Der Bau eines Geräteschopfes auf der bewirtschafteten Fläche ausserhalb Baugebiet wird i.d.R. dann als betriebsnotwendig (Art. 22 Abs. 2 RPG) angesehen, wenn das bewirtschaftete Grundstück in einer erheblichen Entfernung zum Wohn- bzw. Ökonomiegebäude liegt und eine gewisse Mindestgrösse (Faustregel: ab 3 ha) aufweist. kein "2. a) Bei einem Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 RPG zu bewilligen ist (BGE 116 Ib 230). Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die positive Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 117 Ib 267, 116 Ib 230). Bauten, die der Landwirtschaft dienen und betrieblich notwendig sind, werden ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden anerkannt. Dabei sind an die Standortgebundenheit strenge Anforderungen zu stellen. Der landwirtschaftliche Zweck darf nicht bloss Vorwand sein, um ein Bauvorhaben zu realisieren, das für die Bewirtschaftung des Bodens nicht erforderlich ist (BGE 116 Ib 230, 115 Ib 299). Es genügt auch nicht, dass ein Bauvorhaben irgendwie in Zusammenhang mit der Bearbeitung des Bodens steht. Die fragliche Bodenbewirtschaftung muss vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen. Nach der Praxis des Regierungsrates wird der Bau eines Geräteschopfes auf der bewirtschafteten Fläche in der Regel dann als betriebsnotwendig angesehen, wenn das bewirtschaftete Grundstück in einer erheblichen Entfernung zum Wohn- bzw. Ökonomiegebäude liegt und eine gewisse Mindestgrösse aufweist. Eine betriebliche Notwendigkeit für Einstellraum jenseits der Zonengrenze wird nur bejaht, wenn die Entfernung zwischen der bewirtschafteten Fläche und dem Baugebiet so gross ist und die Bewirtschaftung des betreffenden Landes so viele und so geartete Werkzeuge und Gerätschaften erfordert, dass sie vernünftigerweise am Bewirtschaftungsort selber untergebracht werden. Als Faustregel gilt, dass erst ab etwa 3 ha zusammenhängender Landfläche Anspruch auf Bewilligung eines Geräteschuppens ausserhalb des Baugebietes besteht. Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass für unzählige abseits gelegene Grundstücke Hütten bewilligt werden müssten, was in raumplanerischer Hinsicht äusserst negative Konsequenzen hätte (vgl. RRB Nr. 34 vom 7. Januar 1991 i.S. A.R., Nr. 441 vom 19. Februar 1990 i.S. E.M.-H. und Nr. 1978 vom 6. August 1990 i.S. W.K.; siehe auch AGVE 1981 S. 229 f. und BGE 112 Ib 404 ff.)." Aus den Erwägungen Sachverhalt Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1035) vom 18.05.1994 Landwirtschaftszone