Zunächst bezieht sich die Vorinstanz auf Art. 12 lit. b BGFA. Danach übt der Anwalt seinen Beruf in eigenem Namen aus. Daraus den Schluss zu ziehen — Judges — Swissrulings
Zunächst bezieht sich die Vorinstanz auf Art. 12 lit. b BGFA. Danach übt der Anwalt seinen Beruf in eigenem Namen aus. Daraus den Schluss zu ziehen