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Aargau Obergericht Zivilkammern 25.03.2026 ZOR.2025.31

25 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,352 mots·~7 min·19

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2025.31 (OF.2024.82)

Urteil vom 25. März 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert

Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1985, von Fulenbach, […] vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, […]

Beklagter C._____, geboren am tt.mm.1981, von Tunesien, […] vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Danieli, […]

Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern des am tt.mm.2014 geborenen E._____.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 ersuchte die Klägerin das Präsidium des Familiengerichts Brugg um Abänderung des Ehescheidungsurteils im Verfahren OF.2023.55 vom 22. März 2024 und stellte den Antrag, das darin zugunsten des Beklagten festgelegte Besuchsrecht zum gemeinsamen Sohn E._____ sei zu sistieren.

2.2. Nach erfolgloser Durchführung einer Einigungsverhandlung sowie eines doppelten Schriftenwechsels wies der Präsident des Familiengerichts Brugg die Klage mit Entscheid vom 13. Mai 2025 ab und erteilte der Klägerin – unter Androhung von Art. 292 StGB – die Weisung, sich an die vereinbarte Besuchsregelung zu halten. Zudem auferlegte es ihr die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 und verpflichtete sie, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

3. 3.1. Mit Berufung vom 27. Juni 2025 beantragte die Klägerin, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen und die Sache zur Beurteilung an das zuständige Familiengericht zurückzuweisen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Besuchsrecht des Beklagten zu sistieren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben und von der Erteilung einer Weisung an die Klägerin abzusehen.

3.2. Am 18. August 2025, 26. August 2025, 9. September 2026 und 16. September 2025 erstatteten die Parteien weitere Stellungnahmen.

4. Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 erkannte das Familiengericht des Bezirksgerichts Brugg im Verfahren KE.2017.436 unter anderem, dass die Klägerin die im Scheidungsurteil gerichtlich festgesetzten Besuchskontakte ihres Sohnes mit dem Beklagten nicht einseitig sistieren dürfe.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Klägerin beantragt im Hauptantrag die Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Entscheids infolge sachlicher Unzuständigkeit.

1.2. Das Obergericht hat von Amtes wegen – d.h. auch ohne entsprechende Rüge – zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen, zu welchen u.a. die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zählt (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), erfüllt sind (Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen. Diese können nicht vereinbaren, einen Streit einem anderen als dem vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu unterbreiten, es sei denn, das Gesetz sehe eine Wahlmöglichkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2; BGE 138 III 471 E. 3.1).

1.3. Der angefochtene Entscheid wurde vom Präsidenten des Familiengerichts ausgefällt. Dessen Zuständigkeit wurde mit Hinweis auf Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 134 ZGB begründet (vorinstanzliches Urteil E. 1.1). Diesen Bestimmungen zufolge ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags zuständig, wenn die Eltern sich einig sind. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den anderen Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB).

Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren die Sistierung des Besuchsrechts beantragt. Die beantragte Abänderung des Scheidungsurteils beschlägt somit einzig das Besuchsrecht bzw. die Betreuungsanteile. In diesen Fällen ist gestützt auf Art. 134 Abs. 4 Satz 2 ZGB ausschliesslich die Kindesschutzbehörde zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern sich einig sind oder nicht (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 134 ZGB).

Gemäss § 21 Abs. 1 EG ZGB/AG ist das Familiengericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich gemäss § 3 Abs. 4 lit. a GOG/AG i.V.m. § 55 Abs. 2 GOG/AG aus dem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsident

- 4 und zwei Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen. Eine Einzelzuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten besteht nur in den § 24 Abs. 2 EG ZGB/AG genannten Fällen, namentlich gemäss lit. b wenn es um die Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB) geht. Sind sich die Eltern in einem Abänderungsverfahren betreffend das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile hingegen nicht einig, wie dies vorliegend augenscheinlich der Fall ist, wäre für den Entscheid nicht der Präsident des Familiengerichts als Einzelrichter zuständig gewesen, sondern das Familiengericht als Kollegialgericht in Dreierbesetzung.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist grundsätzlich zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zum Entscheid durch das zuständige Familiengericht als Kollegialgericht zurückzuweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Familiengericht des Bezirksgerichts Brugg im Verfahren KE.2017.436 mit noch nicht rechtskräftigem Entscheid vom 29. Januar 2026 abermals mit der Frage der Sistierung des Besuchsrechts befasst hat, wird das Kollegialgericht sich auch damit zu befassen haben, ob nach wie vor ein aktuelles und tatsächliches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren besteht.

2. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse ist deshalb anzuweisen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Was hingegen die Parteikosten betrifft, sind diese nicht durch den Kanton zu tragen (BGE 140 III 385 E. 4.1). Über deren Verlegung wird vielmehr die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2).

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Das Obergericht erkennt:

Der Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Brugg vom 13. Mai 2025 wird von Amtes wegen aufgehoben und die Streitsache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.

3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens sind durch die Vorinstanz nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Albert

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