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Aargau Obergericht Zivilkammern 17.03.2026 ZOR.2025.36

17 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,361 mots·~27 min·2

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2025.36 (OZ.2020.12)

Entscheid vom 17. März 2026

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Jacober Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B._____ […]

klägerischer Nebenintervenient C._____, […]

Beklagte D._____, Zustelladresse: […] vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, […]

Gegenstand Revision / Forderung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der am 13. Juli 2016 verstorbene B._____ (Erblasser) hat als Erben seine Ehefrau (Beklagte) sowie seine drei Kinder E._____, F._____ und C._____ (klägerischer Nebenintervenient) hinterlassen.

Lebzeitig waren der Erblasser und die Beklagte je zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung […]. Die Wohnung ist vermietet.

Mit Erbvertrag vom 12. Juli 2016 hielt der Erblasser unter dem Titel "Teilungsvorschriften" fest, die Beklagte sei berechtigt, besagte Eigentumswohnung auf Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben.

1.2. Mit Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 16. Juli 2019 wurde der als Prozessstandschafter auftretende Kläger als Generalerbenvertreter i.S.v. Art. 602 Abs. 3 ZGB der Erbengemeinschaft B._____ eingesetzt.

1.3. 1.3.1. Mit Klage vom 27. August 2020 beantragte der Kläger im Verfahren OZ.2020.12 beim Bezirksgericht Brugg, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die zwischen August 2016 und April 2020 angefallenen hälftigen Einnahmen aus der Vermietung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in der Höhe von Fr. 30'732.47 zzgl. Zins zu bezahlen.

1.3.2. Mit Verfügung vom 15. März 2022 liess der Gerichtspräsident den klägerischen Nebenintervenienten im Verfahren OZ.2020.12 zu.

1.3.3. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat das Bezirksgericht Brugg auf die Klage nicht ein, weil diese als erbrechtlich i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZPO einzustufen sei und daher am Wohnort der Beklagten keine örtliche Zuständigkeit bestehe.

1.3.4. Das Obergericht wies die gegen diesen Entscheid vom Kläger und klägerischen Nebenintervenienten erhobenen Berufungen ab und trat auf die von der Beklagten hinsichtlich der Kostenverlegung erhobene Anschlussberufung nicht ein (Entscheid vom 2. Mai 2024 im Verfahren ZOR.2023.23).

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1.3.5. Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 wies das Bundesgericht die vom klägerischen Nebenintervenienten gegen den Entscheid ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat.

2. 2.1. Mit Revisionsgesuch vom 14. August 2025 stellte der klägerische Nebenintervenient nebst diversen prozessualen Anträgen folgende Anträge zur Sache:

" 1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Abweisung der Berufung mit Entscheid des Obergerichts vom 2. Mai 2024 im Verfahren ZOR.2023.23 sei aufzuheben.

2. Anschliessend sei der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Januar 2023 im Verfahren OZ.2020.12 in allen Dispositiv-Ziffern aufzuheben.

3. Sodann sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei auf die Leistungsklage des Prozessstandschafters vom 27. August 2020 einzutreten und diese sei durch das Obergericht materiell zu beurteilen.

5. Es seien die Prozesskosten der kantonalen Verfahren ZOR.2023.23 und OZ.2020.12 gestützt auf Art. 108 ZPO dem Vertreter ohne Vollmacht, eventualiter gestützt auf Art. 106 ZPO der Gesuchsgegnerin 1 und subeventualiter gestützt auf Art. 107 ZPO dem Kanton aufzuerlegen.

6. Es seien die Prozesskosten des Revisionsverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO dem Vertreter ohne Vollmacht, eventualiter gestützt auf Art. 106 ZPO der Gesuchsgegnerin 1 und subeventualiter gestützt auf Art. 107 ZPO dem Kanton aufzuerlegen."

2.2. Mit ihrer Revisionsgesuchsantwort vom 10. September 2025 beantragte die Beklagte, es sei auf das Revisionsgesuch kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen.

2.3. 2.3.1. Mit Eingaben vom 24. und 26. September 2025, vom 4., 6. und 22. Oktober 2025, 23. November 2025, 7. Dezember 2025,6. und 29. Januar 2026

- 4 sowie 6. März 2026 (klägerischer Nebenintervenient) bzw. vom 15. Oktober 2025 sowie 12. und 26. November 2025 (Beklagte) nahmen die Parteien jeweils unaufgefordert Stellung zu den Eingaben der Gegenseite und stellten diverse prozessuale Anträge.

