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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Mai 2009 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Juni 2011 gelangten Michiel R. B. Gorsira (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie die LBS (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) an das Bundesgericht
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Juli 2007 beantragen die ExxonMobil Aviation International Limited
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Dezember 2012 verlangen A.A.________
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2009 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Oktober 2008 beantragen A.________ (Beschwerdeführer 1)
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Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholen die Kläger im Wesentlichen die bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
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Mit Beschwerdeschrift vom 12. September 2011 beantragt X.________ für sich
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Mit Beschwerde vom 1
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Mit Beschwerde vom 11. Februar 2011 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht
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Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2010 an das Obergericht des Kantons Zug als einzige Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
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Mit Beschwerde vom 21. April 2009 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts
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Mit Beschwerde vom 22. Juli 2010 an die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragten X.________
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Mit Beschwerde vom 24. März 2011 wenden sich A.________
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Mit Beschwerde vom 29. März 2010 beantragen Kurt Klose
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Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2009 gelangten X.________
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Mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragten X.________
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Mit Beschwerde vom 4. Juni 2010 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c BGG beantragen A.________
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Mit Beschwerde vom 5./6. August 2007 beantragten A.________
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Mitbeteiligte am 10. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Mitbeteiligte am 13. September 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragen
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Mitbeteiligte am 14. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten
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Mitbeteiligte am 21. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen
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Mitbeteiligte an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 15. September 2008 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerde ab
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Mitbeteiligte an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur
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Mitbeteiligte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
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Mitbeteiligte Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 26. April 2012 bezüglich der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) teilweise gut. Es wies die Angelegenheit insofern an die Gemeinde zurück
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Mitbeteiligte ein Gutachten von Prof. Heinrich Brakelmann
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Mitbeteiligte gegen das am 21. September 2010 betreffend Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. Oktober (Postaufgabe: 2. November) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führen;
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Mitbeteiligte gegen Deutschland vom 4. September 2007
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Mitbeteiligte gegen die am 19. September 2008 betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens Brandschänki
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Mitbeteiligte gegen Ungarn vom 17. Juli 2007
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Mitbeteiligte gemäss dem zwischen den Verfahrensbeteiligten am 6./12./14./19./23. November 2012 abgeschlossenen Vergleich mit Eingabe vom 23. November 2012 ihre betreffend Baubewilligungsverfahren
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Mitbeteiligte ihre am 11. Januar 2010 gegen das am 19. Oktober 2009 ergangene Urteil der Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden erhobene Beschwerde gestützt auf die mit der Beschwerdegegnerin am 27. April 2010 getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 29. April 2010 zurückgezogen haben;
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Mitbeteiligte ihre am 23. März 2012 betreffend Änderung des Gestaltungsplans Z.________ erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 zurückgezogen haben;
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Mitbeteiligte mit Eingabe vom 25. Juni 2008 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige betreffend den Aufsichtsentscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht haben mit dem Antrag
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Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 31. August 2010 ab
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Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 3. August 2010 zur Hauptsache ab
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Mitbeteiligten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009 gut
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Mitbeteiligten hob das Bundesgericht am 29. Januar 2009 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung auf. Die Angelegenheit wurde an das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
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Mitbeteiligten trat die Gemeinde wegen Fristversäumnis nicht ein
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Mitbeteiligte sowie das BAFU haben auf Schlussbemerkungen verzichtet
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Mitbeteiligte wiederum Einsprache
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Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Obergericht die Persönlichkeitsverletzung als erstellt betrachtet. Gleichwohl bemängelt der Beschwerdeführer die Beurteilung
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Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Obergericht festgestellt
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Mit Bezug auf die vor Bundesgericht ebenfalls angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht erwogen
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Mit Bezug auf die Widerklage erwog die Vorinstanz
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Mit Bezug auf gegen die Sachverhaltsfeststellung erhobene Rügen ist das Urteil des Obergerichts von vornherein nicht letztinstanzlich
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Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts
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Mit Blick auf die erwähnte Ausschlussvorschrift von Art. 83 lit. c Ziff. 2 sowie Ziff. 5 BGG ist darauf nicht einzutreten
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