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Bemerkungen zum Entscheid 1C_421/2007 vom 21. November 2007
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Bemerkungen zum Kreisschreiben Nr. 1 Steuerperiode 2001/2002 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
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Bemerkungen zum zitierten Urteil 5C.71/2006
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Bemessung der Gerichtsgebühren (Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007)
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Bemessung der Steuer anbelangt
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Bemessung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 ELV)
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Bemessung immissionsbedingter Minderwerte von Liegenschaften mit besonderer Berücksichtigung des Fluglärms
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Bemessungsjahr habe zum Ziel
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B.e Mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wies die ESTV die Einsprachen vollumfänglich ab
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B.e Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung. Gestützt darauf trat das Mietgericht des Bezirkes Horgen mit Beschluss vom 4. Juli 2011 auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein
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B.e Nach Durchführung des Schriftenwechsels urteilte das Obergericht in der Sache gleich wie zuvor das Bezirksgericht. Es erteilte den Beschwerdeführern den Befehl
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Benken vom 8. Mai 2006
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Benommenheit
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Benutzerinnen des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint
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Benutzer zumutbar erscheint. Daraus folgt
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Benutzungsreglement an 24 Tagen Grossveranstaltungen zulässt. Diese Grossanlässe an sechs weiteren Kalendertagen hätten darum die Vorgaben einzuhalten
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Benützungsreglement vom 15. September 2004
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Benützung von Autoabstellplätzen ermögliche
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B.e. Par arrêt du 17 mai 2021 notifié à la demanderesse le 25 mai 2021
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Bequemlichkeit an
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Bequemlichkeit dienenden Bauten auf gemeinschaftlichem Eigentum (Art. 647e Abs. 1 ZGB) Einstimmigkeit erforderlich gewesen
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Bequemlichkeit. In jedem einzelnen Fall ist nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften
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Beratungen in Steuerangelegenheiten
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Beratungen in Steuerangelegenheiten (Beschwerdegegnerin 1)
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Beratungs-
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Beratungsbüro
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Beratungsdienstleistungen für Dritte erbrachte
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Beratungszentrums Plantahof bestätigt worden sei
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Beratung von Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft
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Beratung von Opfern sexueller
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Berechnung der Weinkellerkühlung. Da sie mangels vertraglicher Planungspflicht diese nicht verletzt hat
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Berechnungen verwende. Y.________ habe das Verfahren sodann aufgenommen
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Berechnungsweisen vom 22. Juni 1977 (Allgemeine Bauverordnung; ABV/ZH; LS 700.2) gelten als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten im Sinne der §§ 303-305 PBG/ZH Wohnungen
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Bereich CCD
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Bereicherung bei der empfangenden Person sowie Schenkungswille (vgl. dazu MÜLLHAUPT
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Bereits am 16. September 2009 hatten Kurt Klose
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Bereits am 31. Juli 2009 hatten A
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Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung konnten die Beschwerdeführer - auch ohne besondere juristische Kenntnisse - entnehmen
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Bereits die vorbestehenden Personalhäuser dienten im weiteren Sinne dem Betrieb des Spitals
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Bereits eine oberflächliche Betrachtung der beiden Schreiben vom 22. August 2001 (Absender: Q.________)
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Bereits im ersten Entscheid vom 30. Oktober 2009 hat das Kantonsgericht festgestellt
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Bereits kurz nach Pachtantritt zerstritten sich die Parteien
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Berg
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Bergstrasse 20
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Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 ZGB)
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B.________ erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag
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B.________ erhoben beim Departement für Bau
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B.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2010 nicht ein (Verfahren 1B_15/2010)
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B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Mai 2011 ab
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B.________ erhoben Einsprache mit dem Antrag
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