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Aargau Obergericht Zivilkammern 18.06.2026 ZOR.2025.44

18 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,722 mots·~19 min·1

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2025.44 (OZ.2020.15)

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Kläger A._____, Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B._____ c/o H._____, […]

klägerischer Nebenintervenient C._____, […]

Beklagte D._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, […]

Gegenstand Forderung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der am 13. Juli 2016 verstorbene B._____ (Erblasser) hinterlässt als Erben seine Ehefrau D._____ (Beklagte) sowie seine drei Kinder F._____, C._____ (klägerischer Nebenintervenient) und G._____.

Der Erblasser und die Beklagte waren zu dessen Lebzeiten je zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. 10 im 2. Obergeschoss an der Y-Strasse in R._____.

Mit Erbvertrag vom 12. Juli 2016 hielt der Erblasser unter dem Titel Teilungsvorschrift fest, die Beklagte sei berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Eigentumswohnung auf Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben.

1.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 bestimmte das Regierungsstatthalteramt I._____ A._____ (Kläger) als Generalerbenvertreter der Erbengemeinschaft B._____.

1.3. Mit Klage vom 17. November 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 96'300.00 an Benutzungs-Entschädigung nebst Zins zu 5 % seit 30.06.2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'750.00 an gebrauchsabhängigen Betriebskosten nebst Zins zu 5 % seit 30.06.2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.05.2020 eine monatliche Benutzungs-Entschädigung von Fr. 2'140.00 sowie gebrauchsabhängige Betriebskosten bzw. Nebenkosten von Fr. 150.00 pro Monat für die alleinige Nutzung der (Miteigentums-)Wohnung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ zu bezahlen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7 % zu Lasten der Beklagten.

1.4. Mit Eingaben vom 19. Januar 2021 und vom 9. Februar 2021 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens OZ.2020.12 (Verfahren mit den nämlichen Parteien betreffend eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Fr. 30'732.47

- 3 im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung Nr. 9 an der Y-Strasse in R._____) zu sistieren.

1.5. Mit Verfügung vom 31. März 2021 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Verfahren OZ.2020.12.

1.6. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 liess die Vorinstanz den klägerischen Nebenintervenienten zum Verfahren zu.

1.7. Am 7. März 2023 verfügte die Vorinstanz die Fortführung des Verfahrens.

1.8. Mit Klageantwort vom 28. August 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des klägerischen Nebenintervenienten, eventualiter des Klägers persönlich – nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

1.9. Mit Replik vom 17. Oktober 2023 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Der klägerische Nebenintervenient schloss sich mit Replik vom 21. Oktober 2023 den in der Klage gestellten Rechtsbegehren an und beantragte zusätzlich, eventuell sei auf den widerklageweise erhobenen Prozesskostenverlegungsantrag der Beklagten nicht einzutreten, subeventuell sei dieser abzuweisen.

1.10. Mit Duplik vom 29. Januar 2024 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Subeventualantrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Regionalgericht I._____ hängigen Erbteilungsprozesses Nr. […] zu sistieren.

1.11. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 hielt der Kläger an seinen Anträgen 1 und 2 fest. Weiter beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2024 Fr. 117'700.00 (55 Monate à Fr. 2'140.00) Nutzungsentschädigung und Fr. 8'250.00 (55 Monate à Fr. 150.00) für Nebenkosten zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2022, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats (Antrag 3). Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. November 2024 eine monatliche Nutzungsentschädigung von Fr. 2'250.00 sowie Fr. 150.00 pro Monat für

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Nebenkosten zu bezahlen (Antrag 4), alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

1.12. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Eingang des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren OZ.2020.12 resp. bis längstens am 10. Dezember 2024.

1.13. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der klägerische Nebenintervenient u.a. ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg ein, welches er am 27. Dezember 2024 zurückzog.

2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, auferlegte dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten die Gerichtskosten je zur Hälfte und verpflichtete diese, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung zu bezahlen.

3. 3.1. Mit Berufung vom 15. September 2025 beantragte der klägerische Nebenintervenient zusammengefasst, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter hielt der klägerische Nebenintervenient an den bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 29. Oktober 2024 gestellten reformatorischen Anträgen fest.

3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2025 beantragte die Beklagte, auf die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des klägerischen Nebenintervenienten nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen.

3.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 stellte der klägerische Nebenintervenient verschiedene «Hauptanträge», «Beweisanträge», «Eventualanträge», «Kostenanträge» und «Verfahrensanträge».

