Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.182 (VZ.2026.39) Art. 142
Entscheid vom 19. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 29. April 2026 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Baden im Rahmen des von ihm anhängig gemachten Forderungsprozesses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Mai 2026 ab.
3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. Mai 2026 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Das vorliegende Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss Art. 148 ZPO sei gutzuheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 (VZ.2026.39 / mn) sei aufzuheben. 3. Es sei mir für das Verfahren VZ.2026.39 / mn vor Bezirksgericht Baden die unentgeltliche Rechtspflege im vollen Umfang zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 ZPO zu erteilen; insbesondere sei der mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verfügte Kostenvorschuss bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde nicht einzufordern. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
3.2. Am 1. Juni 2026 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2. 2.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 12. Mai 2026 zugestellt (act. 11). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann folglich am 13. Mai 2026 zu laufen und endete am 22. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 30. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO), was vom Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht bestritten wird. Vielmehr reicht er gleichzeitig mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein (dazu sogleich).
2.2. 2.2.1. Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich diejenige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Das Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz ist folglich für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig.
2.2.2. 2.2.2.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).
Insbesondere sind auch die Rechtsmittelfristen (Art. 311, Art. 321 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 ZPO) nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid der
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Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Entscheids führt (NICOLAS FUCHS, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO).
Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Eine Wiederherstellung rechtfertigt sich auch bei leichtem Verschulden, d.h. bei einem Verhalten, das - ohne dass es zulässig oder entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechtsanwalt ein erhöhtes Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. ihrer Vertreter zu veranschlagen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; GOZZI, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN- NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 148 ZPO).
Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt verlangt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschulden, wenn er einen Prozess im schriftlichen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen (FUCHS, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO).
2.2.2.2. Soweit der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der vom 20. Januar 2026 datierte ärztliche Bericht von Dr. med. F._____ (Beilage 3 zur Beschwerde bzw. zum Fristwiederherstellungsgesuch) ist nicht
- 5 aktuell und damit vorliegend nicht aussagekräftig. Im Weiteren erscheint fraglich, ob der Bericht durch die ausstellende Ärztin (elektronisch) signiert wurde, so dass ihm überhaupt ein Beweiswert zugesprochen werden kann. Dessen ungeachtet leidet der Gesuchsteller gemäss Arztbericht vom 20. Januar 2026 offenbar unter einer akuten psychosozialen Belastungssituation (mit zahlreichen Symptomen), wobei seit dem 1. Juni 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Inwiefern deshalb die Fristwahrung im vorliegenden Fall für den Gesuchsteller unmöglich gewesen sein soll, erhellt nicht. So ist es ihm am 15. April 2026, 17. April 2026 und 29. April 2026 (jeweils Postaufgabe) ohne weiteres möglich gewesen, (teils umfangreichere) Eingaben (mit Beilagen) im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, obschon die gesundheitliche Problematik zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits bestanden hat. Auch war es dem Gesuchsteller problemlos möglich, dem Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai 2026 eine neunseitige Beschwerde mitsamt Beilagen sowie am 1. Juni 2026 unaufgefordert eine "Ergänzung zur Beschwerde" einzureichen. Aus welchen (gesundheitlichen) Gründen es dem Gesuchsteller gerade während der laufenden Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein soll, eine Rechtsschrift zu verfassen, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers, wobei diesbezüglich ohnehin keine aktuellen Berichte vorliegen, vermag nach dem Dargelegten eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Gesagtes gilt für die geltend gemachten "sprachlich-juristischen" Gründe.
Weiter macht der Gesuchsteller (sinngemäss) geltend, dass sein Rechtsanwalt G._____ untätig geblieben sei und die Beschwerdefrist versäumt habe. Diesbezüglich ist weder ein Mandatsvertrag mit Rechtsanwalt G._____ noch eine Vollmacht aktenkundig, so dass nicht feststeht, dass eine rechtsgenügliche Mandatierung und Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts überhaupt erfolgt ist. Vielmehr ergibt sich aus der durch den Gesuchsteller eingereichten E-Mail von Rechtsanwalt G._____ (davon ausgehend, dass diese tatsächlich von ihm stammt), dass er "nächste Woche einen genauen Blick" auf die Unterlagen werfen könne und sich beim Gesuchsteller melden werde. Diese E-Mail wurde (soweit ersichtlich) erst am 27. Mai 2026 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Gesuchsteller versandt. Es wäre am Gesuchsteller gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nochmals beim Rechtsanwalt nachzufragen oder einen anderen Rechtsanwalt aufzusuchen, zumal sich aus der E-Mail des Gesuchstellers vom 12. Mai 2026 an Rechtsanwalt G._____ (welche nur unvollständig eingereicht wurde) nicht ergibt, dass dieser überhaupt auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen wurde. Der Gesuchsteller kann sich jedenfalls von seinem Verschulden nicht mit der Begründung exkulpieren, er habe einem (noch nicht mandatieren) Rechtsanwalt wohl ohne jegliche vorgängige Absprache oder Instruktion eine E-Mail mit einer Sachverhaltsschilderung mitsamt Unterlagen zugesendet, wobei dieser nicht
- 6 rechtzeitig tätig geworden sei. Dessen ungeachtet, hätte sich der Gesuchsteller das Verschulden seiner Rechtsvertretung grundsätzlich ohnehin anrechnen zu lassen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.2; GOZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 148 ZPO; HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO).
2.3. Nach dem Erwogenen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob es i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erfolgt ist. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Ausführungen einzugehen.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die (reduzierte) Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Wiederherstellungsverfahren wurde vom säumigen Gesuchsteller verursacht, weshalb er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen hat (Art. 108 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 149 ZPO). Den Gegenparteien im Verfahren VZ.2026.39 ist im Beschwerde- und im Wiederherstellungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 wird nicht eingetreten.
3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerde- und das Wiederherstellungsverfahren von insgesamt Fr. 700.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
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Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 19. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser