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Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2026 ZSU.2026.131

1 juillet 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,452 mots·~12 min·9

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.131 (SR.2026.22) Art. 149

Entscheid vom 1. Juli 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber i.V. Perner

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, […]

Gegenstand Kostenbeschwerde

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts C._____ vom 15. Mai 2025 für die Forderung von Fr. 955.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2025.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 955.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung des Rechtöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin.

2.3. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2025 wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

2.4. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

2.5. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2025 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen.

2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 1. April 2026 Folgendes:

" 1. Das Verfahren wird infolge der Konkurseröffnung am 1. Dezember 2025 als gegenstandslos von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben.

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2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 150.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'066.75 (inkl. Fr. 76.25 MwSt.) zu bezahlen."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. April 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 01. April 2026 betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung geschuldet ist."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2026 stellte der Beklagte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Beschwerde vom 13.04.2026 abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Soweit, wie vorliegend, einzig der Kostenentscheid angefochten wird, ist ebenfalls die Beschwerde das gegebene Rechtsmittel (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beklagten in Höhe von Fr. 1'066.75, inkl. Fr. 76.25 MwSt. (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu

- 4 verteilen seien. Massgeblich seien dabei insbesondere die Veranlassung des Verfahrens, der mutmassliche Prozessausgang sowie die Frage, bei welcher Partei der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Zwar sei das Verfahren infolge Konkurseröffnung über den Beklagten gegenstandslos geworden und dieser Umstand von ihm zu vertreten. Nach summarischer Prüfung der Prozessaussichten wäre das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin aber abzuweisen gewesen, weil der Beklagte die Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses per Ende März 2025 wegen erheblichen Schimmelbefalls glaubhaft gemacht habe, womit für den Mietzins von Mai 2025 kein tauglicher Rechtsöffnungstitel mehr bestanden habe. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

2.2. Die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine hypothetische Beurteilung des Prozessausgangs vorgenommen und sie gestützt darauf als unterliegende Partei behandelt. Zwar halte die Vorinstanz selbst fest, der Beklagte habe durch unerlaubte bauliche Veränderungen sowie durch unsachgemässen Gebrauch der Mieträumlichkeiten Schäden verursacht, gelange jedoch dennoch zu einer gegenteiligen Würdigung. Nachdem das Verfahren infolge Konkurseröffnung über den Beklagten als gegenstandslos abgeschrieben worden sei, habe kein materieller Entscheid mehr ergehen können. Die nachträgliche Annahme eines hypothetischen Unterliegens verletze daher ihr rechtliches Gehör, zumal sie sich hierzu nicht mehr habe äussern und die Beurteilung auch nicht "im ordentlichen Verfahren" habe überprüfen lassen können.

2.3. Der Beklagte verweist in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.

3. 3.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Fällen, in denen das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Urteil des Bundesgerichts 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1). Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017

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E. 3.4.2). Dieser ist bloss summarisch, aufgrund der Aktenlage zu prüfen und es soll nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2).

3.2. 3.2.1. Die Klägerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, wobei die Rüge aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln ist. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, infolge der Abschreibung des Verfahrens betreffend die Konkurseröffnung über den Beklagten habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, sich zur vorinstanzlichen Würdigung zu äussern oder diese überprüfen zu lassen.

3.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs folgt auch das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern.

3.2.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Klägerin geltend macht, die hypothetische Beurteilung sei ohne Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erfolgt, ist ihr nicht zu folgen. Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Eingaben des Beklagten zugestellt und es wurde ihr jeweils Frist zur Stellungnahme eingeräumt, womit sie die Möglichkeit hatte, sich zu dessen Vorbringen zu äussern. Soweit sie weiter vorbringt, sie habe die vorinstanzliche Würdigung nicht "im ordentlichen Verfahren", womit sie wohl das Rechtsmittel gegen einen Sachentscheid anspricht, anfechten können, ist festzuhalten, dass sie das Begehren um Eröffnung des Konkurses (SG.2025.309) gegenüber dem Beklagten selbst stellte. Auch wenn die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens nicht von ihr zu vertreten ist, hat sie mit der Veranlassung des Konkursverfahrens in Kauf genommen, dass das vorinstanzliche Verfahren gegenstandslos wird, da gesetzlich vorgesehen ist, dass die Konkurseröffnung den Hinfall aller gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sowie der darauf beruhenden vollstreckungsrechtlichen Gerichtsverfahren bewirkt (Art. 206 Abs. 1 SchKG; WOHLFAHRT/MEYER HONEGGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 206 SchKG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.