2.3.2. Mit Eingaben vom 12. Dezember 2025 und 20. Januar 2026 verzichtete die Beklagte auf eine weitere Stellungnahme.

2.3.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 stimmte der Kläger dem Revisionsgesuch des klägerischen Nebenintervenienten zu.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Revisionsgesuch Der klägerische Nebenintervenient macht geltend, Revisionsobjekt sei der rechtskräftige Entscheid ZOR.2023.23 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024. Das Obergericht habe als letzte kantonale Instanz entschieden, weshalb es für das Revisionsgesuch zuständig sei (Revisionsgesuch Rz. 1).

1.1.2. Rechtliches Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn sie unter anderem nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, ausgeschlossen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

Für die Revision eines Urteils ist jenes Gericht zuständig, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsgesuch ist demnach beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen, wenn gegen dessen Entscheid weder eine Berufung noch eine Beschwerde eingereicht wurde oder die kantonale Rechtsmittelinstanz auf das entsprechende Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ausgenommen bleibt der Fall, in dem das Nichteintreten der kantonalen Rechtsmittelinstanz auf den Revisionsgrund zurückzuführen ist. Hat die kantonale Rechtsmittelinstanz demgegenüber einen Entscheid in der Sache gefällt – oder ist dessen Nichteintreten auf den Revisionsgrund zurückzuführen –, so ist die entsprechende kantonale Rechtsmittelinstanz für das Revisionsgesuch zuständig

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(KISTLER/WUILLEMIN, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 328 ZPO). Wurde gegen den Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz Beschwerde in Zivilsachen erhoben, so ist das Bundesgericht für ein Revisionsgesuch zuständig, wenn es auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten ist (BGE 147 III 238 E. 3.2). Diesfalls führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen (BGE 147 III 238 E. 3.2.1). Ist das Bundesgericht hingegen nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten, ersetzt sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Vorinstanz zu richten. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Revisionsgrund die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (BGE 147 III 238 E. 3.2.2).

1.1.3. Würdigung 1.1.3.1. Vorliegend hat das Bundesgericht am 7. Mai 2025 einen Entscheid in der Sache gefällt, soweit es die Beschwerde in Zivilsachen des klägerischen Nebenintervenienten gegen den dem vorliegenden Revisionsgesuch zugrunde liegenden Entscheid ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 (Revisionsobjekt) abgewiesen hat. In seinem Entscheid hat das Bundesgericht hinsichtlich des Revisionsgrundes ausgeführt, der Vorwurf des klägerischen Nebenintervenienten, wonach der Rechtsvertreter der Beklagten nicht gehörig bevollmächtigt sei, gehe fehl (Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.4). Hintergrund ist die Eingabe des klägerischen Nebenintervenienten im bundesgerichtlichen Verfahren vom 24. März 2025 (Beilage 9 der Revisionsgesuchsantwort). Darin bestritt der klägerische Nebenintervenient, dass sich in den erst- und zweitinstanzlichen Akten eine Vollmacht des Rechtsvertreters der Beklagten befinde. Entsprechend vom Bundesgericht aufgefordert, reichte die Beklagte die zu Gunsten ihres Rechtsvertreters lautenden Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 ein (Beilage 4 des Revisionsgesuchs). Indem der klägerische Nebenintervenient das Vorhandensein einer Vollmachtsurkunde in den kantonalen Akten bestritt, machte er diesen Umstand selber zum Streitgegenstand vor Bundesgericht. Irrelevant ist deshalb, ob das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG hierzu "überhaupt keine rechtliche Feststellung treffen" konnte und durfte (Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 Rz. 9), zumal das Bundesgericht hierzu gerade nicht schwieg (Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai

