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Judges

26,476 judges

Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin
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Sodann ersuchen die Beschwerdeführer darum
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Sodann erwog das Verwaltungsgericht
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Sodann hat das Obergericht erwogen
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Sodann hat die Bau-
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Sodann hielt die Vorinstanz fest
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Sodann holte die Verwaltung der Beschwerdegegnerin Offerten für neue Wärmezähler ein
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Sodann ist zu bedenken
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Sodann machen die Beschwerdeführer geltend
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Sodann rügen die Beschwerdeführer
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Sodann stellen die Beschwerdeführer das Begehren
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Sodann stellen die Beschwerdeführer den Standort des geplanten Zentrums in Frage
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Sodann werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor
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Sodann wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche in vollem Umfang als düngbare Fläche betrachtet; namentlich wurde auf Korrekturabzüge (etwa von ökologischen Ausgleichsflächen) verzichtet
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SODASS DIE FRAGE
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SOERGEL/MAYER
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So fehlt es an einer tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz
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Sofern auf der Grundlage des bisherigen
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Sofern den Beschwerdeführerinnen durch die Verpflichtung
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Sofern die gebotene Transparenz gewahrt wird (vgl. oben
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Sofern eine Baute wie im zu beurteilenden Fall ohne gültige Bewilligung errichtet worden sei
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Sofern somit zwischen dem Beschwerdeführer 1
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Software sowie das Personal verfüge. Beim zweiten hätte er aufzeigen müssen
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So hat das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung verneint in Bezug auf Personen
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So hatten sich die Vorinstanzen etwa bei der Bemessung der Anzahl möglicher Grossvieheinheiten auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung
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Sohle
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Sohlengestaltung) optimieren sollen
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Sohn A.________ hat das Hausrecht
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Sohn der Schweizer Bürgerin A.________ (geb. 1987)
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Sohn der vorverstorbenen Tochter BF.________ (Beschwerdegegner 1-5)
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Söhne leben in E.________ (Deutschland). Der Vater wohnt in F.________
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Sohn fochten den regierungsrätlichen Beschluss vom 22. Januar 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an
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Sohn hat demnach längst stattgefunden
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Sohn im vorgesehenen Modus eindeutig unverhältnismässig ist
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Sohn kehrten mangels Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in den Kosovo zurück. Auch X.________ hatte sich damals in der Heimat aufgehalten
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Sohn monatlich mit einem Betrag von mindestens Fr. 2'235.-- (Grundbedarf
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Sohn nicht vorrangig sei. Der Vater sei im Jahre 1997 in die Schweiz eingereist. Sein Sohn sei in Ägypten von der Mutter betreut worden. Nach einem - von der Fremdenpolizei bewilligten ersten - anderthalbjährigen Aufenthalt des Sohnes in der Schweiz von Juli 2003 bis Januar 2005 sei dieser in die Heimat zurückgekehrt
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Sohn verhängen musste. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 beliess der zuständige Eheschutzrichter die Obhut über Y.________ für die Dauer des Getrenntlebens bei Z.________
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Sohn Y.________ stünden einer Durchsuchung nicht entgegen
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Sohn). Zwar sei der Sohn nur bis April 2008 offiziell bei der "C.________ GmbH" als Geschäftsführer tätig gewesen
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So ist denn auch nicht nachvollziehbar
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Solange der Gewässerraum noch nicht festgelegt worden ist
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Solches lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen (Erwägung 6.1 in fine). Es geht daraus insbesondere nicht hervor
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Solches machen sie auch nicht geltend. Unter diesen Umständen handelt es sich dabei um neue Tatsachen
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Solches zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr hatten sie ausreichend Gelegenheit
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Solche unterinstanzliche Entscheide sind mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt
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Solidarität beider Beschwerdeführer
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Solisten) für den Verein tätig. Nachdem ein grosses Defizit verblieb
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Sollte das Lärmgutachten dagegen ergeben
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Sollte dieses zum Ergebnis kommen
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