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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.08.2016

17 août 2016·Deutsch·Argovie·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·608 mots·~3 min·6

Résumé

Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt und es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des Einwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit von § 60 Abs. 2 BauV)

Texte intégral

Streitgegenstand – Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt und es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des Einwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit von § 60 Abs. 2 BauV) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2016 (RRB Nr. 2016-000919) Aus den Erwägungen 1.3 1.3.1 Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Beschwerde auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (AGVE 2007, S. 438; VGE III/111 vom 29. Oktober 2014, S. 5). Innerhalb der öffentlichen Auflage von Nutzungsplanungsrevisionen haben Betroffene Einwendung zu erheben, wollen sie vom künftigen Verfahren nicht ausgeschlossen sein (vgl. § 24 Abs. 2 BauG). Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauG). Die Anträge können später (im Beschwerdeverfahren) nicht mehr erweitert werden (§ 60 Abs. 2 BauV). 1.3.2 Neue Rügen, nicht aber neue (erweiterte) Anträge, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Entgegen der am Augenschein geäusserten Auffassung der Beschwerdeführer ist § 60 Abs. 2 BauV gesetzmässig und verdeutlicht das, was in § 4 BauG bereits enthalten ist. Könnten die Anträge der Einwendung im Beschwerdeverfahren erweitert werden, würde die Voraussetzung von § 4 Abs. 2 BauG, dass die Einwendung einen Antrag enthalten muss, keinen Sinn mehr ergeben (vgl. auch VGE III/101 vom 19. August 2015, S. 8; III/46 vom 15. September 2008). Die in der Literatur vertretene, im Ergebnis gegenteilige Auffassung (MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N 31) vermischt unzulässigerweise Rügen und Anträge. Die vom Autor zum Beleg angeführten Gerichtsentscheide datieren älter als § 60 Abs. 2 BauV. Die Urteile gehen teilweise nicht auf die konkreten Einwendungsanträge ein. In einem Fall zu einer Sondernutzungsplanung (VGE III/97 vom 21. Dezember 2009) hatten einige Nachbarn im Einwendungsverfahren einzig verschiedene Begehren zum Schutz der bestehenden Hecken und von seltenen Blumen gestellt (also nicht im Rahmen einer beantragten Ablehnung des Sondernutzungsplans den ungenügenden Schutz gerügt); im Beschwerdeverfahren stellten sie dann neu einen Antrag, den Erschliessungsplan (insgesamt) aufzuheben. In weiteren Verfahren vor dem Departement wurde in der Einwendung nur die Sprossierung eines Fensters bemängelt oder beantragt, es sei die Baubewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn der auf dem Nachbargrundstück ausgewiesene Besucherparkplatz dinglich gesichert ist; im Beschwerdeverfahren wurde dann die vollständige Aufhebung der Baubewilligung verlangt. Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 BauG ist gerade, solche Erweiterungen der Anträge zu verhindern, um der Bauherrschaft Rechts- und Planungssicherheit zu geben und die Prozessökonomie zu stärken. Andernfalls hätte § 4 Abs. 2 BauG – wie in gewissen anderen Rechtsordnungen – eine blosse Anmeldung zum Verfahren vorsehen oder nur eine Begründung verlangen können. Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs kann der Bauherrschaft in solchen Fällen kaum je gelingen, wenn es als zulässig erachtet würde, die Anträge zu erweitern. Auch eine Gemeinde als Planungsträgerin hat ein eigenes legitimes Interesse, im Einwendungsverfahren gegen die Revision der Nutzungsplanung dargelegt zu bekommen, welche Punkte umstritten sind und wo sie ein zeitliches und finanzielles Risiko eingeht, wenn sie abweichend von den Einwendungsanträgen entscheidet, und sie vertritt auch die gleichgerichteten und öffentlich bedeutsamen Interessen der Bauwilligen im Planungsgebiet. § 4 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 24 BauG schützt diese Interessen. § 60 Abs. 2 BauV erweist sich damit als gesetzmässig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VRPG).

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