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Gesellschaften beteiligt sind. Das Gleiche gilt für die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages vom 1. April 2003
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Gesellschaften der R.________ sowie des Umstands der Einflussnahme der SED auf die erzielten Provisionseinnahmen aus der Vertretung der T.________ AG
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Gesellschafter
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Gesellschafter. Er liess den Domainnamen cashback-company.ch registrieren
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Gesellschafter trotz entsprechender Aufforderung nicht zukommen liessen
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Gesellschaft sei zu beseitigen. Die Gesetzesrevision wurde mithin in Kenntnis der allfälligen verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit angenommen. Insbesondere war angesichts der im Gesetzgebungsverfahren beigezogenen Gutachten klar
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Gesellschaftsrecht
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Gesellschaftsvertrag
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Gesetzen aufzuzählen
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Gesetzesbestimmungen verletzt (Art. 52 ZPO
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Gesetzeskonformität der NISV (nach heutigem Wissensstand) zurückzukommen. Hierfür kann auf das Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 (E. 4.2 mit Hinweisen
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Gesetzesrecht (BGE 136 I 265 E. 2.1 S. 269
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Gesetzesrecht (BGE 1C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei überprüft das Bundesgericht die Auslegung der kantonalen Verfassung frei
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Gesetzesumgehung siehe ERNST A. KRAMER
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Gesetzeswidrigkeit der von ihnen substanziiert beanstandeten Verbuchungen zu erbringen
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Gesetzgeber (BGE 127 I 145 E. 4c/aa S. 153 f.; Andreas Kley/Esther Tophinke
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Gesetzgebungsaufträge
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Gesetz nach eigenem Ermessen zu erfüllen. Den Gemeinden kommt somit beim Erlass
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Gesichtsblässe
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Gesprächen mit den Beteiligten allenfalls auch kein tauglicher Interessenausgleich gefunden werden könnte. Mit der Verfahrenseinleitung sei in diesem Fall weniger ein konkretes Ziel wie etwa die Erschliessung eines bestimmten Grundstücks festgelegt
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Gespräche zur Erarbeitung einer Servitutsänderung ermöglichen sollte. Wenn die Gemeinde aufgrund dieser detaillierten Erhebungen zum Schluss gelange
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Gestalt der Bauten
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Gestaltung der Bauten
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Gestaltung die Beschwerdegegnerin unnötig verletzten
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Gestaltung einer mehrheitlich im Grenzabstandsbereich zur Parzelle der Rekursführer geplanten überdachten Rampe
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Gestaltung enthalten (§ 25 Abs. 2 RBG/BL). Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch
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Gestaltungs-
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Gestaltungsfreiheit wie Private. Zudem erlange die Aufnahme eines neuen Pflegebedarfserfassungssystems erst für künftige Sachverhalte Bedeutung
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Gestaltungskonzept des "Masterplan Vision Suvretta 2025 St. Moritz" vom 2. April 2008 (im Folgenden: Masterplan). Dieser sieht im Wesentlichen folgende Um-
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Gestaltungsplan. 1990 erliess die Gemeinde für ein Teilgebiet des Quartierplans mit einer Gesamtfläche von über 10'000 m² einen Ergänzenden Gestaltungsplan (EGP); das Gebiet des EGP war damals in die vier Parzellen 819
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Gestaltungsplanänderung
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Gestaltungsplänen hingegen gemäss Art. 2 BauR abschliessend in diejenige des Stadtrates fällt. Diese Kompetenzordnung kann nicht dadurch unterlaufen werden
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Gestaltungsplänen oder Zonen für öffentliche Bauten
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Gestaltungsplan Ildbach
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Gestaltungsplan Materialabbau-
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Gestaltungsplanung Torfeld Süd
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Gestaltungsplan vorgegebenen Höhenbestimmungen realisiert werden kann
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Gestaltungsplan Wohnüberbauung Walzmühle
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Gestaltung) unterstellt. Ferner bürgten das von der Beschwerdegegnerin
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G.________ est devenu le supérieur de l'employée
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G.________ est par ailleurs astreint à une contribution d'entretien en faveur d'un enfant né d'un précédent mariage
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Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs-
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Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
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Gestützt auf das Gutachten kam das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 zum Schluss
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Gestützt auf den für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt ist nicht zu beanstanden
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Gestützt auf die Angaben von Z.________ wandte sich die EStV an X.________
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Gestützt auf die Arrestbegehren von 27 grösstenteils im Strafurteil genannten Geschädigten wurden bei der L.________ die Konten Nr. xxx
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Gestützt auf die Genehmigung des generellen Projekts durch den Bundesrat vom 2. Dezember 2005 reichten die Kantone Aargau
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Gestützt auf diese Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA hat das Bundesgericht erklärt
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Gestützt auf diese Grundlagen kam das Kantonsgericht zum Schluss
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