Skip to content

Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2026 ZSU.2025.344

12 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,860 mots·~14 min·3

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.344 (SR.2025.124) Art. 17

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler

Klägerin A._____, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025)

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 110.20 ("Ausstehende Sozialversicherungsforderung 20.06.2024 Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende (12.2014) Fr. 16'614.30") nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2025 sowie für eine weitere Forderung von Fr. 17'188.80 ("13.02.2025 Verzugszins 21.06.2024 - 13.02.2025 Fr. 684.70").

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 3. März 2025 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. Mai 2025 ersuchte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts R._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 12'299.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

2.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Postaufgabe) nahm der Beklagte unaufgefordert Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 hielt er sinngemäss an seinem Antrag fest.

2.3. Mit Eingaben vom 5. September 2025 (Klägerin) sowie 10. und 20. September 2025 (Beklagter) liessen sich die Parteien erneut vernehmen.

2.4. Mit Entscheid vom 17. November 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____:

" 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025) für den Betrag von CHF 12'229.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen hat.

- 3 -

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen."

3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. November 2025 erhob der Beklagte gegen diesen ihm gleichentags zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" A. Der Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 17.11.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. B. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 17.11.2025 mangels gesetzlicher Begründung unwirksam ist, keine Rechtswirkung entfaltet und vollständig aus dem Recht zu entfernen ist. C. Das Rechtsöffnungsbegehren der A._____ sei vollständig abzuweisen. D. Der A._____ seien sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. E. Mir sei eine Parteientschädigung von mindestens CHF 500.— zuzusprechen. G. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Der erstinstanzliche Richter C._____ sei wegen Befangenheit abzulehnen und der Entscheid vom 17.11.2025 sei von Amtes wegen zu löschen. I. Der A._____ sei von Amtes wegen zu verbieten, während des hängigen Beschwerdeverfahrens weitere betreibungsrechtliche Massnahmen wie Konkursandrohung oder Pfändungen gegen mich einzuleiten."

3.2. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

3.3. Der Beklagte liess sich mit Eingaben vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) sowie 26. Januar 2026 erneut vernehmen.

- 4 -

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht prüft von Amtes wegen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde ergibt (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3).

3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass die Verfügung vom 20. Juni 2024, auf welche sich das Gesuch stützte, rechtskräftig und damit auch vollstreckbar sei. Auf den Einwand des Beklagten, dass die Beitragshöhe in der Verfügung unbegründet sei, könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Dies hätte auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung vorgebracht werden müssen. Dem Argument des Beklagten, dass es sich bei den Unterschriften auf Seite 2 des Rechtsöffnungsbegehrens vom 22. Mai 2025 und bei der Ermächtigung vom 26. Februar 2025 um Faksimile-Unterschriften handle, welche nicht rechtsgültig seien, hielt sie entgegen, dass die genannten Unterschriften mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden seien, welche Gewähr für die Identität des Unterzeichners böten und dementsprechend den Anforderungen gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO genügten. Die geltend gemachte Zahlung des Beklagten betreffe Forderungen des kantonalen Steueramtes und nicht der Klägerin, weshalb auch dieser Einwand unbegründet sei. Der Auffassung des Beklagten, dass die Forderung für Beiträge aus dem Jahr 2014 verjährt seien, da diese gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nach fünf Jahren, spätestens aber nach zehn Jahren verjährten (Art. 16 Abs. 2 AHVG), sei nicht zu folgen. Vorliegend handle es sich um Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG. Für solche Beiträge ende die Verjährungsfrist gemäss

- 5 -

Art. 16 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Der Beklagte habe nicht mittels Urkunde bewiesen, wann die Steuerveranlagung 2014 rechtskräftig geworden sei, weshalb ihm der Nachweis der Verjährung misslinge. Für die geltend gemachte Mahngebühr von Fr. 70.00 könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei. Der geltend gemachte Verzugszins für die AHV-Beiträge stütze sich auf Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 AHVV. Diese Bestimmungen würden gemäss Art. 1 IVV und Art. 42 EOV sinngemäss für die IV- und EO-Beiträge gelten, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2-4).

