Unter dem BGG gibt es keine Anschlussbeschwerde (vgl. BGE 134 III 33 E 2.5 S. 335). Die Beschwerdegegnerin hat innert der Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht selbst Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht ist folglich an das Verbot der reformatio in peius gebunden