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Aargau Anwaltskommission 18.12.2007 AGVE_2007_11

18 décembre 2007·Deutsch·Argovie·Anwaltskommission·PDF·353 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 12 lit. a und i BGFA Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt. Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Verspätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA.

Texte intégral

2007 Zivilprozessrecht 53 3.3. 3.3.1. Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Streitigkeit, in welcher der beanzeigte Anwalt den ehemaligen Verkäufer der Anzeiger vertreten hat, in keinem engen Zusammenhang mit dem damaligen notariellen Mandat (beurkundeter Vertrag) steht. Es handelte sich um eine Streitigkeit, die nicht den beurkundeten Kaufvertrag (und auch nicht Folgen daraus), sondern eine Stützmauer auf der Parzelle 4290 betroffen hat. Den beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht erwähnt, und er war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kaufvertrag ist insbesondere auch keine Regelung betreffend eine allfällige Stützmauer auf Parzelle 4290 zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die Stützmauer tangiert somit die im beurkundeten Vertrag abgehandelten Tatsachen und Rechtsfragen nicht. 3.3.2. […] 3.3.3. Es ist somit kein Sachzusammenhang zwischen dem notariellen Mandat und der Mandatsübernahme für den Verkäufer hinsichtlich der Streitigkeit betreffend die Stützmauer ersichtlich. Dass der beanzeigte Anwalt seine erlangten Kenntnisse bezüglich des beurkundeten Vertrages in der Streitigkeit betreffend die Stützmauer auf dem Nachbarsgrundstück verwertet oder erörtert hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Anzeiger behaupten auch nicht, der beanzeigte Anwalt habe als ihr Notar Erkenntnisse gewonnen, die er beim späteren Verfahren betreffend die Stützmauer gegen sie ausgewertet hätte. Es lag somit kein verbotener Parteiwechsel vor. 11 Art. 12 lit. a und i BGFA Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt. Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

54 Obergericht / Handelsgericht 2007 Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Verspätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA. Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Dezember 2007 i.S. M. H.

2007 Strafrecht 55 IV. Strafrecht

12 § 37 Schulgesetz Die Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007 i.S. R.G. und T.G.

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