3.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass der vorinstanzliche Entscheid keinerlei Gesetzesartikel, keine Erwägungen und keine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthalte, weswegen er keine Rechtswirkung entfalte. Bis heute seien ihm keine rechtsgültigen "verjährungsunterbrechende Handlungen" zugestellt worden, weshalb sämtliche Forderungen aus dem Jahr 2014 verjährt seien. Im Zahlungsbefehl werde eine Forderung von Fr. 16'614.30 geltend gemacht, gleichzeitig aber ein Gesamtbetrag von Fr. 17'188.80 ausgewiesen, was den gesetzlichen Anforderungen der Bestimmtheit nach Art. 69 SchKG widerspreche. Die vorinstanzliche Richterin habe wesentliche Punkte zugunsten der Klägerin übergangen und damit den objektiven Anschein der Befangenheit geschaffen. Die Mahngebühr von Fr. 70.00 sei gesetzlich nicht geschuldet und nicht rechtsöffnungsfähig. Da die Vorinstanz zudem entscheidrelevante Argumente nicht geprüft habe, sei Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (Beschwerde Ziff. 2).

3.3. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass sie vom Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2024 für die Beitragsperiode 2014 persönliche Beiträge für seine selbständige Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 40'110.20 zuzüglich Zinsen in Höhe von Fr. 16'434.10 eingefordert habe. Dies aufgrund der Steuermeldung des Regionalen Steueramtes R._____ vom 14. Juni 2024. Unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG verjähre die Beitragsforderung für Selbständigerwerbende nach Art. 8 Abs. 1 AHVG erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig geworden sei. Die Forderung sei erst im Jahr 2024 rechtskräftig geworden, weshalb die Verjährung erst per 31. Dezember 2029 eintrete. Der Zahlungsbefehl erfülle die Kriterien nach Art. 69 Abs. 2 SchKG. Die Betreibung sei über den Gesamtbetrag von Fr. 17'299.00 eingeleitet worden. Dieser Betrag setze sich aus dem Restbetrag der Beitragsforderung 2014 von Fr. 110.20 sowie dem bis 13. Februar 2025 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 17'188.80

- 6 zusammen. Die Differenzabrechnung sei per 20. August 2024 ausgestellt worden, darauf sei eine Mahngebühr von Fr. 70.00 erhoben worden.

3.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin weder eine Rechtskraftbestätigung noch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Verfügung vom 20. Juni 2024 eingereicht habe. Ebenso fehle ein Zustellnachweis über den unbenutzten Ablauf der Einsprachefrist. Damit fehle ein zwingendes Formerfordernis für die definitive Rechtsöffnung. Die Verjährung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2014 sei spätestens per 31. Dezember 2019 eingetreten. Sei die Hauptforderung verjährt, fehle auch eine Grundlage für Verzugszinsen (Stellungnahme vom 15. Januar 2026 S. 1 f.). Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 teilte der Beklagte zudem mit, dass der Klägerin eine "Frist bis zum 23. Dezember 2025" zur Einreichung einer "Replik" angesetzt worden sei, welche unbenutzt abgelaufen sei (Stellungnahme vom 26. Januar 2026 S. 1 f.).

4. Vorab ist aufgrund des entsprechenden Vorbringens des Beklagten zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzte.

4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.2. Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Zweifel. Im Entscheid (vgl. dazu E. 3.1 vorstehend) werden die entscheidwesentlichen Faktoren festgestellt und gewürdigt, sodass sich der Beklagte über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen auch sachgerecht anfechten konnte bzw. hätte sachgerecht anfechten können. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, für welchen Betrag die definitive Rechtsöffnung

- 7 gewährt wird und weshalb sie die entgegenstehenden Vorbringen des Beklagten – Beitragshöhe, rechtsungültige Unterschriften, Tilgung und Verjährung – für unbegründet erachtet.

Der Beklagte hat unterlassen darzulegen, welche von ihm angeblich behaupteten Argumente im Entscheid nicht berücksichtigt worden sein sollen bzw. inwiefern wesentliche Punkte "zugunsten der Klägerin übergangen worden sein sollen". Damit lässt sich sein entsprechender Vorwurf nicht überprüfen und entbehrt der deswegen behauptete Anschein der Befangenheit der vorinstanzlichen Richterin auch jeglicher Grundlage. Im Übrigen ist es Sache der Rechtsmittelinstanz, einen (angeblich) sachlich falschen Entscheid zu beurteilen und steht hierfür nicht das Ausstandsverfahren zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).

5. 5.1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin beruht auf der Verfügung vom 20. Juni 2024 mit offenen Beitrags- und Zinsforderungen von insgesamt Fr. 56'544.30 (= Fr. 40'110.20 Beiträge + Fr. 16'434.10 Zinsen). Diese Verfügung stellt einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 22. Mai 2025 auf der Verfügung vom 20. Juni 2024 in den Beilagen zum Gesuch vom 23. Mai 2025), welcher grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt.

Der Beklagte rügt, dass die Forderung rechnerisch widersprüchlich sei. Dies trifft nicht zu: Gemäss Verrechnungsanzeige vom 22. Mai 2025 hat der Beklagte vor Einleitung der Betreibung bis am 18. Februar 2025 Fr. 40'000.00 an Zahlungen geleistet. Damit belief sich die Forderung noch auf Fr. 110.20. Weiter verblieben die Zinsen von Fr. 16'434.10, die Mahngebühr von Fr. 70.00 sowie die bis zur Einreichung des Betreibungsbegehrens zusätzlich angefallenen Fr. 684.70 Verzugszinsen für die Zeit vom 21. Juni 2024 bis 13. Februar 2025 (vgl. Art. 41bis AHVV) (total = Fr. 17'188.80). Dies entspricht den Beträgen auf dem Zahlungsbefehl.

Nach Einleitung der Betreibung bezahlte der Beklagte am 18. Februar 2025 weitere Fr. 5'000.00 (vgl. Verrechnungsanzeige als Beilage zum Gesuch vom 23. Mai 2025). Folglich hat die Klägerin im Umfang von total Fr. 12'299.00 von der ursprünglich betriebenen Forderung (Fr. 110.20 + Fr. 17'188.80) Rechtsöffnung verlangt. Für die Mahngebühr hat die Vorinstanz keine Rechtsöffnung erteilt, weshalb die entsprechende Rüge des Beklagten hinfällig ist.

- 8 -

5.2. Der Beklagte beruft sich mit seiner Beschwerde des Weiteren erneut auf die Einrede der Verjährung. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner die Einwendung der Verjährung vorbringen. Diese Norm bezieht sich nur auf die seit dem Urteil bzw. dem Erlass der Verfügung eingetretene Verjährung und nicht auf diejenige, die der Betroffene im Hauptverfahren hätte geltend machen können (BGE 123 III 213 E. 5b/cc; Urteile des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.1; 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.2).

Vorliegend handelt es sich um persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende (vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG), welche die Klägerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 festgesetzt hat. Nach Art. 16 Abs. 2 AHVG erlischt die geltend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 3 EOG und § 19 EG FamZG). Die Verjährung ist damit offensichtlich noch nicht eingetreten.

6. Zusammengefasst sind die Beschwerde und das Ausstandsgesuch abzuweisen.

7. Der Antrag des Beklagten um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

8. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

8.2. Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, dass die Klägerin weder Belege für ihr entstandene Auslagen eingereicht noch begründet hat, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden soll. Diese Erwägung trifft auch auf das Beschwerdeverfahren zu, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 9 -

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde und das Ausstandsgesuch werden abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'229.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 10 -

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler

ZSU.2025.344 — Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2026 ZSU.2025.344 — Swissrulings