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2025 E. 1.4). Es trifft auch nicht zu, dass das Bundesgericht lediglich die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren geprüft haben soll (so aber Revisionsgesuch Rz. 62). Vielmehr hat das Bundesgericht die entsprechenden Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 (Revisionsgesuchsantwortbeilagen 1-3) für eine genügende Bevollmächtigung erachtet. Weil sich diesen Vollmachten keine Beschränkung auf das bundesgerichtliche Verfahren entnehmen lässt – jedenfalls behauptet der klägerische Nebenintervenient solches nicht – ist gemäss bundesgerichtlicher Erwägung auch davon auszugehen, dass diese Vollmachten eine genügende Bevollmächtigung im kantonalen Verfahren begründet haben. Der klägerische Nebenintervenient geht fehl, wenn er implizit ausführt, die Vollmachten des Rechtsvertreters der Beklagten im kantonalen Verfahren seien im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geprüfte Tatsachen gewesen, weshalb das Obergericht als letzte kantonale Instanz für das vorliegende Revisionsgesuch zuständig sei (vgl. Revisionsgesuch Rz. 1 und 62 ff.; Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 Rz. 9 und Stellungnahme vom 7. Dezember 2025 Rz. 12 ff.). Dies wäre vorliegend nur dann der Fall, wenn die zu Gunsten des Rechtsvertreters der Beklagten lautenden Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gewesen wären.

1.1.3.2. Richtig ist zwar, wenn der klägerische Nebenintervenient ausführt, das Bundesgericht sei auf einen Teil seiner Beschwerde in Zivilsachen gar nicht eingetreten. Dies führt aber nicht zu einer Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Aargau für das Revisionsgesuch (so aber Stellungnahme vom 7. Dezember 2025 Rz. 19), zumal das Nichteintreten des Bundesgerichts – entgegen den Ausführungen des klägerischen Nebenintervenienten (vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2025 Rz. 18) – nicht die Frage der Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 betraf, sondern den Antrag des klägerischen Nebenintervenienten vor Bundesgericht, die Klage gutzuheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.3: "Folglich geht das Hauptbegehren des [klägerischen Nebenintervenienten] auf Gutheissung der Klage am Streitgegenstand vorbei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.").

1.1.3.3. Demnach ist das Obergericht für das Revisionsgesuch vom 14. August 2025 funktional nicht zuständig.

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1.2. Rechtsschutzinteresse 1.2.1. Revisionsgesuch Der klägerische Nebenintervenient macht als Revisionsgrund eine neue erhebliche Tatsache nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend, nämlich den Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beklagten im kantonalen Verfahren nie eine Vollmacht eingereicht habe (Revisionsgesuch Rz. 4 und 17). Gestützt darauf habe der klägerische Nebenintervenient ein begründetes Rechtsschutzinteresse an der Revision. Alle Postulationen des beklagtischen Rechtsvertreters hätten als nicht erfolgt behandelt werden müssen (Revisionsgesuch Rz. 5). Ohne diese Postulationen hätte der Prozess einen anderen Verlauf genommen (Revisionsgesuch Rz. 6 und 22). Das Bezirksgericht hätte die Beklagte zur eigenhändigen Stellungnahme auffordern müssen. Dadurch hätte sich der Prozessablauf grundlegend verändert. Die Beklagte hätte ihren tatsächlichen Wohnsitz offenlegen müssen und dessen mit der Klageantwort erfolgte Verschleierung wäre unterblieben (Revisionsgesuch Rz. 22). Das erstinstanzliche Verfahren wäre nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt worden. Alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Klägers wären diesfalls in das Tatsachenfundament eingeflossen; es hätte eine materielle Prüfung der Forderung stattgefunden und der Klage wäre stattgegeben worden (Revisionsgesuch Rz. 6 und 22).

1.2.2. Rechtliches An der Revision eines rechtskräftigen Entscheids muss die Revisionsklägerin ein genügendes Rechtsschutzinteresse haben (BGE 145 III 143 E. 5.4). Hierfür ist erforderlich, dass der Revisionsentscheid geeignet ist, der Revisionsklägerin den angestrebten materiellrechtlichen Erfolg zu verschaffen (KISTLER/WUILLEMIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 328 ZPO). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt demgegenüber, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe eine Änderung der Rechtslage, die durch das angefochtene Urteil geschaffen worden ist, ausschliessen (BGE 145 III 143 E. 5.4).

Wird – wie vorliegend – der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht, so stellt die Erheblichkeit der nachträglich erfahrenen Tatsachen eine Voraussetzung für das Rechtsschutzinteresse dar (KISTLER/WUILLEMIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 328 ZPO). Sind die nachträglich erfahrenen Tatsachen nicht erheblich, so mangelt es daher an einem Rechtsschutzinteresse. Erheblich ist eine nachträglich erfahrene Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1, 143 III 272 E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn das Gericht, hätte es die nachträglich erfahrene Tatsache gekannt, anders entschieden hätte, und zwar zu Gunsten der Revisionsklägerin (KIST- LER/WUILLEMIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 328 ZPO). Das Revisionsgericht hat also gedanklich zu prüfen, ob eine Berücksichtigung der neuen Tatsache

- 8 zu einem für die Revisionsklägerin günstigeren Entscheid führen würde (TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328–333 ZPO, ZZZ 2019, S. 202); andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Revision.

1.2.3. Würdigung 1.2.3.1. Revisionsobjekt ist der Entscheid ZOR.2023.23 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024. Massgebend ist daher, wie das Obergericht im Berufungsverfahren entschieden hätte, wäre es sich bewusst gewesen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten bislang noch keine Vollmacht eingereicht hätte. Hierzu äussert sich der klägerische Nebenintervenient in seinem Revisionsgesuch indessen mit keinem Wort, sodass bereits aus diesem Grund nicht von einem Rechtsschutzinteresse seinerseits auszugehen ist.

1.2.3.2. In der Sache wäre zunächst danach zu fragen, welchen Einfluss die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beklagten bislang noch keine Vollmacht eingereicht hätte, auf das Berufungsverfahren ZOR.2023.23 gehabt hätte. Diesbezüglich hätte das Obergericht dem Rechtsvertreter der Beklagten zunächst zweifellos eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzt, um eine solche Vollmacht nachzureichen. Der Rechtsvertreter der Beklagten bzw. die Beklagte hätte darauf unterschiedlich reagieren können. Dem beklagtischen Rechtsvertreter wäre es möglich gewesen, eine entsprechende Vollmacht nachzureichen. Die Beklagte hätte aber auch – entgegen den Ausführungen des klägerischen Nebenintervenienten (Revisionsgesuch Rz. 20) – die vollmachtlosen Prozesshandlungen ihres Rechtsvertreters nachträglich genehmigen können. Schliesslich hätte es der Beklagten zugestanden, die entsprechenden Handlungen (Einreichung einer Berufungsantwort) selber vorzunehmen (vgl. zu diesen Möglichkeiten: BGE 113 II 113 E. 1 m.w.N.; Urteil des Bundesgerichts 5D_142/2017 vom 24. April 2018 E. 3.1; MORF, Orell Füssli Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 68 ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 68 ZPO; BAUER/STERCHI, Berner Kommentar ZPO, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 16 zu Art. 68 ZPO; TENCHIO, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 14 und 17 zu Art. 68 ZPO; VISCHER/HRUBESCH-MIL- LAUER, Dike Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 68 ZPO). Keine dieser Optionen wäre für den klägerischen Nebenintervenienten vorteilhaft gewesen, weshalb sich hieraus kein Rechtsschutzinteresse ableiten lässt.

Hinsichtlich der Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO behauptet der klägerische Nebenintervenient zwar, der Rechtsvertreter habe absichtlich keine Vollmacht eingereicht und damit die anderen Parteien und die Gerichte über das Vorliegen einer Vollmacht getäuscht (Revisionsgesuch Rz. 25 ff. und 43 ff.), womit auch keine Nachfrist zu gewähren

