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Judges

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E.________ für die Parzelle Nr. 2568 (Haus 2-A)
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E.G.________
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EGBGB/IPR
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E.________ (geb. 1986)
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E.________ gebaut
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E.________ gegen diese Baubewilligung erhobene Verwaltungsbeschwerde ab
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E.________ gegen diesen Entscheid des Regierungsrates ab
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E.________ GmbH
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Eheleute A.________
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Eheleute B.________ sowie Eheleute C.________
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Eheleute D.________
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Eheleute E.________
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Eheleute F.________
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Eheleute I.________
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Eheleute J.________
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Eheleute K.________
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Eheleute P.________
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Eheleute Q.________ (Verfahren A-2667/2008 bzw. Ent.-Verf. Nr. 2003-159 Gemeinde Kloten) sowie von R.________ (Verfahren A-3068/2008 bzw. Ent.-Verf. Nr. 2002-153 Gemeinde Nürensdorf) nicht ein (Disp.-Ziff. 5.1)
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Ehen
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Ehepaar A.________ sowie die Mitbeteiligten erheben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Bauherrschaft
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Ehepaar C.________
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Ehepaar F.________
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Ehevertrag ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten
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Eidgenössische Bankenkommission
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Eidgenössische Finanzkontrolle
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
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Eidgenössischer Datenschutz-
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Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten
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Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
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Eidgenössisches Departement des Innern
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Eidgenössische Stiftungsaufsicht
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Eidgenössische Zollverwaltung
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Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung
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Eigenhändigkeit gelte allerdings für Abs. 2 nicht. Diese Auslegung von Abs. 2 wird vom Departement für Volkswirtschaft
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Eigenkapitalentwicklung zwischen dem klägerischerseits als massgeblich erachteten Anfangszeitpunkt (Ende 1993)
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Eigentümer bzw. Halter der Fahrzeuge sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass
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Eigentümer der beiden landwirtschaftlichen Gewerbe zu werden
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Eigentümer der benachbarten Liegenschaft Nr. 682S
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Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die EG Brienz Einsprache. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 bestätigte das AGR die angekündigte Verweigerung
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Eigentümer der Nachbargrundstücke KTN 316
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Eigentümer der vom umstrittenen Plan betroffenen Grundstücke zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt
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Eigentümer des Baulifts
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Eigentümer des Grundstücks Nr. 817
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Eigentümer des sich schräg gegenüber dem Baugrundstück befindlichen Grundstücks Kat. Nr. 2590
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Eigentümer einer bereits überbauten Liegenschaft einen schweren Eingriff. Im Kern geht es um das Nutzungsmass bei einem Vorhaben im Baugebiet. Die diesbezüglichen Regelungen sind - soweit hier betroffen - in kantonalem bzw. kommunalem Recht
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Eigentümerin der Parzelle Nr. yyyy gerichtet (E. 3)
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Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1507
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Eigentumsansprache
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Eigentumsbeschränkungen
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Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG
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