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Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2002 AGVE_2002_10

1 juillet 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Zivilkammern·PDF·284 mots·~1 min·7

Résumé

Art. 84 Abs. 2 SchKG. Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden.

Texte intégral

2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55 Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf. 10 Art. 84 Abs. 2 SchKG. Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen T. gegen G. AG.

2002 Zivilprozessrecht 57 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 11 § 11 f. ZPO. Die sachliche Zuständigkeit bei Klagen auf Abänderung von Scheidungsurteilen liegt in jedem Fall beim Bezirksgericht (§ 12 Abs. 2 ZPO). Die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Analogie zu § 11 lit. d ZPO ist nicht zulässig. Aus dem Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2002 in Sachen H. St. gegen I. St.-L. Sachverhalt Der mit einer Abänderungsklage befasste Präsident des Bezirksgerichts X fragte die Parteien nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an, ob sie die Beurteilung ihres Falles durch das Gerichtspräsidium oder das Gesamtgericht wünschten. Beide Parteien erklärten sich mit der Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten einverstanden. Aus den Erwägungen 1. a) Über die Appellation gegen einen Entscheid eines Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331 ZPO). Vorliegend hat der Gerichtspräsident gestützt auf § 11 lit. d ZPO über das Abänderungsbegehren des Klägers entschieden. b) Der Richter prüft die prozessuale Zulässigkeit einer Klage, insbesondere die sachliche Zuständigkeit, von Amtes wegen. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid im Sinne von § 273 ZPO.

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