- 9 gewesen wäre (Revisionsgesuch Rz. 46). Indessen ist erstens bestritten (Revisionsgesuchsantwort Rz. 3) und nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter der Beklagten absichtlich keine schriftliche Vollmacht eingereicht hatte, und der klägerische Nebenintervenient bringt hierfür auch kein Beweismittel vor. Aus dem blossen Nichteinreichen einer Vollmacht folgt nicht per se, dass willentlich und systematisch über das Vorhandensein einer Bevollmächtigung getäuscht werden wollte (so aber Revisionsgesuch Rz. 9). Fehlende Vollmachten kommen auch versehentlich vor. Das bis zur Einreichung der Klageantwort bloss 16 Seiten umfassende erstinstanzliche Aktendossier (vgl. Revisionsgesuch Rz. 30 f.) spricht jedenfalls nicht gegen ein Versehen. Schliesslich ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Rechtsvertreter der Beklagten die Gegenparteien und die Gerichte mit dem Unterdrücken einer schriftlichen Vollmacht hätte täuschen sollen, und der klägerische Nebenintervenient nennt auch kein mögliches Motiv hierfür. Zweitens vermengt der klägerische Nebenintervenient die Frage, ob der Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren eine schriftliche Vollmacht eingereicht hatte mit jener, ob er tatsächlich bevollmächtigt war. Unter der Annahme, dass der Rechtsvertreter der Beklagten aufgrund der Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 tatsächlich bevollmächtigt war – wie es auch das Bundesgericht festhielt (Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.4) – konnte er die anderen Parteien und die Gerichte auch nicht über seine gültige Bevollmächtigung täuschen (so aber Revisionsgesuch Rz. 25 ff. und 46). Es ist keine Täuschungshandlung darin zu erblicken, sich selber – tatsächlich zutreffend – als bevollmächtigter Rechtsvertreter auszugeben, und gleichzeitig keine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Vielmehr liegt darin bloss ein Versäumnis, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Soweit der klägerische Nebenintervenient die Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 inhaltlich kritisiert, muss auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.4 verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht die entsprechenden Vollmachten als genügend angesehen. Dementsprechend müssen diese, allesamt vor dem Entscheid des Bezirksgerichts (OZ.2020.12) und des Obergerichts (ZOR.2023.23) datierenden, unveränderten Vollmachten auch für die kantonalen Verfahren gelten. Daran ändert nichts, wenn der Rechtsvertreter der Beklagten G._____ (heute: H._____) zwischenzeitlich als Gesellschafter – nicht aber als Rechtsanwalt in der Form eines Konsulenten (Revisionsgesuchsantwort Rz. 2) – verliess (vgl. Revisionsgesuch Rz. 34 f. und 42), zumal alle drei Vollmachten entgegen den Ausführungen des klägerischen Nebenintervenienten (Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 Rz. 19) nicht nur auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern auch auf die darin praktizierenden Rechtsanwälte ("jeder einzeln") bzw. diejenige vom 7. Dezember 2022 auf den Rechtsvertreter der Beklagten "und die Rechtsanwälte der H._____" lauteten.

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Hätten sich nach der Ansetzung der Nachfrist von Art. 132 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht demgegenüber weder der Rechtsvertreter der Beklagten noch die Beklagte selber vernehmen lassen, wäre ihre Berufungsantwort ausgeblieben. Dies änderte am Entscheid des Obergerichts ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 indessen nichts, zumal das Obergericht darin im Wesentlichen die Rechtsfrage zu beantworten hatte, ob die Vorinstanz sich zu Recht für örtlich unzuständig erklärt hatte und zusätzlich untersuchte, ob die Vorinstanz auch wegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen. Hierfür ist die Berufungsantwort nicht massgebend, zumal sich das Obergericht im Wesentlichen auf die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens bezog (Entscheid des Obergerichts ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 E. 1.4 f.).

1.2.3.3. Es bleibt zu prüfen, ob sich am Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens ZOR.2023.23 etwas änderte, wenn der Kläger darin vorgebracht hätte, die Beklagte sei im erstinstanzlichen Verfahren OZ.2020.12 nicht rechtsgültig vertreten gewesen und die Handlungen des Rechtsvertreters der Beklagten seien unbeachtlich.

Aber selbst wenn sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht hätte vernehmen lassen, läge keine Einlassung i.S.v. Art. 18 ZPO vor. Auch in diesem Fall hätte die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit prüfen müssen, wobei diese im konkreten Fall einzig davon abhing, ob eine erbrechtliche Klage i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZPO vorlag. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Eingaben des Rechtsvertreters der Beklagten grundsätzlich nicht relevant wären; das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Im Übrigen legte der Kläger seiner Klage selber den Erbvertrag vom 12. Juli 2016 bei, welcher Anlass für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Brugg war (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg OZ.2020.12 vom 17. Januar 2023 E. 4.1). Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Eines Einwands der beklagten Partei bedarf es nicht, damit das Gericht seine Zuständigkeit prüft (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2). Insbesondere muss das Gericht von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen (Urteile des Bundesgerichts 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Mit der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (und der anderweitigen Rechtshängigkeit) hat dies nichts zu tun (so aber Revisionsgesuch Rz. 22 und 75). In der Sache bejahte das Bezirksgericht Brugg eine erbrechtliche Klage bereits deshalb, weil die eingeklagten Mietzinsen den Erben nur wegen des Ablebens des Erblassers zustehen könnten. Die Rechtsgrundlage der Klage liege daher allein im Erbrecht (Entscheid des Bezirksgerichts Brugg OZ.2020.12 vom 17. Januar 2023 E. 4.3). Diese Überlegung ist

