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Rückstellungsbedarf statt in der Z.T.________ Holding AG neu in der Beschwerdeführerin 2 angefallen
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Rücktransport bei langen Schulwegen
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Rücktrittserklärungen von X.________ sind nicht im Beschlagnahmeverfahren abschliessend zu beurteilen
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Rückversetzung während der gymnasialen Ausbildung zum Gegenstand (LBVG/BS)
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Rückversicherungsgeschäften
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Rückweisung an das Schiedsgericht ist somit grundsätzlich zulässig. Ihr Aufhebungs-
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Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur rechtskonformen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens
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Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung der streitigen Bewilligungsverlängerung. Sie stellen aber nicht - auch nicht im Sinne eines Eventualantrags - das Begehren auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
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Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht abzusehen
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Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommt; im Allgemeinen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen
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Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht einzutreten
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Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden
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Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist zulässig. Unzulässig ist hingegen der Antrag
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Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden
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Rückweisungsantrag bezieht sich jedoch auch auf diejenigen Dispositivziffern des Schiedsspruchs
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Rückweisungsantrag der Beklagten
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Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer genügt deshalb den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383)
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Rückweisungsantrag genügt in formeller Hinsicht (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein
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Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts
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Rückweisung zu neuem Entscheid löse dagegen keine Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG aus (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG
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Rückweisung zur Neubeurteilung genügt den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern
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Rückzahlung von Fr. 1 Mio. in bar an die V.________ Foundation auf Fr. 6 Mio. reduziert. Der jährliche Darlehenszins betrug 5 %
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Rudolfstätten-Friedlisberg schliessen auf Abweisung der Beschwerde
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Rudolfstetten-Friedlisberg
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Rudolfstetten-Friedlisberg haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen
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Rudolfstetten-Friedlisberg sowie dem Gemeindeverband Sport-
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Rue de la Gare 18
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Rue des Cèdres 5
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Rue du Nord 5
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Rue St-Maurice 4
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Rufen
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Ruf/Pfäffli [Hrsg.]
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Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Mangels bundesgerichtlicher Zuständigkeit ist insbesondere nicht zu entscheiden
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Rügen fest
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Rügt die beschwerdeführende Partei wie vorliegend willkürliche Beweiswürdigung
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Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen
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Rümlang [recte: Oberglatt]
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Rümlangstrasse 8
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Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird)
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Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankV; BGE 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1)
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Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankV; BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1; 131 II 306 E. 3.2.1)
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Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankV; siehe zum Ganzen: zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1; BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 5.1; S. 140 E. 4.1; 47 2005 S. 68 E. 5.1)
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Rüschlikon
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Rüschlikon ab
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Rüschlikon allein hätte ein gemeinsamer Betreibungskreis bewilligt werden müssen
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Rüschlikon allein keinen Betreibungskreis bilden können
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Rüschlikon an den Regierungsrat bestätigt. Die erwähnten aufwändigen Grundpfandfälle als Indikatoren der Wirtschaftlichkeit des gemeinsamen Amtes werden nicht belegt
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Rüschlikon beantragten
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