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3.4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 erklärte der Kläger, er habe den finalen Entwurf der Berufung des klägerischen Nebenintervenienten gelesen und unterstütze alle damit gestellten Begehren. Weiter hielt er fest, nach Gesprächen mit dem klägerischen Nebenintervenienten von der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels abgesehen zu haben, was aber keine Anerkennung des vorinstanzlichen Urteils bedeute.

3.5. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 beantragte der klägerische Nebenintervenient die Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme unter Ansetzung einer neuen Frist bzw. eventualiter die Gewährung einer Nachfrist von vier Tagen. Subeventualiter sei eine nach Fristablauf eingereichte vollständige Stellungnahme bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Gleichzeitig reichte er eine vorsorgliche Stellungnahme zur Berufungsantwort ein und hielt an seinen Berufungsanträgen fest.

3.6. Am 5. (klägerischer Nebenintervenient), 13. (klägerischer Nebenintervenient) und 19. Februar 2026 (Beklagte) sowie am 15. März 2026 (klägerischer Nebenintervenient) erstatteten die Parteien unaufgefordert weitere Eingaben.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Vorab ist strittig, ob der klägerische Nebenintervenient selbständig Berufung gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 erheben kann (Berufungsantwort, Rz. 1 ff.).

1.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO kann die intervenierende Person zur Unterstützung der Hauptpartei sämtliche Prozesshandlungen vornehmen und insbesondere auch Rechtsmittel ergreifen. Unbeachtlich sind ihre Prozesshandlungen lediglich insoweit, als sie zu denjenigen der Hauptpartei in Widerspruch stehen (Art. 76 Abs. 2 ZPO).

1.3. Der Kläger hat als Hauptpartei im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 kein eigenes Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 erklärte er jedoch gegenüber dem Obergericht ausdrücklich, den finalen Entwurf der Berufung des klägerischen Nebenintervenienten gelesen zu haben und sämtliche darin gestellten Begehren zu unterstützen. Unter diesen Umständen steht die

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Berufung des klägerischen Nebenintervenienten nicht im Widerspruch zum Prozessstandpunkt des Klägers, sondern unterstützt diesen vielmehr. Der klägerische Nebenintervenient ist daher zur Erhebung der Berufung berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

2. 2.1. Der klägerische Nebenintervenient rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, verschiedene Beweismittel – insbesondere Grundbuchauszüge sowie weitere Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung Nr. 10 in R._____ – nicht gewürdigt, Beweisanträge übergangen und Rechtsschriften des Vertreters der Beklagten zu Unrecht zum Prozessstoff zugelassen. Er macht sodann zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei befangen gewesen (vgl. Berufung, Begehren Nr. 7).

2.2. Auf letzteres Vorbringen ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil der klägerische Nebenintervenient zur Begründung pauschal auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. September 2025 verweist und damit eine allfällige Befangenheit der Vorinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren nicht rechtsgenüglich darlegt. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften genügen den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Hinzu kommt, dass der klägerische Nebenintervenient bereits im vorinstanzlichen Verfahren wegen behaupteter Befangenheit des Gerichtspräsidenten ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, dieses jedoch noch vor dessen Beurteilung mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wieder zurückgezogen hat. Auf die von ihm mit Berufung angerufene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. September 2025 trat zudem sowohl die 3. Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. September 2025 (ZOR.2025.41) als auch das Bundesgericht mit Urteil 5A_941/2025 vom 26. November 2025 nicht ein.

2.3. Soweit der klägerische Nebenintervenient im Zusammenhang mit den übrigen Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und gestützt darauf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils, eventualiter dessen vollständige Aufhebung beantragt (Berufungsanträge Ziff. 2 und 3), ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich mit der für den Verfahrensausgang entscheidenden Frage der örtlichen Zuständigkeit eingehend auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die tatsächlichen (Mit-)Eigentumsverhältnisse nachvollziehbar begründet, weshalb sie die eingeklagten Ansprüche als erbrechtlich qualifiziert hat. Dass sie dabei nicht jedes einzelne Vorbringen des Klägers bzw. des klägerischen Nebenintervenienten ausdrücklich widerlegte oder sämtliche

- 7 angebotenen Beweise abnahm, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Soweit der klägerische Nebenintervenient sodann die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Beklagten in Frage stellt und die wiederholte Gewährung von Fristerstreckungen beanstandet, ist festzuhalten, dass angesichts der langjährigen Prozessführung in verschiedenen Verfahren zwischen den Parteien sowie der nachgereichten Vollmachten keinerlei begründeten Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis im vorinstanzlichen Verfahren bestanden haben und die Bewilligung von Fristerstreckungen im pflichtgemässen Ermessen der Verfahrensleitung liegt. Die Vorinstanz durfte die von ihm eingereichten Rechtsschriften daher im Rahmen der anwendbaren Prozessmaximen berücksichtigen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Weitere Ausführungen dazu sowie den damit zusammenhängenden Beweisanträgen erübrigen sich daher.

3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Klage stütze sich ausschliesslich auf erbrechtliche Ansprüche bzw. auf den zwischen dem Erblasser und der Beklagten am 12. Juli 2016 abgeschlossenen Erbvertrag. Zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und dem Erbrecht bestehe ein hinreichender sachlicher Zusammenhang, weshalb die Klage als erbrechtliche Klage zu qualifizieren sei. Folglich gelange der besondere Gerichtsstand von Art. 28 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, womit das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in E._____, Kanton Bern, örtlich zuständig sei.

3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Namentlich muss das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Klage erbrechtlicher Natur, wenn sie im Erbrecht wurzelt, d.h. im engen Zusammenhang mit dem Erbgang steht. Dazu gehören alle Ansprüche, welche erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (BGE 117 II 26 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.1). Wesentlich ist, dass der Rechtsgrund im Erbrecht liegt. Erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe der erbrechtlichen Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

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3.3. Der Kläger bzw. der klägerische Nebenintervenient macht gegenüber der Beklagten mietzinsäquivalente Nutzungsentschädigungen und Betriebsbzw. Nebenkosten geltend, welche die je im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaft B._____ und der Beklagten stehende Eigentumswohnung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ betreffen.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den am 12. Juli 2016 mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag. Dessen lit. D Art. 5 Abs. 2 räume ihr das Recht ein, die Eigentumswohnung Nr. 10 unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. Sie habe dieses Recht ausgeübt und – wie in einem Schreiben an die Schlichtungsbehörde I._____ vom 17. Oktober 2017 von Fürsprecher […] bestätigt worden sei – auch gegenüber dem Willensvollstrecker erklärt, die Miteigentumsanteile der Erbengemeinschaft B._____ übernehmen zu wollen. Wie bereits im Parallelverfahren OZ.2020.12 festgehalten worden sei, handle es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Forderung um einen Anspruch, welcher der Erbengemeinschaft nur und erst durch den Tod des Erblassers habe entstehen können. Folglich liege die Rechtsgrundlage der Klage allein im Erbrecht sowie im Erbvertrag zwischen Erblasser und Beklagter.

3.4. Strittig ist demnach, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Nutzungsentschädigungen und Betriebs- bzw. Nebenkosten betreffend die Wohnung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ ihren Rechtsgrund im Eigentum (Ansicht des Klägers bzw. des klägerischen Nebenintervenienten) oder im Erbrecht bzw. Erbvertrag (Ansicht der Beklagten) hat. Wie die Vorinstanz in E. 3.2 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, hängt die Zuständigkeit im vorliegenden Fall von der Art des geltend gemachten Anspruchs und damit von einer doppelrelevanten Tatsache ab. Zu prüfen ist daher, wie der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtlich zu qualifizieren ist.

3.5. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der einzelne Erbe hat bis zur Teilung damit grundsätzlich kein Recht an den einzelnen Erbschaftssachen.

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3.6. Der Erblasser schloss mit der Beklagten am 12. Juli 2016 einen Erbvertrag. Der Erbvertrag schliesst keinen der Erben aus (vgl. Beilage 3 zur Klage vom 27. August 2020) und bis anhin hat keine Erbteilung stattgefunden. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Eigentumswohnung Nr. 10 in R._____ bilden die Erben damit weiterhin eine Erbengemeinschaft.

Das Bundesgericht hielt bereits im Parallelverfahren betreffend die Eigentumswohnung Nr. 9 an der Y-Strasse in R._____ und die darin beantragte Auszahlung von Mietzinserträgen durch die Beklagte (OZ.2020.12) fest, die Entschädigung des Nachlasses für die Vereinnahmung eines Vermögenswerts durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft vor der Teilung sei als erbrechtlich zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.4). Nichts anderes gilt hier. Auch der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Ersatz von Betriebsbeziehungsweise Nebenkosten knüpft daran an, dass die Beklagte einen Vermögenswert nutzt, der jedenfalls teilweise zum ungeteilten Nachlass gehört beziehungsweise dessen erblasserischer Anteil noch der erbrechtlichen Auseinandersetzung unterliegt. Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst vom Erbgang, sondern steht in engem Zusammenhang mit der Verwaltung und Teilung des Nachlasses.

Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre Rechtsstellung gerade aus der erblasserischen Teilungsvorschrift im Erbvertrag ableitet, wonach sie berechtigt sein soll, die Wohnung unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. Ob und mit welchen Folgen sie sich auf diese Regelung berufen kann, ist Teil der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Auch deshalb kann über die geltend gemachten Ansprüche nicht unabhängig von dieser befunden werden.

Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht als erbrechtliche Klage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZPO qualifiziert und ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in E._____, Kanton Bern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie auf die Klage vom 17. November 2020 nicht eingetreten ist.

Im Übrigen wäre auf die Klage aber auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil die mit Klage geltend gemachte Sache anderweitig hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der klägerische Nebenintervenient hat bereits am 11. Mai 2018 eine Teilungsklage beim Regionalgericht I._____ anhängig gemacht. Das Regionalgericht wird u.a. darüber zu befinden haben, wie die erblasserische Teilungsvorschrift in lit. D Art. 5 Ziff. 2 auszulegen ist bzw. ob diese ungültig ist (so die Ansicht des klägerischen Nebenintervenienten) und welche Ansprüche der Erbengemeinschaft B._____ und der

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Beklagten mit Blick auf die Eigentumswohnung Nr. 10 in R._____ zustehen bzw. nicht zustehen. Daran vermag die bereits im Parallelverfahren OZ.2020.12 vorgetragene und unzutreffende Argumentation, wonach der Kläger in der Eigenschaft als Prozessstandschafter und nicht in jener eines Erben am vorliegenden Forderungsprozess teilgenommen habe und somit keine Identität der Parteien vorliege, nichts zu ändern. Wie in jenem Verfahren bereits festgehalten (vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 E. 1.6), nimmt der Kläger als Prozessstandschafter eine rein formelle Rolle im Prozess ein. Materiell berechtigt und verpflichtet bleiben allerdings die Erben und damit auch die am Erbteilungsprozess beteiligte Beklagte und der klägerische Nebenintervenient (vgl. – entgegen der vom klägerischen Nebenintervenienten selbst daraus gezogenen Schlussfolgerung – Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4 und 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1).

4. 4.1. Der klägerische Nebenintervenient beantragt eventualiter, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien zu je einem Drittel der Beklagten, der Staatskasse und dem Kläger aufzuerlegen (Berufung, Begehren Nr. 8 sowie Rz. 96 f.).

4.2. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers nicht ein und auferlegte die vorinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten, welche zudem verpflichtet wurden, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten (angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie E. 8.3 f.).

4.3. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung).

4.4. Soweit der klägerische Nebenintervenient geltend macht, der Beklagtenvertreter habe im vorinstanzlichen Verfahren über keine genügende Vollmacht verfügt und die Verfahrensleitung habe dies pflichtwidrig nicht überprüft, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Angesichts der bereits damals bestehenden Prozessführung in mehreren parallel geführten Verfahren sowie der nachgereichten Vollmachten bestand kein Anlass, an der Vertretungsbefugnis des Beklagtenvertreters zu zweifeln. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Sistierung des

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Verfahrens oder die gewährten Fristerstreckungen auf ein rechtsmissbräuchliches oder täuschendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen gewesen wären. Von einer unbilligen Kostenfolge im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten vielmehr zu Recht nach dem Verfahrensausgang verlegt. Die vom klägerischen Nebenintervenienten angestellten Überlegungen zu einem mutmasslichen alternativen Verfahrensverlauf und einem daraus resultierenden tieferen Streitwert erschöpfen sich sodann in Spekulationen und vermögen eine abweichende Kostenverlegung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Der Eventualantrag des Klägers ist folglich abzuweisen.

5. 5.1. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem klägerischen Nebenintervenienten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Ausgehend von einem Streitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 358'600.00 (vgl. Berufung, Begehren Nr. 9: Fr. 96'300.00 + Fr. 6'750.00 + Fr. 117'700.00 + Fr. 8'250.00 + Fr. 129'600.00 [{Fr. 2'250.00 + Fr. 150.00} 12 x 4.5 {vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3}]) ist die reduzierte obergerichtliche Spruchgebühr auf gerundet Fr. 7'380.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'745.00 zu verrechnen; die Differenz ist zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

5.2. Der klägerische Nebenintervenient ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden bei einem Streitwert von Fr. 358'600.00 ausgehend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 26'000.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 50 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT: Berufungsverfahren auf die Frage der vorinstanzlichen Zuständigkeit beschränkt), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 11'580.00 festgesetzt. Der klägerische Nebenintervenient hat der Beklagten diese Parteikosten zu ersetzen.

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung des klägerischen Nebenintervenienten wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 7'380.00 wird dem klägerischen Nebenintervenienten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; die Differenz wird zurückerstattet.

3. Der klägerische Nebenintervenient wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'580.00 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 358'600.

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Aarau, 18. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Flütsch

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