Publikationsbegehren gestellt. Zwar bestehe nach Art. 36 ZPO eine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus der Verletzung von Lauterkeitsrecht. Auch die sachliche Zuständigkeit erscheine gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO in Verbindung mit § 44 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts-