Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Der angefochtene Zwischenentscheid ist im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-