2017 Anwaltsrecht 343 I. Anwaltsrecht
72 Art. 12 lit. a BGFA Gravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die Anwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten oder an seinen inhaftierten Klienten weiterleitet Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Februar 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.25). Aus den Erwägungen 3. 3.1. - 3.2. (…) 3.3. Indem der beanzeigte Anwalt seinem Klienten, der sich in Untersuchungshaft befand, über die Anwaltspost mehrfach private Briefe von Dritten weiterleitete und diesem auch solche zukommen liess, ohne dass die Verfahrensleitung die entsprechenden Schreiben vorgängig hätte kontrollieren können, verletzte er seine Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Dem Umstand, dass es sich bei den entsprechenden Schreiben um solche mit harmlosen Inhalt handelte und diese "vor der Postkontrolle standgehalten" hätten (Stellungnahme vom …), gilt es bei der konkreten Sanktionierung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend, Ziff. 4.3). (…) 4. 4.1. - 4.2. (…) 4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt gemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergeleitet hat. Damit verletzte er zumindest grobfahrlässig – wenn nicht sogar eventualvorsätzlich – die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte
344 Anwaltskommission 2017 nach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Der beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte Anwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf Anwaltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem entgegengebracht wird, massiv geschadet. (…) Der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose Schreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen auch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts berücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am Verteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt noch heute (…), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (…)
73 Art. 12 lit. d BGFA Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.42). Aus den Erwägungen