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Aargau Obergericht Zivilkammern 13.05.2002 AGVE_2002_15

13 mai 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·810 mots·~4 min·7

Résumé

§ 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung).

Texte intégral

2002 Zivilprozessrecht 65 § 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 in Sachen M. K.-A. gegen R.H. K. 14 § 113 lit. a ZPO Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als 10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streitwerts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T. 15 § 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002, i.S. E.W. Aus den Erwägungen 1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Umständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79 Erw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen

66 Obergericht / Handelsgericht 2002 Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 82). Die Gewährung eines Freibetrages in genannter Höhe auf dem Gesamtbedarf erweist sich indes als unangebracht, privilegiert sie doch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise den Gesuchsteller, der sich über relativ hohe Wohnkosten, Berufsauslagen, etc. ausweist, gegenüber der Partei, die in einfachen, bescheidenen Verhältnissen lebt. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht bloss auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Einkommensund Vermögenslage sowie der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, jene innert vernünftiger Frist zu tilgen. Bedürftigkeit kann auch angenommen werden, wenn das Einkommen über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 2 f. Erw. 2a, 120 Ia 181 Erw. 3a, 106 Ia 82 f. Erw. 3). Zur Höhe eines allfälligen Zuschlags zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum äussert sich das Bundesgericht allerdings nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Gesuchsteller erscheint es sachgerecht, in Änderung der bisherigen Praxis künftig einen Zuschlag nurmehr auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren, diesen aber auf 25 % zu erhöhen. Dies entspricht auch der Praxis der umliegenden Kantone (Luzern: Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag [vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 130]; Basel- Stadt: Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag [vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, N 21 zu § 15]; Bern: Zuschlag von 30 % auf dem Grundbetrag [vgl. Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofes des Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in ZBJV 2000 S. 590]; Solothurn: Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag [vgl. Bühler, a.a.O., S. 181 f., mit weiteren Hinweisen]; St. Gallen: Zuschlag von 30 % auf dem Grundbetrag [vgl. Leuenberger/Uffer, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3b zu Art. 281]; Nidwalden: Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag [vgl. Entscheid des Obergerichts NW vom 9. Februar

2002 Zivilprozessrecht 67 1998, in AJP 2002 S. 201]; uneinheitlich Zürich: Gewährung eines Zuschlags von 15 % auf dem gesamten betreibungsrechtlichen Notbedarf [vgl. ZR 101 Nr. 14], anders in ZR 96 Nr. 11). 16 § 125 ZPO. Gesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoeinkommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Juni 2002 in Sachen J. F. Aus den Erwägungen 1. b) Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, da aufgrund der Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB) die familienrechtliche Pflicht besteht, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, selbst wenn es sich um vermögensrechtliche Prozesse handelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Unterhalts- respektive Beistandspflicht ist und deshalb die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht (BGE 85 I 1 Erw. 3; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 22 zu § 125 ZPO mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, Sonderdruck aus Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f. mit Hinweisen; ZBJV 2000 S. 594 f.).

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