Skip to content

Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.08.2012

22 août 2012·Deutsch·Argovie·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·179 mots·~1 min·4

Résumé

Reine Verfahrens- und Parteikostenbeschwerden hindern die Rechtskraft des Baubewilligungsentscheids nicht. Auf ein Gesuch um vorzeitigen Baubeginn wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.

Texte intégral

Entzug der aufschiebenden Wirkung – Reine Verfahrens- und Parteikostenbeschwerden hindern die Rechtskraft des Baubewilligungsentscheids nicht. Auf ein Gesuch um vorzeitigen Baubeginn wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE / Präsidialentscheid) vom 22. August 2012 (WBE.2012.199)

Aus den Erwägungen 6. 6.1. Nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts gilt: Bei reinen Verfahrens- und Parteikostenbeschwerden kann der nicht angefochtene Teil der Verfügung vollzogen bzw. kann davon Gebrauch gemacht werden, sobald diesbezüglich die formelle Rechtskraft eingetreten ist. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme ist in diesen Fällen nicht nötig (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 342; 1996, S. 396 ff. ). 6.2. Der Beschwerdeführer ficht lediglich die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids an, d.h., es liegt eine reine Verfahrens- und Parteikostenbeschwerde vor. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, mithin die Bewilligung des Gemeinderats A. vom 16. Mai 2011 mit gewissen Ergänzungen durch die Vorinstanz, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb von der Bewilligung Gebrauch gemacht werden kann. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht einzutreten, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Stichwörter: Vorsorgliche Massnahme, Vorzeitiger Baubeginn, Entzug der aufschiebenden Wirkung

Entzug der aufschiebenden Wirkung — Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.08.2012 — Swissrulings