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Aargau Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25

25 avril 2001·Deutsch·Argovie·Aufsichtskommission·PDF·1,489 mots·~7 min·8

Résumé

§§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl. - Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen. - Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden.

Texte intégral

2001 Strafprozessrecht 77 Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht dem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten nicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.). Die Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzuwenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines Betroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine finanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 220). 25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl. - Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen. - Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. April 2001 i.S. Z. Aus den Erwägungen 3. Die Kostenauflage im Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 29. Juni 2000 stützt sich auf § 198 Abs. 2 StPO, wonach beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl die entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen sind. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese Bestimmung gerechtfertigt ist. a) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die vom Bezirksamt Z. verhängte Busse sei für sich allein schon viel zu hoch bemessen. Allein, die Beurteilung dieser Frage entzieht sich der Zuständigkeit der Inspektionskommission als Aufsichtsbehörde; dafür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Durch den Rückzug der

78 Obergericht/Handelsgericht 2001 Einsprache liess der Beschwerdeführer die Busse aber rechtskräftig werden. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, dass die „Kostenauflage“ als Ganzes (Beschwerde, S. 3), mithin die Busse und die Gerichtskosten zusammen, nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hoch ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich der Beschwerdeführer letztlich an diesem Gesamtbetrag stösst. Zu überprüfen ist vorliegend nach dem Gesagten lediglich die Höhe der Gerichtskosten. b) (...) Dass im Strafverfahren in der Regel nur bei einem Freispruch Kostenbefreiung für den Angeklagten resultiert, entspricht sodann § 164 StPO. Das Gericht kann allerdings aus besonderen Gründen auch bei einer Verurteilung von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zu denken ist hier an Ausnahmefälle; die Materialien zur StPO sprechen von Fällen zahlungsunfähiger Verurteilter respektive von Verurteilten, die seit langem von der öffentlichen Hand unterstützt werden (vgl. Protokoll der 7. Sitzung der Grossrats-Kommission für das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 2. Juli 1956, S. 3, Bemerkungen zu § 159 des Entwurfes). Eine (teilweise) Kostenbefreiung wegen Rechtsunkenntnis aber lässt sich mit der ratio legis von § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vereinbaren. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der Urteilsbegründung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist daher abzuweisen. c) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Gerichtsgebühr sich im Vergleich zur Praxis an anderen Bezirksgerichten wie auch im Verhältnis zu anderen Fällen als übersetzt erweise. Als Beispiel führt er dabei das Bezirksgericht B. auf, welches für Einsprachen dieser Art Richtlinien erarbeitet habe, wonach bei Rückzug während der Hauptverhandlung (vgl. Berichtigung vom 7. November 2000) eine Gerichtsgebühr von nur Fr. 250.--, bei vollständiger Durchführung des Verfahrens aber eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt werde. Die Praxis anderer Bezirksgerichte zur Festsetzung der Gerichtskosten kann nicht ausschlaggebend sein. Das Verfahrenskostendekret vom 24. November 1987/1. Januar 1999 (VKD, SAR 221.150) sieht für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Straf-

