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Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10

30 mai 2005·Deutsch·Argovie·Anwaltskommission·PDF·368 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision Bei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig.

Texte intégral

2005 Zivilprozessrecht 53 Die Folge eines gemeinsamen Beratungs- oder Mediationsmandates ist somit, dass der Anwalt bei einem späteren Streit nicht eine der Parteien gegen die andere im Prozess vertreten darf. Andernfalls würde er einem seiner beiden früheren Mandanten untreu. Um diese Problematik zu vermeiden, hat der Anwalt deshalb bereits bei Beginn der Beratung oder Mediation klarzustellen, dass er im Streitfalle keiner der Parteien als Vertreter zur Verfügung steht (vgl. Ethische Richtlinien des Schweizerischen Dachverbandes Mediation vom 4. Mai 2004, Ziff. A.2.; HESS, a.a.O., S. 25). 10 Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision Bei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig. Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. F.

2005 Strafrecht 55 IV. Strafrecht

11 Art. 69 StGB; Prinzip der Verfahrensidentität Die Untersuchungshaft wird angerechnet, sofern sie in dem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung der Strafe führte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 22. April 2005 in Sachen StA ca. S.B. Aus den Erwägungen 2. a) Der Angeklagte befand sich vom 26. Januar 2000 bis am 7. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Angeordnet wurde sie aufgrund der Beschuldigung der Hehlerei, als Haftgründe wurden Flucht - und Kollusionsgefahr genannt. Die Vorinstanz rechnete diese 12-tägige Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe gemäss Art. 69 StGB an. Der Angeklagte bringt hierzu im Wesentlichen vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. dem geltenden Prinzip der Tatidentität könne die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet werden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden worden sei, für welche der Beschuldigte bestraft werde. Zwar gebe es Ausnahmen von diesem Grundsatz (insbesondere bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinn von Art. 68 Ziff. 2 StGB), diese seien vorliegend allerdings ohne Belang. Die Lehre bezeichne diese Praxis als problematisch, wenn das Resultat der Unersetzlichkeit der persönlichen Freiheit zu wenig Rechnung trage. Letzteres sei aber nur der Fall, wenn sich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zum Nachteil des Verurteilten auswirke, weil die "ungenutzte" Untersuchungshaft nicht anderweitig abgegolten oder ausgeglichen werde. M.a.W. sei auch nach Ansicht der Lehre die Untersuchungshaft nach dem Grundsatz der Tatidentität und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen

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