- 11 unabhängig der Eingaben der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreters erfolgt, sodass diese für den Ausgang des Verfahrens OZ.2020.12 auch nicht kausal waren. Daran ändert nichts, wenn der klägerische Nebenintervenient mit Hinweis auf die Klagebeilagen 4–6 Gegenteiliges ausführt (vgl. Revisionsgesuch Rz. 23 und 47 ff.), zumal diese Klagebeilagen dem Bezirksgericht bereits im Zeitpunkt seines Entscheids vom 17. Januar 2023 bekannt waren und an dessen Ergebnis nichts zu ändern vermochten. Im Übrigen ist die Erwägung des Bezirksgerichts Brugg, es liege eine erbrechtliche Klage vor, weshalb es örtlich nicht zuständig sei, vom Obergericht (vgl. Entscheid ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024) bestätigt worden. Auch an den Erwägungen des Obergerichts hätte sich – entgegen den Argumenten des klägerischen Nebenintervenienten (vgl. Revisionsgesuch Rz. 57 ff.) – nichts geändert, zumal es diese bereits in seinem Entscheid vom 2. Mai 2024 verworfen hat. Zudem hat es seinen Entscheid einzig auf die Überlegung gestützt, wonach die Eigentumsverhältnisse an der streitgegenständlichen Mietwohnung sowie an den hälftigen Mietzinsen, welche diese seit dem Tod des Erblassers abgeworfen habe, sich gerade nicht losgelöst vom Erbgang des Erblassers beurteilen liessen. Mache der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von vor der Erbteilung angefallenen Mietzinsen geltend, habe er diesen mit Teilungsklage geltend zu machen, wobei es sich selbstredend um eine erbrechtliche Klage handle. Eine Behandlung dieser Frage losgelöst von der erbrechtlichen Beurteilung sei nicht zulässig. Ein Streit unter den Erben über den Bestand oder die Höhe der erbrechtlichen Ansprüche aus demselben Nachlass könne nicht mit einer separaten Klage bei einem für die Teilungsklage örtlich nicht zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (Entscheid des Obergerichts ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 E. 1.6). Mit der vom klägerischen Nebenintervenienten erwähnten – und vom Rechtsvertreter der Beklagten in der Duplik vorgebrachten – Klausel im Erbvertrag (D/5.2 - Teilungsvorschrift) haben diese Überlegungen nichts zu tun, sodass das Ausbleiben der Rechtsschriften des beklagtischen Rechtsvertreters nichts am Entscheid des Obergerichts geändert hätte. Schliesslich wurde der Entscheid des Obergerichts auch vom Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.5) bestätigt.

1.2.3.4. Es folgt, dass das Verfahren ZOR.2023.23 nicht anders ausgegangen wäre, wenn der Kläger vorgebracht hätte, der Rechtsvertreter der Beklagten habe weder in diesem Verfahren noch im Verfahren OZ.2020.12 eine schriftliche Vollmacht eingereicht. Ein Rechtsschutzinteresse des klägerischen Nebenintervenienten an vorliegendem Revisionsgesuch ist daher zu verneinen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Narrativ des klägerischen Nebenintervenienten, der beklagtische Rechtsvertreter habe im kantonalen Verfahren nie eine Vollmacht eingereicht, gar nicht zutrifft. Der klägerische

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Nebenintervenient weist in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2026 Rz. 33 Ziff. 7 (S. 10) selber darauf hin, dass der beklagtische Rechtsvertreter bereits im Schlichtungsverfahren die unter anderem auf ihn lautende Vollmacht vom 2. August 2017 einreichte. Entgegen den Ausführungen des klägerischen Nebenintervenienten erlosch diese Vollmacht jedenfalls nicht bereits deshalb, weil sich die I._____ aufgelöst haben soll.

1.3. Zwischenfazit Folglich ist mangels funktionaler Zuständigkeit des Obergerichts und mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses auf das Revisionsgesuch des klägerischen Nebenintervenienten nicht einzutreten.

2. Revisionsgrund Auch das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrunds wäre zu verneinen. Als solchen macht der klägerische Nebenintervenient die fehlende Einreichung einer Vollmacht durch den Rechtsvertreter der Beklagten als neue erhebliche Tatsache i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend (vgl. Revisionsgesuch Rz. 4 und 17).

