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Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_9

30 mai 2005·Deutsch·Argovie·Anwaltskommission·PDF·681 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 12 lit. c BGFA; Unzulässiger Parteiwechsel Unzulässigkeit der Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem Beratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien

Texte intégral

2005 Zivilprozessrecht 51 B. Anwaltsrecht 9 Art. 12 lit. c BGFA; Unzulässiger Parteiwechsel Unzulässigkeit der Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem Beratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. U. Aus den Erwägungen 2. Der beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie S. S. in einem Eheschutzverfahren gegen Y. S. vertreten habe, nachdem sie vorgängig für beide Parteien eine Trennungsvereinbarung ausgearbeitet habe. a. […] cc) Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn ein Anwalt in derselben Streitsache zuerst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner tätig wird oder ein Mandat gegen seinen ehemaligen Klienten übernimmt (FELLMANN WALTER, in: FELL- MANN/ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA, N 108 ff.; zum alten Recht: Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich [zit. Handbuch], Zürich 1988, S. 136). b) Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel von besonderem Interesse. Unter diesem Titel wird die Frage diskutiert, ob ein Anwalt gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf. Lehre und Rechtsprechung sind sich bei der Beurteilung dieser Frage weitgehend einig. Ein Anwalt darf aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nur dann annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erör-

52 Obergericht 2005 tern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon dann untersagt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können. Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N 108 ff.; TESTA GIOVANNI ANDREA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 116 f. mit Hinw.; HESS BEAT, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in: Anwaltsrevue 1/2005, S. 23 f.; zum alten Recht: FELLMANN/SIDLER, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 25 N 2). c) Zweifellos ist es zulässig, gleichzeitig für beide scheidungsoder trennungswillige Ehegatten tätig zu werden, falls beide dem Anwalt ein Beratungs- oder Mediationsmandat erteilen und er im Rahmen dieser Beratung oder Mediation gemeinsam mit den Ehegatten eine Konvention erarbeitet. Unzulässig ist es hingegen, im Auftrag beider Parteien eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung auszuarbeiten und im nachfolgenden Prozess eine der Parteien zu vertreten. In diesem Fall besteht die erhebliche Gefahr, dass einerseits der Anwalt Kenntnisse verwendet, die er aufgrund seines Berufsgeheimnisses erfahren hat, und andererseits dass die Gegenpartei das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend wahrgenommen worden (vgl. Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 25. März 2004; ähnlich: Entscheid des Verwaltunsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2003; Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 16. August 2001 i.S. G.; Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwälte vom 3. März 2005; HESS, a.a.O., S. 25; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA, N 103; TESTA, a.a.O., S. 106 mit Hinw. auf Entscheid des zürcherischen Standesgerichts vom 4. November 1996 [Nr. 267] S. 10; zum alten Recht: FELLMANN/SIDLER, a.a.O., Art. 23 N 5).

2005 Zivilprozessrecht 53 Die Folge eines gemeinsamen Beratungs- oder Mediationsmandates ist somit, dass der Anwalt bei einem späteren Streit nicht eine der Parteien gegen die andere im Prozess vertreten darf. Andernfalls würde er einem seiner beiden früheren Mandanten untreu. Um diese Problematik zu vermeiden, hat der Anwalt deshalb bereits bei Beginn der Beratung oder Mediation klarzustellen, dass er im Streitfalle keiner der Parteien als Vertreter zur Verfügung steht (vgl. Ethische Richtlinien des Schweizerischen Dachverbandes Mediation vom 4. Mai 2004, Ziff. A.2.; HESS, a.a.O., S. 25). 10 Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision Bei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig. Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. F.

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