2001 Strafprozessrecht 79 verfahren vor Bezirksgericht einen Kostenrahmen von Fr. 120.-- bis 6'000.-- vor (§ 17 Abs. 1 VKD), wobei die Gebühr bei einem Rückzug der Einsprache bis auf Fr. 24.-- gesenkt werden kann (§ 19 VKD). Das Gericht ist in der Festlegung der Gerichtsgebühr weitgehend frei. Immerhin darf aufgrund des verfassungsmässigen Anspruchs auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; § 10 KV) sowie des Anspruchs auf willkürfreies staatliches Handeln (Art. 9 BV; § 22 KV) erwartet werden, dass ein Gericht für gleichgelagerte Fälle nach Massgabe der Gleichheit eine gleich hohe Gerichtsgebühr festsetzt respektive ungleiche Fälle nach Massgabe ihrer Ungleichheit kostenmässig ungleich behandelt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 401, 410 f.). Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine solche Gleichbehandlung zweier ungleicher Fälle. Einerseits rechtfertige sich eine volle Kostenauflage in casu deshalb nicht, weil dem Gericht durch den Rückzug eine freie halbe Stunde für ein anderes Geschäft zur Verfügung gestanden habe, andererseits weil dadurch derjenige, der eine Einsprache zurückziehe, schlechter gestellt sei als derjenige, der auf der Durchführung des Verfahrens beharre, weil ersterer zusätzlich zu den (vollen) Gerichtskosten die rechtskräftig gewordenen Kosten des Strafbefehls zu bezahlen habe, wohingegen dem zweiten nur die Kosten des Gerichtsverfahrens anfielen. aa) Bei einem Rückzug der Einsprache sind die Kosten nach dem durch die Einsprache entstandenen (Mehr-)Aufwand zu verlegen (§ 198 Abs. 2 StPO). Da bei einem Rückzug dem Gericht regelmässig weniger Aufwand anfällt als bei vollständiger Durchführung des Verfahrens, rechtfertigt es sich in der Regel auch nicht, eine volle Gerichtsgebühr aufzuerlegen, wobei allerdings auf den Verfahrensstand abzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist dem Bezirksgericht Z. durch die Einsprache in Form des Aktenstudiums sowie der Verhandlungsvorbereitung, der Besprechung über den zu fällenden Beschluss und schliesslich der Ausfertigung des Urteils Aufwand entstanden. Es steht im Ermessen des Bezirksgerichts, diese Umstände bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zu würdigen. Diesen Umständen hat das Bezirksgericht Z. bei seinem Entscheid vom 29. Juni 2000 genügend Rechnung getragen, indem es ausführte, im Ergebnis

80 Obergericht/Handelsgericht 2001 seien annähernd die gleichen Kosten entstanden wie bei einer Durchführung der Verhandlung und Fällung eines Urteils, weshalb dem Angeklagten keine weitere Reduktion der Gerichtsgebühr gewährt werden könne (begründeter Beschluss vom 29. Juni 2000 Ziff. 2). Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers eine gewisse Gebührenreduktion gewährt und daher dem Rechtsgleichheitsgebot durchaus entsprochen wurde. Da der Rückzug erst am Tag der Hauptverhandlung erfolgte, obwohl die Mandatierung bereits rund einen Monat zuvor stattgefunden hatte (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2000/act. 17), ist die durch den Rückzug enstandene Aufwandersparnis indessen gering. Dass dem Bezirksgericht Z. vorliegend eine Pause entstand, die es anderweitig nutzen konnte, stellt im Weiteren eine reine Vermutung des Beschwerdeführers dar. bb) Der weitere Einwand des Beschwerdeführers schiesslich, er sei massiv schlechter gestellt als bei vollständiger Verfahrensdurchführung durch das Gericht, ist nicht zu hören. Die Materialien zur StPO vom 11. November 1958 enthalten keinen Hinweis, dass § 198 Abs. 2 StPO in der Gesetzesberatung oder Vernehmlassung Grund zur Diskussion gegeben hätte. Eine historische Auslegung scheitert daher mangels entsprechender Aussagen. Also ist im Sinn einer teleologischen Auslegung nach dem Sinn von § 198 Abs. 2 StPO zu forschen. Ratio dieser Bestimmung kann nur sein, dass der Angeklagte, der durch die Einsprache gegen den Strafbefehl das gerichtliche Verfahren selbst in Gang setzt und dann durch den Rückzug der Einsprache dennoch den Strafbefehl rechtskräftig werden lässt, für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat. Wie oben ausgeführt, ist dabei auf die bis dahin entstandenen Kosten abzustellen. Dass die Strafbefehlskosten bei dieser Konstellation zusätzlich zu bezahlen sind, entspricht der gesetzlichen Ordnung (§ 198 Abs. 1 StPO). d) Der Vorwurf, dass das Bezirksgericht Z. vorliegend gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hätte, erweist sich somit als unbegründet. Den Gerichten kommt bei der Gebührenfestsetzung innert des weiten Rahmens gemäss VKD ein erhebliches Ermessen zu, in das das Obergericht nicht ohne Not eingreift. Dieses Ermessen

2001 Strafprozessrecht 81 hat das Bezirksgericht Z. weder überschritten noch missbraucht. Vielmehr steht die vom Bezirksgericht Z. bestimmte Gerichtsgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren. Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. E.St. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Entscheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die Einstellung oder den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie auch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zuerkannt wird. b) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist das Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschuldigten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf das gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass die Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch durch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend

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