Eine nachträglich erfahrene erhebliche Tatsache stellt aber nur dann einen Revisionsgrund dar, wenn der Revisionskläger diese im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte. Mit dieser Bestimmung soll die Behebung von Unterlassungen im Erstprozess, d.h. unsorgfältiges Prozessieren, verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_558/2014 vom 7. September 2015 E. 5.2; TANNER, a.a.O., S. 203). Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist deshalb bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Ein Revisionsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Revisionsklägerin weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren eine Vernachlässigung ihrer Behauptungslast vorzuwerfen ist, wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_558/2014 vom 7. September 2015 E. 5.2).

Der klägerische Nebenintervenient wurde mit Verfügung vom 15. März 2022 bereits im erstinstanzlichen Verfahren zugelassen. Zwar erfolgte seine Zulassung erst nach Aktenschluss. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aktenschluss mit der vorliegenden Frage der gehörigen Aufmerksamkeit etwas zu tun haben sollte. Im Übrigen hinderte der Aktenschluss den klägerischen Nebenintervenienten auch nicht daran, im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Eingaben zu machen. Mit seiner Zulassung zum Verfahren hatte der klägerische Nebenintervenient Anspruch auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs und konnte die Akten einsehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO; DOMENIG/HURNI, Berner Kommentar ZPO, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 10 zu Art. 53 ZPO). Die gehörige Aufmerksamkeit fordert von jeder an einem Prozess beteiligten Person, die im Prozess vorhandenen Akten zu

- 13 kennen oder dann Akteneinsicht zu verlangen und diese genau zu studieren, um sich adäquat in das Verfahren einbringen zu können.

Wie der klägerische Nebenintervenient selber ausführt (Revisionsgesuch Rz. 8), ermöglichte ihm ein von ihm am 28. Juli 2025 gestelltes Gesuch um Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts das Nichteinreichen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde durch den Rechtsvertreter der Beklagten zu erkennen. Da er dies bereits vor Vorinstanz hätte tun können, kann nicht gesagt werden, der klägerische Nebenintervenient habe im kantonalen Verfahren mit der gehörigen Aufmerksamkeit gehandelt.

Zwar macht der klägerische Nebenintervenient geltend, er habe trotz gebotener Sorgfalt im früheren Verfahren die Tatsache der fehlenden Vollmachtsurkunde aufgrund einer angeblich vom Rechtsvertreter der Beklagten ihm bzw. dem Bezirksgericht (Revisionsgesuch Rz. 38 ff.) gegenüber begangenen systematischen Täuschung nicht vorbringen können (Revisionsgesuch Rz. 14 f.). Indessen ist allein aus dem Umstand, dass sich ein Anwalt in einem Gerichtsverfahren als Rechtsvertreter einer Partei bezeichnet, ohne eine Vollmacht vorzulegen (vgl. Revisionsgesuch Rz. 15), nicht auf eine Täuschungsabsicht zu schliessen, zumal zunächst einmal auf ein Versehen auszugehen ist und nicht davon, dass es an einer Bevollmächtigung fehlt (vgl. E. 1.2.3.2 oben). Eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit der klägerische Nebenintervenient durch ein Versäumnis der Vorinstanz, nach Art. 132 Abs. 1 ZPO die Beklagte zur Nachreichung einer Vollmacht nachzufordern, hätte getäuscht werden können, kann unterbleiben. Denn abgesehen davon, dass es den (auch Neben-) Parteien eines ordentlichen Zivilprozesses, die Vorbringen der Gegenpartei auch soweit, als sie Eintretensfragen (Art. 59 f ZPO) beschlagen, kritisch zu prüfen hat, ist erstens eine Bevollmächtigung des Vertreters der Beklagten durch diese (mehrfach) ausgewiesen (Beilagen 1-3 zur Revisionsgesuchsantwort) (vgl. E. 1.2.3.2 oben) und zweitens wäre auf die Klage auch ohne eine Klageantwort allein gestützt auf die klägerische Sachdarstellung nicht einzutreten gewesen, sodass es auf jeden Fall an einer Kausalität zwischen der Täuschung und dem vom klägerischen Nebenintervenienten beanstandeten erstinstanzlichen Prozessausgang gefehlt hätte (vgl. E. 1.2.3.3 oben).

3. Prozessuale Anträge 3.1. Ausstand Der klägerische Nebenintervenient beantragt, es hätten Oberrichter J._____, K._____ und L._____ in den Ausstand zu treten, weil sie es im kantonalen Rechtsmittelverfahren unterlassen hätten, vom Rechtsvertreter der Beklagten eine gültige Vollmacht zu verlangen (Revisionsgesuch Rz. 70 f.). Nachdem keiner dieser Oberrichter am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, erübrigt es sich, auf das Ausstandsgesuch einzugehen.

