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S. 306; vgl. auch Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich
1 rulingsS. 307 f.)
1 rulings9 viewsS. 308 ff
1 rulings8 viewsS. 30). Angesichts der langen Tradition der kantonalen Regelungshoheit im Bereich der ärztlichen Selbstdispensation
1 rulings8 viewsS. 30). Die Vorinstanz hat angenommen
1 rulings9 viewsS. 30 f
1 rulings9 viewsS. 30 f.). Es umfasst zwei inhaltlich verschiedene Rechte: Einerseits einen Abwehranspruch gegen gezieltes
1 rulings13 viewsS. 30 ff. Ziff. 2). In ihrer Stellungnahme zum obergerichtlichen Erläuterungsbeschluss gehen sie nochmals auf diese Frage ein
1 rulings11 viewsS. 311 ff
1 rulings9 viewsS. 311; REINISCH
1 rulings5 viewsS. 314 f.)
1 rulings12 viewsS. 319 ff
1 rulings9 viewsS. 31 ff.)
1 rulings8 viewsS. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch
1 rulingsS. 326 ff.)
1 rulings7 viewsS. 32 f.)
1 rulings9 viewsS. 32 f.; ebenso GADIENT
1 rulings4 viewsS. 32 ff. Ziff. 4)
1 rulings11 viewsS. 339/340). So kann vorliegend u.a. bei der entscheidrelevanten Frage
1 rulingsS. 339 ff
1 rulings10 viewsS. 339 N. 981a bei Anm. 44; DESCHENAUX
1 rulings11 viewsS. 33 Ziff. 4.3)
1 rulings8 viewsS. 341 f.)
1 rulings11 viewsS. 346
1 rulings9 viewsS. 349 f.). Das Bundesgerichtsgesetz sieht sie zum Beispiel nicht vor
1 rulings11 viewsS. 349 ff.; im Folgenden: aBauG) hätten die Gemeinden eine Bauordnung mit Zonenplan erlassen müssen (§ 10 Abs. 1
1 rulings6 viewsS. 34 ff
1 rulings8 viewsS. 35)
1 rulings11 viewsS. 350 f.). Zur Veranschaulichung zeigt die Bild-Nr. 31 den Blick von der St. Karli-Brücke über die Autobahnbrücke auf die Museggtürme (a.a.O
1 rulings11 viewsS. 351 f.). Die Anwendbarkeit von Art. 38 OR setzt so wenig wie Art. 32 OR einen Vertragsabschluss voraus. Mithin kann jedes einer Vertretung zugängliche
1 rulings8 viewsS. 351 Ziff. 32; ALDER
1 rulings8 viewsS. 352). Hinzu kommt
1 rulings10 viewsS. 353 f.). Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts geradezu willkürlich ist
1 rulings16 viewsS. 356
1 rulings11 viewsS. 356). In Bezug auf die vertraglichen Elemente
1 rulings11 viewsS. 357). Zu beachten ist
1 rulings10 viewsS. 359 § 11 N. 39)
1 rulings10 viewsS. 35 ff
1 rulings10 viewsS. 35 ff.) abgeändert (dazu GROSSEN/DE COULON
1 rulingsS. 35). Im Rahmen des unverändert bleibenden Zwecks sind deshalb auch Projektanpassungen durch die Verwaltung nicht unzulässig (BGE 104 IA 425 E. 5a S. 426; Urteile 1P.59/2004 vom 17. August 2004 E. 5.4
1 rulingsS. 36)
1 rulings11 viewsS. 360 f. § 11 N. 42). Eine Bezeichnung des Grundbuchamtes oder der Notare der Bezirksschreiberei als Stellvertreter zur Entgegennahme der Ausübungserklärung liegt nicht vor. Deren Befugnisse sind im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag klar umschrieben (Bst. B.b). Das Grundbuchamt wurde ermächtigt
1 rulings10 viewsS. 361 ff
1 rulings12 viewsS. 365)
1 rulings8 viewsS. 365 ff
1 rulings8 viewsS. 367)
1 rulings9 viewsS. 36 f.). Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten
1 rulings9 viewsS 36 f.). Auch vor diesem Hintergrund soll die Adoption nicht ohne Not gestützt auf Tatsachen verweigert werden
1 rulings10 viewsS. 36 ff.)
1 rulings9 viewsS. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy
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