Aufenthaltsbewilligungen sind Ermessensbewilligungen (Art. 4 ANAG; Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]); diese räumen den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf jene ein. Die Beschwerdeführer machen auch keine anspruchsbegründende völkerrechtliche Norm bzw. - unter Berücksichtigung ihrer Eingabe als Laienbeschwerde - Umstände geltend
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