Skip to content

Aargau Anwaltskommission 22.04.2003 AGVE_2003_18

22 avril 2003·Deutsch·Argovie·Anwaltskommission·PDF·470 mots·~2 min·8

Résumé

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird.

Texte intégral

2003 Zivilprozessrecht 67 B. Anwaltsrecht 18 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 i.S. R. S. Aus den Erwägungen: 3. d) Aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Materialien zum BGFA kann festgehalten werden, dass im Falle eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden Anwaltes für die Beantwortung der Frage nach der Unabhängigkeit primär entscheidend ist, ob er die Kundschaft bzw. Klientschaft seines Arbeitgebers zu vertreten beabsichtigt, oder ob es vielmehr um Mandate ausserhalb des Anstellungsverhältnisses geht, welche mit der Anstellung an sich nichts zu tun haben. Letztlich steht nämlich die Frage nach der Unabhängigkeit des Anwaltes im Zusammenhang mit der Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Interessenkollisionen. Darauf wies beispielsweise auch Hansruedi Stadler in der Debatte im Ständerat hin, als er ausführte, ein Anwalt müsse frei sein von jeglicher vertraglicher oder nichtvertraglicher Treue- bzw. Gehorsamspflicht, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte (Amt. Bull. [AB] SR 2000, S. 234).

68 Obergericht / Handelsgericht 2003 Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit ist demnach grundsätzlich zulässig. Sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.16 / 3.). Das BGFA hält diesbezüglich in Art. 8 Abs. 1 lit. d nun ausdrücklich fest, dass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung gilt diese allerdings nur in jenen Fällen, wo ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) die Anwaltstätigkeit ausgeübt wird. 19 Art. 12 lit. a BGFA Unzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarverfahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. April 2003 i.S. P. W. Sachverhalt A. Der beanzeigte Anwalt hatte den Anzeiger in Sachen „Unfall vom 16.2.1999“ betreffend haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen vertreten. In der Vollmacht vom 26. September 2001 wurden betreffend Honorar die Richtlinien des Aargauischen Anwaltsverbandes anwendbar erklärt, soweit nicht zwingend der staatliche Anwaltstarif anwendbar wäre. Ausserdem wurde der beanzeigte Anwalt ausdrücklich ermächtigt, bei ihm eingegangene Zahlungen zu verrechnen. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich der Anzeiger an die Anwaltskommission und führte aus, der beanzeigte Anwalt habe eine Überweisung auf sein Konto als Fehler der Helsana be-

AGVE_2003_18 — Aargau Anwaltskommission 22.04.2003 AGVE_2003_18 — Swissrulings