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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.04.2026 ZSU.2026.116

20 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,747 mots·~9 min·14

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.116 (SZ.2025.300) Art. 106

Entscheid vom 20. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, […]

Gegenstand Nachzahlung / Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. A._____ wurde in den Verfahren SF.2015.139 und OF.2015.122 vom Präsidium des Bezirksgerichts Baden je die unentgeltliche Rechtspflege mit Gesamtkosten von Fr. 8'737.65 gewährt.

2. 2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau ersuchte das Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 8'737.65.

2.2. Am 18. März 2026 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Baden:

" 1. A._____ wird verpflichtet, die vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 8'737.65 nachzuzahlen. 2. Die Zahlung hat nach Rechtskraft dieses Entscheides in 25 monatlichen Raten jeweils per 25. des Monats bzw. per darauffolgenden Werktag (Valutadatum), erstmals jedoch frühestens per 25. Mai 2026, zu erfolgen. Die ersten 24 Raten betragen Fr. 350.00, die 25. Rate beträgt Fr. 337.65. Bei rückständiger Zahlung wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen."

3. Im Zusammenhang mit diesem ihm am 20. März 2026 zugestellten Entscheid reichte der Gesuchsgegner am 27. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Eingabe mit folgenden Anträgen ein:

" 1. Ich stelle hiermit ein Gesuch um Fristerstreckung um mindestens einen Monat. 2. Zudem soll das Bezirksgericht Baden gerügt werden."

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (INGRID JENT-SØRENSEN/PIETRO WEBER, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114 [2018] Nr. 20 S. 472; ROLAND SAR- BACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 21 zu Art. 123 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).

1.2. Für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

2. 2.1. Der Gesuchsgegner hat mit seiner Eingabe vom 27. März 2026 den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. März 2026 inhaltlich nicht angefochten. Vielmehr verlangt er darin einzig eine Fristerstreckung um "mindestens einen Monat" für die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Entscheid.

2.2. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche unabänderbar und deshalb nicht erstreckbar ist (E. 1.2). Hierauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 18. März 2026 ausdrücklich hingewiesen. Die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners vermag daran nichts zu ändern.

Das Gesuch um Fristerstreckung für die Erstattung einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. März 2026 ist deshalb abzuweisen. Nachdem der Vorinstanz nichts vorzuwerfen ist, wird damit auch die verlangte Rüge an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden hinfällig. Abgesehen davon wäre das Obergericht zu derartigen Disziplinierungen gar nicht befugt.

3. 3.1. Nachdem die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist und der Gesuchsgegner den Zeitpunkt des Wegfalls des Säumnisgrunds bereits zu kennen

- 4 scheint, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, das Gesuch um Fristerstreckung auch unter dem Titel der Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 148 f. ZPO) abzuhandeln. Dies auch mit Blick darauf, dass der Gesuchsgegner die Gründe für sein nicht fristgemässes Handeln in der Eingabe vom 27. März 2026 bereits zum Ausdruck gebracht hat und das Obergericht für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist auch sachlich zuständig ist (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO).

3.2. Die Wiederherstellung setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei (oder ihr Vertreter) die Frist oder den Termin hingegen absichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (GOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO; NICOLAS FUCHS, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 ff. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 148 ZPO).

3.3. Der Gesuchsgegner begründet die Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist mit seiner gesundheitlichen Situation. Bezüglich seines Gesundheitszustands verweist er auf drei Arztzeugnisse von Dr. med. B._____ vom 4. September 2018, vom 15. Dezember 2025 sowie vom 23. März 2026.

Das Arztzeugnis vom 4. September 2018 entbehrt nach über sieben Jahren jeglicher Bedeutung, weshalb dieses für die behauptete Unfähigkeit, innert der zehntägigen Frist eine Beschwerde verfassen und einreichen zu können, nicht relevant ist. Die beiden Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2025 und 23. März 2026 halten einzig fest, dass der Gesuchsgegner aus psychischen Gründen derzeit nicht in der Lage sein soll, innert der vorgegebenen Frist zu handeln. Konkrete Gründe hierfür werden nicht genannt. Ein Krankheitszustand stellt aber nur dann ein unverschuldetes Hindernis dar, wenn und solange er jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verun-

- 5 möglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_300/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3 m.H.a. BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesuchsgegner reichte innert der Beschwerdefrist ein ausführliches Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ein. Ein auf Fristwahrung gerichtetes Handeln war ihm somit offensichtlich möglich.

Ein unverschuldetes Hindernis wegen Krankheit käme zudem nur dann in Frage, wenn die Krankheit des Gesuchsgegners erst am Ende der Beschwerdefrist aufgetreten wäre und ihn daran gehindert hätte, seine Interessen selbst zu vertreten oder einen Dritten damit zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_164/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1). Dies ist vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall, gibt der Gesuchsgegner doch an, schon jahrelang an psychischen Einschränkungen zu leiden. Unter diesen Umständen hätte der Gesuchsgegner entsprechende Vorkehrungen treffen, d.h. einen Dritten mit der Abfassung der Beschwerde betrauen müssen, wenn er hierzu selbständig nicht in der Lage gewesen wäre. Sein nicht fristgerechtes Handeln wäre deshalb (auch) nicht unverschuldet.

Soweit die Eingabe vom 27. März 2026 auch als Fristwiederherstellungsgesuch aufzufassen ist, ist dieses abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 108 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Die Obergericht entscheidet:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'737.65.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

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Aarau, 20. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

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