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3.3. 3.3.1. In materieller Hinsicht beanstandet die Klägerin, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht gestützt auf eine hypothetische Beurteilung des Prozessausgangs als unterliegende Partei behandelt. Sie macht geltend, diese Würdigung sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, da die Vorinstanz selbst festhalte, der Beklagte habe durch unerlaubte bauliche Veränderungen sowie durch unsachgemässen Gebrauch der Mieträumlichkeiten Schäden verursacht, in der Folge aber dennoch zu einer gegenteiligen Würdigung gelange.

3.3.2. Die Vorinstanz stellte den mutmasslichen Prozessausgang in summarischer Weise fest und gelangte zum Schluss, der Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass für die in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung Mai 2025 infolge ausserordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses per Ende März 2025 kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Dabei berücksichtigte sie einerseits die vom Beklagten eingereichten Unterlagen zum erheblichen Schimmelbefall, dessen Meldung des Mangels sowie die ausbleibende Mängelbehebung durch die Klägerin. Andererseits berücksichtigte sie auch die von der Klägerin geltend gemachten, dem Beklagten anzulastenden Umstände, namentlich die Situation anlässlich des Abschlusses des Mietvertrags, den unbewilligten Mieterausbau und die unsachgemässe Nutzung der Mieträumlichkeiten. Hinsichtlich des erstgenannten Umstandes setzte sich die Vorinstanz mit der Vertragsabrede auseinander, wonach der Beklagte um mögliche Wassereintritte gewusst habe und die Klägerin für allfällige Schäden keine Haftung übernehme; sie hielt indes fest, dass klarerweise die Vermieterschaft die Erhaltung der Nutzungstauglichkeit eines Mietobjekts gewährleisten müsse und das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung bei gesundheitsgefährdendem Schimmelbefall vertraglich nicht abbedungen werden könne. Nach einer Gesamtabwägung erachtete sie insbesondere den erheblichen Schimmelbefall, welcher auch in Räumlichkeiten festgestellt worden sei, in denen keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien, als glaubhaft gemacht und die ausserordentliche Kündigung per Ende März 2025 als rechtmässig. Gestützt darauf hielt sie fest, dass für den Mietzins des Monats Mai 2025 kein tauglicher Rechtsöffnungstitel mehr vorlag und das Rechtsöffnungsgesuch voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre.

3.3.3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Vorinstanz habe trotz der dem Beklagten anzulastenden Umstände widersprüchlich argumentiert, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und ist dann in einer summarischen Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, die Gründe für eine ausserordentliche Kündigung seien glaubhaft gemacht. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander und unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung

- 7 fehlerhaft sein soll. Mangels substantiierter Begründung hat es damit sein Bewenden. Folglich vermag sie weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid darzutun.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), welche auf Fr. 225.00 festzusetzen ist, und ihre Parteikosten selbst zu tragen.

5.2. 5.2.1. Die Klägerin hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Praxisgemäss wird vom Obergericht des Kantons Aargau keine Kostennote eingeholt. Mangels Einreichung einer solchen durch den Beklagten ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT).

5.2.2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren strittigen Betrag von Fr. 1'066.75 (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2). Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'344.70 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT), die um 50 % auf Fr. 672.35 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 30 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 376.55 führt. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) in Höhe von Fr. 11.30 und die Mehrwertsteuer von 8.1 % auf einen Betrag von Fr. 387.85, ausmachend Fr. 31.45. Die dem Beklagten von der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 420.00.

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 420.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'066.75.

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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 1. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Richli Perner

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