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Oekonomiegebäude der Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz um einen in der Lage verschobenen Ersatzbau für ein früheres Gebäude. Die Beschwerdeführer hatten aufgrund einer am 22. Dezember 1995 gemischten Schenkung das Landwirtschaftsland ihrer Tante

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