Rz. 13.22 ff.). Nach der Trauung bzw. für die Ehegatten ist zur Änderung des Familiennamens eine Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB notwendig — Judges — Swissrulings
Rz. 13.22 ff.). Nach der Trauung bzw. für die Ehegatten ist zur Änderung des Familiennamens eine Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB notwendig