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3.2. Zustellungen an die Beklagte persönlich Der klägerische Nebenintervenient beantragt fortgesetzt, es seien sämtliche Verfahrensstücke der Beklagten persönlich zuzustellen, da der Rechtsvertreter der Beklagten nicht bevollmächtigt sei.

Nachdem aber das Bundesgericht festgestellt hat, der Rechtsvertreter der Beklagten gelte gestützt auf die von ihm eingereichten Vollmachten vom 2. August 2017, vom 18. September 2018 und vom 7. Dezember 2022 als gehörig bevollmächtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 E. 1.4), kann für vorliegendes Revisionsverfahren, das sich auf die dem Bundesgerichtsurteil zugrunde liegenden Vollmachten bezieht, nichts anderes gelten, zumal im vorliegenden Verfahren genau dieselben Vollmachten eingereicht wurden (vgl. Beilagen 1–3 der Revisionsgesuchsantwort). Des Weiteren reichte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 12. November 2025 eine weitere, vom 9. Oktober 2025 datierende Vollmacht ihres Rechtsvertreters zu den Akten. Weshalb diese Vollmacht nur zustande gekommen sein soll, wenn der Rechtsvertreter der Beklagten diese unvollständig informiert und unter einem Vorwand unter Druck gesetzt hätte (vgl. Stellungnahme vom 23. November 2025 Rz. 17), ist nicht verständlich. Auch die Ausführungen des klägerischen Nebenintervenienten zum angeblichen Interessenkonflikt des Rechtsvertreters der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 23. November 2025) überzeugen nicht, sind die Interessen des Rechtsvertreters der Beklagten und der Beklagten hinsichtlich des Obsiegens im vorliegenden Verfahren doch gleichgerichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Eingaben nach Art. 137 ZPO dem Rechtsvertreter der Beklagten und nicht ihr persönlich zuzustellen und sind auch keine Gründe ersichtlich, die Eingaben des Rechtsvertreters der Beklagten im hiesigen Verfahren aus dem Recht zu weisen, wie der klägerische Nebenintervenient ebenfalls fortgesetzt beantragt.

3.3. Ordnungsbusse Die Beklagte beantragt, es seien der klägerische Nebenintervenient, eventualiter der Kläger, mit einer Ordnungsbusse zu belegen, weil sie den vorliegenden Prozess bös- und mutwillig führten. Zudem würde deren wider besseres Wissen erfolgten Ausführungen zum Prozessbetrug den Anstand verletzen (Stellungnahme vom 15. Oktober 2025).

Das Obergericht sieht indessen vorerst noch kein Bedarf an einer in seinem Ermessen liegenden (GSCHWEND, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 128 ZPO) Anordnung einer Ordnungsbusse.

4. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten festzusetzen und zu verteilen. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten, sodass der klägerische Nebenintervenient unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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Die obergerichtliche Escheidgebühr ist aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falles für die Parteien und des wegen der zahlreichen Eingaben entstandenen, sehr hohen Aufwands des Obergerichts auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebührD) und dem klägerischen Nebenintervenienten aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 1'000.00 ist die Entscheidgebühr mit dem Kostenvorschuss des klägerischen Nebenintervenienten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Der klägerische Nebenintervenient ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert von Fr. 30'732.47 Fr. 6'277.90. Unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs wegen der entfallenen Verhandlung, der zur Hälfte durch zwei Zuschläge von je 5 % für die beiden Eingaben vom 15. Oktober 2025 und 26. November 2025 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung auf gerundet Fr. 4'718.25 (= Fr. 6'277.90 x 0.98 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Für die zusätzlichen Eingabe der Beklagten vom 12. November 2025, 12. Dezember 2025 und 20. Januar 2026 ist dagegen kein Zuschlag zu gewähren, weil sie als Korrespondenz durch die Grundentschädigung abgegolten sind, vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).

Das Obergericht erkennt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem klägerischen Nebenintervenienten auferlegt.

3. Der klägerische Nebenintervenient wird verpflichtet, der Beklagten für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'718.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'732.47.

Aarau, 17. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella

ZOR.2025.36 — Aargau Obergericht Zivilkammern 17.03.2026 ZOR.2025.36 — Swissrulings