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S. 192). Haben die Beschwerdeführer aber im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine solche Verhandlung gefordert
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S. 192 Rz. 358 mit weiteren Hinweisen)
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S. 193). Zu den grundsatzkonformen Massnahmen zählen insbesondere Massnahmen
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S. 195 Rz. 711; Bernhard Waldmann/Peter Hänni
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S. 196 ff
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S. 196 Rz. 712). Vor der Bejahung einer negativen Standortgebundenheit ist deshalb die Eignung von Bauzonen in einem weiteren regionalen Umfeld zu prüfen (RUDOLF MUGGLI
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S. 198 Rz. 936)
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S. 199; MEIER-HAYOZ/REY
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S. 19). Es besteht unstreitig eine grosse Nachfrage nach Deponievolumen; sodann ist die Deponie Paradies aufgrund ihres Bahnanschlusses besonders günstig gelegen. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Erweiterung dieser Deponie
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S. 19 Ziff. 1 sowie S. 31 Ziff. 2.3
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S. 19 Ziff. 2 der Beschwerdeschrift)
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S. 1 ff
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S. 1 ff.; Alvaro Borghi
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S. 1 ff.; vgl. Art. 17 ff. des EG-Vertrags in der damaligen Fassung)
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S. 1 siebentletzte Zeile). Woher sie stammt
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S. 204 f.; Gabriella Rüegg-Peduzzi
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S. 205 ff
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S. 208). Da die der Beschwerdegegnerin anvertrauten Werte bzw. die Einlagen der Zentralbanken nicht mit Arrest nach schweizerischem Recht belegt werden können
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S. 20 f.). Im Hinblick auf den Katastrophenschutz gemäss Art. 10 USG ist zu beachten
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S. 21)
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S. 210). In diesen Fällen haben sich die betroffenen internationalen Organisationen den Dienstlohnpfändungen allerdings nicht widersetzt
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S. 212 ff.). Das Vorgehen der Beschwerdeführerinnen
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S. 212; HEINI
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S. 213)
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S. 213 N. 334; Stefan Trechsel
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S. 216; KROPHOLLER
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S. 21; MARTINA ALTENPOHL
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S. 21; Wegleitung Ziff. 3.1.1. Nr. 13
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S. 221 ff
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S. 222). Auf diesem Modell beruht auch das Lugano-Übereinkommen. Die in Titel II enthaltenen Vorschriften über die "besonderen Zuständigkeiten" regeln die direkte Zuständigkeit nur für diese zwei Arten von Hauptsacheverfahren
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S. 223). Die Vorbringen sind nicht geeignet
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S. 223 f.; ECKART KLEIN
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S. 223; SCHWANDER
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S. 224 f
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S. 224; O'FLAHERTY
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S. 224). Solche müssten dem Bereich zugeordnet werden
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S. 225; PETER LOCHER
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S. 225; so schon SCHERER/RÖSLI
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S. 226 f.). Demnach sollen Gemeinden in Bezug auf ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. Ungleichheit behandelt werden. Weiter werden aus dem Prinzip der Finanzgleichheit das Gebot der Sachgerechtigkeit
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S. 227). Sie können sich grundsätzlich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen
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S. 22 ff. Ziff. 4-8 der Beschwerdeschrift)
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S. 22 Ziff. 4
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S. 230 ff.; derselbe
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S. 233)
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S. 233 ff
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S. 233 f.). Letzteres ist vorliegend nicht weiter zu erörtern (vgl. einleitend E. 3.1). Ebenso wenig wird dem Vorstand das finanzielle Management im Allgemeinen vorgeworfen. Vielmehr geht es
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S. 233 mit Hinweisen). Die streitige Verfügung legt den Beitrag des Schulträgers an die Verpflegung am durch einen Verein organisierten Mittagstisch auf Fr. 4.-- pro Kind
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S. 235 ff.) für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen von Bedeutung sein soll
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S. 236)
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S. 236 ff.). Nach Art. 23ter BankG in der Fassung vor dem 1. Januar 2009 konnte die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands
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