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Verschleissteile usw.) sowie die höheren Personalkosten durch die längeren Fahrzeiten
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Verschulden der Arbeitgeberin hat das kantonale Gericht zu Recht auch den Beschwerdeführern
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Verschwägerte sowie einen Ablehnungsgrund bei Feindschaft mit einer Partei vor (§ 4 der schwyzerischen Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [SRZS 234.110] in Verbindung mit § 132 lit. a bzw. § 133 lit. c der Justizverordnung vom 18. November 2009 [SRZS 231.110]). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand
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Versicherten grundsätzlich nichts (vgl. WILLY KOENIG
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Versicherungen
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Versicherungen ausgerichtet
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Versicherungsaufsichtsrecht
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Versicherungseinrichtung des Flugpersonals
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Versicherungsgesellschaften oder bei Banken häufig bestünden
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Versicherungsleistungen zusammenhängen
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Versicherungsmissbrauch
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Versicherungsprämien (vgl. E. 3
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Versicherungsrecht
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Versiegelung der Fläche ergebe sich kein Anspruch darauf
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Version FSA06+1035F06
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Versorgungs-
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Versorgungscharakter haben
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Versorgungssicherheit (AG LVS) vom 3. Dezember 2008 zum Prüfungs-
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Versprechen der Beschwerdegegnerin hätten die Beschwerdeführerinnen ihre fälligen Ansprüche immer wieder aufgeschoben
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Verstopfung) verlieren. Sie werden dadurch immer lauter
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Verstösse gegen die Stiftungsinteressen zu neutralisieren
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Verteilnetz über eigene ausgewiesene Fachleute in Fragen der Energieübertragung. Die Axpo AG hat sich ausführlich mit den Aussagen des Gutachtens Brakelmann I auseinandergesetzt; ihren Einwänden wurde im Gutachten Brakelmann II Rechnung getragen bzw. darauf erwidert. Vor Bundesgericht kam es zu einem weiteren Austausch von Stellungnahmen (Vernehmlassung der Axpo AG
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Verteilung der vorgenannten Vermögenswerte nach den Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungs-
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Vertrag
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Vertrag noch Beschluss eine Pflicht der Verwaltung
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Vertragsfreiheit) sowie zum Grundsatz der Gewaltenteilung
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Vertragsparteien der Konzession zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_812/2011 vom 18. Januar 2012 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das Begehren
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Vertragsunterlagen
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Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung ohne vertragliche Bindung nur ganz ausnahmsweise Schutz finden kann
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Vertrauensprobleme aufgelistet
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Vertrauensprobleme) nicht in ein Mehrfamilienhaus ziehen
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Vertrauensschutz im öffentlichen Recht
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Vertrauen zu schaffen. Die Voraussetzungen
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Vertretern der Schätzungskommission erst am 13. November 2009 vorgestellt worden; sie seien damit vor ein fait accompli gestellt worden. Es wäre für sie inakzeptabel
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Vertretungen u.ä.). Dass die Zahl von jährlich 3000 Betreibungen "mindestens" erreicht werden muss
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Vertriebstätigkeit für die Beschwerdegegnerin nur beschränkten Zugang zu den relevanten Geschäftsdaten hatten
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Veruntreuung
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Veruntreuung (Art. 138 StGB)
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Veruntreuung ein. Sie brachten vor
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Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
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Verurteilung der Beschwerdegegner zu Schadenersatz von Fr. 36'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit
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Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit bzw. die auf sie entfallende Anzahl Tagessätze resp. Arbeitsstunden zusammengerechnet
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Verwaltung (Art. 14 VGG)
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Verwaltungs-
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Verwaltungs AG. Diese Kosten seien in die "Kosten Firma" eingeflossen
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Verwaltungsbehörden bei der Bestimmung des Begriffs der Immobiliengesellschaft durchaus ein erheblicher Spielraum zukommt (vgl. Urteil 2P.98/1993 vom 18. Januar 1995 E. 4a). Aber selbst wenn man den Begriff der Immobiliengesellschaft sehr weit fassen wollte
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Verwaltungsbehörden des Staates
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Verwaltungsbehörden staatsrechtliche Beschwerde zu erheben
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Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand
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Verwaltungsbeistandschaft
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