Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) wegen des Datentransfers in die USA betreffend unbeteiligte Dritte zur Stellungnahme einzuladen. Weiter seien selbstständige Entscheide an die Drittpersonen mit einer Rechtsmittelbelehrung über den Weiterzug an das Bundesgericht wegen der Datenschutzfragen (wofür kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG bestehe) betreffend den Schutz der Persönlichkeit