Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz liegt das Grundstück der Beschwerdeführer rund 680 Meter vom Planungsgebiet Torfeld Süd entfernt. Es besteht keine direkte Sichtverbindung — Judges — Swissrulings
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz liegt das Grundstück der Beschwerdeführer rund 680 Meter vom Planungsgebiet Torfeld Süd entfernt. Es besteht keine direkte Sichtverbindung