, SG.2026.19 / vw, sei aufzuheben. 2. Mir sei für das Verfahren betreffend Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Ich sei insbesondere von der Leistung eines Kostenvorschusses, von Gerichtskosten sowie von Sicherheitsleistungen zu befreien. 4. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur neuen, rechtsgenüglich begründeten Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurückzuweisen. 5. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mir ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 6. Soweit erforderlich sei anzuordnen, dass bis zum Entscheid des Obergerichts aus der angefochtenen Verfügung keine nachteiligen Folgen für mein Konkursgesuch abgeleitet werden. 7. Unter gesetzlicher Kostenfolge."
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass im Verfahren nach Art. 191 SchKG nur demjenigen Schuldner, der verwertbares Vermögen besitze, aber nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Der Gesuchsteller verfüge über kein nennenswertes verwertbares Vermögen, womit sein Rechtsbegehren (sinngemäss) aussichtslos sei, da es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gemäss Art. 191 SchKG fehle.
2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde – soweit relevant – geltend, dass die Vorinstanz konkret hätte prüfen müssen, ob sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung der belegten wirtschaftlichen Lage als aussichtslos erscheine. Eine "schematische" Gleichsetzung von fehlenden frei verwertbaren Aktiven mit Aussichtslosigkeit genüge nicht. Das "Fehlen der Aktiven" werde durch die laufende Lohnpfändung, die belegte Mittellosigkeit und die strukturelle Überschuldung erklärt. Die Bedürftigkeit werde faktisch nicht als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege behandelt, sondern als Grund für deren Ausschluss. Entscheidend sei, ob das Gesuch um Insolvenzerklärung im konkreten Einzelfall aussichtslos sei. Da der Gesuchsteller keinen Kostenvorschuss leisten könne, wirke die vorinstanzliche Verfügung wie eine faktische Zugangssperre zur Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG. Der Gesuchsteller habe der Vorinstanz dargelegt, dass sein Fall nicht auf einer missbräuchlichen Einzelgläubigerstrategie beruhe. Das Gesuch um Insolvenzerklärung betreffe seine gesamte wirtschaftliche Lage. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers verbleibe kein frei verfügbarer Sanierungsüberschuss. Ein allfälliger Überschuss werde im Rahmen der laufenden Pfändung abgeschöpft bzw. direkt abgeführt, womit ein Zirkelschluss entstehe. Schliesslich berufe sich der Gesuchsteller auch nicht in missbräuchlicher Weise auf Art. 191 SchKG.
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2.3. 2.3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
2.3.2. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers (Steuerveranlagung 2024, Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes R._____ vom 12. Januar 2026; Kontoauszüge der Raiffeisenbank) ergibt sich, dass der Gesuchsteller über hohe Schulden, aber über keine Aktiven verfügt. Auch der Gesuchsteller selber führt aus, dass er – mit Ausnahme eines nicht verwertbaren Mietzinsdepots in der Höhe von Fr. 4'500.00 – keine Vermögenswerte aufweist. Seinem monatlichen Einkommen von Fr. 4'952.95 stünden Lebenserhaltungskosten von Fr. 4'859.60 gegenüber, wobei für die Differenz von Fr. 93.35 eine Lohnpfändung bestehe.
Die Rechtsprechung setzt für die Eröffnung und Durchführung eines Konkurses voraus, dass noch Aktiven zu verteilen sind. Fehlt es im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung an solchen, und ist sich der Schuldner dessen bewusst, erweist sich das Verfahren als leere Form und kann sein Ziel nicht erreichen (ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 16a zu Art. 191 SchKG m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.2). So ist die Insolvenzerklärung bereits beim Konkursrichter aussichtslos und der zahlungsunfähige und mittellose Schuldner hat kein schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung, wenn feststeht, dass er keine Aktiven besitzt (BGE 119 III 113 E. 3; BGE 133 III 614 E. 6.1.2.). Nachdem der Gesuchsteller über keine
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Aktiven verfügt und zudem nicht in der Lage ist, den vorinstanzlichen Kostenvorschuss zu leisten, wird ihm der Privatkonkurs im Insolvenzverfahren mutmasslich zu verweigern sein, womit sich sein Insolvenzgesuch als aussichtslos erweist. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juni 2026 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
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Aarau, 19. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser