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Aargau Obergericht Zivilkammern 22.09.2025 ZSU.2025.139

22 septembre 2025·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,190 mots·~16 min·1

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.139 (SF.2025.32) Art. 62

Entscheid vom 22. September 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, […]

Gegenstand Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Beklagte), geboren am tt.mm. 1987, und A._____ (nachfolgend: Kläger), geboren am tt.mm. 1986, sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm. 2015, und D._____, geb. tt.mm. 2017.

1.2. 1.2.1. Der Kläger beantragte mit Gesuch vom 5. August 2022 beim Gerichtspräsidium Lenzburg für das von ihm anhängig gemachte Ehescheidungsverfahren (OF.2022.91) und für das Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (SF.2022.61) Prozesskostenvorschüsse von Fr. 6'400.00 bzw. von Fr. 3'000.00 sowie für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

1.2.2. Die Beklagte ersuchte ihrerseits am 29. August 2022 um Prozesskostenvorschüsse von Fr. 3'000.00 für das Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (SF.2022.61) bzw. von Fr. 6'000.00 für das Ehescheidungsverfahren selbst (OF.2022.91) sowie eventualiter für beide Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

1.2.3. Mit Entscheid SF.2022.61 vom 11. Oktober 2023 wies das Gerichtspräsidium Lenzburg die jeweiligen Gesuche um Prozesskostenvorschüsse sowie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und gewährte der Beklagten für das Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (SF.2022.61) sowie für das Ehescheidungsverfahren selbst (OF.2022.91) die unentgeltliche Rechtspflege. Die dagegen vom Kläger am 23. Oktober 2023 erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, mit Entscheid vom 21. März 2024 (ZSU.2023.157) teilweise gut und bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten des Ehescheidungsverfahrens im Umfang von Fr. 500.00. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 ab, soweit es auf diese eintrat.

1.3. 1.3.1. Am 26. Juni 2024 beantragte die Beklagte beim Gerichtspräsidium Lenzburg für das Verfahren um Änderung eines Entscheids betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (SF.2024.54), der Kläger solle ihr einen Prozesskostenvorschuss von

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Fr. 4'000.00 bezahlen bzw. eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.3.2. Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2024 die Abweisung des Antrags der Klägerin und seinerseits die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin von Fr. 5'000.00 bzw. eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.

1.3.3. Mit Entscheid vom 7. März 2025 wies das Gerichtspräsidium Lenzburg (SF.2024.54) die jeweiligen Gesuche um Prozesskostenvorschüsse sowie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die dagegen vom Kläger am 20. März 2025 erhobene Beschwerde wird im Verfahren ZSU.2025.70 durch das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, behandelt.

2. 2.1. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 20. März 2025 beim Gerichtspräsidium Lenzburg ein erneutes Prozesskostenvorschussgesuch für das von ihm anhängig gemachte Ehescheidungsverfahren (OF.2022.91) ein und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'000.00 (6'000 Anwaltskosten und CHF 1'000.00 Verfahrenskosten) zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 3. Für den Fall, dass die Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet wird, sei das Verfahren betr. URP bis zur Erledigung des Rechtsstreits betr. Prozesskostenvorschuss zu sistieren und das Verfahren in der Sache selbst ebenfalls (BGer 5A_872/2018 vom 27.02.2019 E. 3.3.1 ff.). 4. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie in der Sache selbst, zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten."

2.2. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg (SF.2025.32):

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" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 26. Mai 2025 Beschwerde und beantragte:

" 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Die Akten aus dem Verfahren OF.2022.91 des Bezirksgerichts Lenzburg seien zu edieren und für prozedürlich zu erklären. 1.3. Die Akten aus dem Verfahren SF.2024.54 des Bezirksgerichts Lenzburg seien zu edieren und für prozedürlich zu erklären. 1.4. Die Akten aus dem Verfahren SF.2025.32 des Bezirksgerichts Lenzburg seien zu edieren und für prozedürlich zu erklären. 2. Hauptbegehren 2.1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 14.05.2025 des Gerichtspräsidiums des Familiengerichts Lenzburg (SF.2025.32) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist.

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2.3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 14.05.2025 des Gerichtspräsidiums des Familiengerichts Lenzburg (SF.2025.32) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren OF.2022.91 sowie für das Verfahren SF.2025.32 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2.4. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 14.05.2025 des Gerichtspräsidiums des Familiengerichts Lenzburg (SF.2025.32) aufzuheben und die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 300.00 seien infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."

3.2. Die Beklagte liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2014 E. 3, 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. 2.1. Mit angefochtenem Entscheid wies die Vorinstanz die vom Kläger gestellten Gesuche um Leistung von durch die Beklagte zu leistenden Prozesskostenvorschüssen von Fr. 7'000.00 für das Ehescheidungsverfahren

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OF.2022.91 bzw. von Fr. 2'000.00 für das Prozesskostenvorschussverfahren SF.2025.32 sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Einerseits, weil der Kläger in keiner Weise schlüssig darlege, inwiefern sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem ersten Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretenen Tatsachen und Beweismittel geändert hätten (angefochtener Entscheid E. 2.3.5). Zum anderen sei der Kläger aufgrund eines monatlichen Überschusses von Fr. 1'153.55 bzw. Fr. 27'685.20 in zwei Jahren offensichtlich in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens SF.2025.32, des Ehescheidungsverfahrens OF.2022.91 sowie des Abänderungsverfahrens betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens SF.2024.54 zu bestreiten. Nicht berücksichtigt werden könnten die Kosten für die Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, sei der Kläger in diesen Verfahren doch unterlegen, was bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2).

2.2. 2.2.1. Ein Prozesskostenvorschuss ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, Selbstfinanzierung – Kostenvorschuss – unentgeltliche Rechtspflege, FamPra.ch 2019, 833): Vorausgesetzt ist, dass der gesuchstellende Ehegatte bedürftig ist, also nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 [betreffend unentgeltliche Rechtspflege] mit Hinweis).

2.2.2. Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen

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Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, ZSU.2021.259 vom 16. Mai 2022 E. 9.2) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist (MAIER, a.a.O., 828 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P_233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3) – zusammen.

2.2.3. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung nur Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven. Anders verhält es sich bei einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund veränderter Verhältnisse. Dessen Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Ein neues Gesuch ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte nicht behandelt, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Beschwerde, Rz. 400 ff.). Die Vorinstanz hat das Prozesskostenvorschussgesuch des Klägers einerseits mangels veränderter Verhältnisse und andererseits infolge fehlender Mittellosigkeit des Klägers bzw. seiner Fähigkeit, die Kosten des Ehescheidungsverfahrens OF.2022.91 sowie des Präliminarverfahrens SF.2024.54 selber zu tragen, abgewiesen und ihren Entscheid entsprechend begründet (angefochtener Entscheid E. 2.3.5 und E. 4.2). Über den Antrag des Klägers wurde zudem im Entscheid-Dispositiv befunden. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht ersichtlich, denn wenn diese Begründung zutrifft, ändert eine allfällige Leistungsfähigkeit der Beklagten nichts an ihrer fehlenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

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2.3.2. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe die Auferlegung der Gerichtskosten nicht begründet, was ebenfalls eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Beschwerde, Rz. 400 ff.). Die Kostenauflage zulasten des Klägers ergibt sich unmittelbar aus seinem Unterliegen und der allgemeinen, dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannten Kostenverteilungsregel gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO. Der Kläger legt in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb ausnahmsweise eine abweichende Kostenverteilung hätte vorgenommen werden sollen. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtskosten steht der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zu. Der festgesetzte Betrag von Fr. 600.00 liegt nahezu am unteren Ende des Gebührenrahmens gemäss § 8 GebührD (Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00), sodass keine weitergehende Begründung erforderlich war. Da der Kläger zudem nicht geltend macht, die Gebühr verstosse gegen das Gebührendekret oder gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger mit Blick auf sein erstes Prozesskostenvorschussgesuch keine veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlege (angefochtener Entscheid E. 2.3.5).

2.4.2. Der Kläger bringt zunächst vor, die Verhältnisse hätten sich mit der Platzierung des Sohns C._____ wesentlich verändert, weshalb ihm zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten aus neuen Verfahren entstanden seien (Beschwerde, Rz. 152 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass neu anfallende Kosten infolge weiterer Verfahren keine relevante Veränderung der Verhältnisse darstellen, die ein Zurückkommen auf die Abweisung eines Prozesskostenvorschussgesuchs oder eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen könnten. Ist eine Partei nicht in der Lage, die Kosten neuer Verfahren zu tragen, hat sie in diesen Verfahren entsprechende Anträge auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Die Berücksichtigung von Kosten neuer Verfahren fällt im ursprünglichen Verfahren daher ausser Betracht.

Der Kläger macht weiter geltend, er werde sein Einverständnis zur Teilvereinbarung zurückziehen, was zu höheren Kosten im Ehescheidungsverfahren OF.2022.91 führen werde (Beschwerde, Rz. 165 ff.). Bei dieser Behauptung handelt es sich indes um ein unzulässiges Novum (Gesuch, Rz. 38 ff.), welches im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1 hiervor). Im Übrigen ist das Obergericht mit Entscheid vom 21. März 2024 (ZSU.2023.157) von zu erwartenden Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren von total Fr. 6‘012.50 ausgegangen. Dabei

- 9 stützte es sich auf die praxisgemäss anzuwendende Pauschale für ein durchschnittliches strittiges Ehescheidungsverfahren (Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.157 vom 21. März 2024 E. 3.3). Inwiefern es sich beim Ehescheidungsverfahren des Klägers um ein überdurchschnittliches Ehescheidungsverfahren handeln soll und daher von höher zu erwartenden Prozesskosten auszugehen wäre, bringt der Kläger auch mit seiner Beschwerde nicht konkret vor und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist daher ohnehin nicht von höher zu erwartenden Prozesskosten auszugehen als mit obergerichtlichem Entscheid ZSU.2023.157 festgehalten wurde.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine veränderten Verhältnisse vorliegen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Mittellosigkeit des Klägers erübrigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.4.3. Gestützt auf das vorstehend in E. 2.4.2 Dargelegte war auf das Gesuch des Klägers vom 21. März 2025 um Leistung eines durch die Beklagte zu leistenden Prozesskostenvorschusses für das Ehescheidungsverfahren OF.2022.91 und das Prozesskostenvorschussverfahren SF.2024.54 bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO nicht einzutreten. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind entsprechend von Amtes wegen zu korrigieren.

3. 3.1. Der Kläger ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2.3 f. hiervor ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos war, weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00

- 10 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Die Beklagte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr – mangels entschädigungspflichtigen Aufwands – keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. 1.1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen.

1.2. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Mai 2025 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

1.3. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Mai 2025 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

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Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 22. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger Flütsch

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