38 Obergericht 2006 Fr. 3'248.-- auszugehen. Damit reduzieren sich ihre Gesamteinnahmen ab März 2006 um Fr. 812.--. Gleichzeitig ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, dass sie ab März 2006 arbeitslos ist und deshalb sowohl die Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 800.-- als auch diejenigen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-wegfallen, was zur Folge hat, dass sich ihr Überschuss ab März 2006 um Fr. 208.-- vergrössert und sie insgesamt einen Überschuss von rund Fr. 410.-- erzielt. Damit ist sie in der Lage, die zu erwartenden Gerichts- und Parteikosten für das Scheidungsverfahren innert angemessener Frist zu bezahlen. 6 § 171 ZPO; Vereinigung Der Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen, wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 19. Juni 2006, i.S. T. AG ca. C.T. Aus den Erwägungen 2.2. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr bewusst getrennt eingereichten Klagen auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht vereinigt; sie sei nicht bereit, die ihr daraus erwachsenen Kostennachteile zu tragen. Hinzu komme, dass der Nichteintretensentscheid der Vorin-
2006 Zivilprozessrecht 39 stanz vom 30. April 2004 im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen sei; damit sei für das Arbeitsgericht einzig noch der Streitwert der Klage betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 massgebend gewesen, für welchen von Bundesrechts wegen Kostenfreiheit bestehe. 2.2.1. Gemäss § 171 ZPO kann der Kläger mit der gleichen Klage mehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür der angerufene Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgeschrieben ist (Abs. 1). Aus zureichenden Gründen kann der Instruktionsrichter die Trennung verfügen oder getrennt geltend gemachte Ansprüche vereinigen (Abs. 2). Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung zeigt, dass dem Richter bei diesem Entscheid ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Er wird von der Befugnis zur Klagevereinigung im Interesse der Prozessökonomie namentlich dann Gebrauch machen, wenn zwischen mehreren gerichtlichen Verfahren ein Zusammenhang besteht und von deren Vereinigung eine zweckmässigere Abwicklung des Verfahrens zu erwarten ist (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 4 und 12 zu § 171 ZPO; AGVE 1963, S. 54). Erfolgt die Vereinigung bei Prozesseinleitung, kann sie eine Veränderung des Streitwertes bewirken, da der Wert mehrerer Ansprüche, die sich nicht gegenseitig ausschliessen, nach § 18 Abs. 1 ZPO zusammengezählt wird. Massgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist nämlich die Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Richter. Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen kantonalen Prozess massgebend (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 6 zu §§ 16 und 17, N 4 zu § 18 und N 12 zu § 171 ZPO). 2.2.2. Die Klägerin hat in ihren der Vorinstanz gleichentags getrennt eingereichten Klagen gegen den Beklagten einerseits einen Anspruch auf Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeiträgen im Betrag von Fr. 13'534.15 und anderseits einen Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 24'286.10 geltend gemacht. Beide Forderungen gründen nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zwischen den
40 Obergericht 2006 Parteien und waren damit im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine objektive Klagenverbindung i.S.v. § 171 Abs. 1 ZPO waren somit gegeben. Es bedarf sodann keiner Erläuterung, dass die Führung mehrerer Prozesse über Forderungen zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechtsverhältnis für das Gericht einen erheblichen Mehraufwand darstellt, weshalb sich schon aus Gründen der Prozessökonomie eine Vereinigung der Klagen aufdrängte. Demgegenüber vermochte die Klägerin, abgesehen von der Erlangung der Kostenfreiheit i.S.v. Art. 343 Abs. 2 i.V.m Abs. 3 OR, kein sachliches Interesse an einer getrennten Beurteilung ihrer Forderungen darzutun. Es liesse sich aber mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten. Die von der Klägerin erwähnte Möglichkeit einer Teilklage, die von der Lehre als zulässiges Mittel zur Erlangung der Kostenfreiheit anerkannt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 6 zu § 369 ZPO), ist mit der hier in Frage stehenden gleichzeitigen Anhebung von zwei separaten Prozessen nicht vergleichbar, da der Kläger mit der Teilklage - wohl mit Hinblick auf die präjudizielle Wirkung des Urteils - auf einen Vollstreckungstitel für den Rest seiner Forderung und insoweit auf die Inanspruchnahme der Gerichte vorerst verzichtet. Dass die Arbeitsgerichtspräsidentin vorliegend die von der Klägerin angehobenen Klagen vereinigt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern war im Interesse einer straffen und beförderlichen Prozessleitung (§ 8 GOG; § 72 Abs. 1 ZPO) geboten. Da die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung erfolgte, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen von Fr. 37'820.25, sodass die Grenze der Gerichts- und Parteikostenfreiheit von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO) überschritten wird. An der grundsätzlichen Kostenpflicht ändert auch nichts, dass heute - nachdem der Nicht-
2006 Zivilprozessrecht 41 eintretensentscheid der Vorinstanz vom 30. April 2004 in Bezug auf die Rückerstattung der Mehrwertssteuer von Fr. 13'534.15 in Rechtskraft erwachsen ist - nur mehr die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 streitig ist (Erw. 2.2.1. hievor; BGE 115 II 30 Erw. 5b, 104 II 222 Erw. 2b; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, Teilband V/2c, 3. Aufl., Zürich 1996, N 23 zu Art. 343 OR). 7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen Hält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. Februar 2006, i.S. K.K. ca. V.S. AG Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender Zuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Prozesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält der Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrichters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit durch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller