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Nach Auffassung der Vorinstanz ist eine Zulassung von Anwaltskörperschaften allerdings neben der Unabhängigkeit auch mit weiteren Berufspflichten des Anwalts nicht zu vereinbaren. Dieser Umstand müsse bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA mitberücksichtigt werden

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Sep 7, 12

Grundrecht

2C 237/2011/Second Public Law Division/Fundamental Rights/StGallen·DE·39 min·13
Leading caseBGEGranted