Wertverminderungen der Liegenschaften sowie Beeinträchtigungen der Bodenstabilität im Uferbereich führe. Diesen Interessen stünden die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Weiterführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Kiesabbaus im Hinblick auf die Versorgung der Region mit dem geförderten Rohmaterial